05 006 004, 3. Frage). Fest steht, dass bei dieser Rechnung ein Überschuss von lediglich CHF 1‘000.00 resultiert. Dass damit weder der Lebensunterhalt noch Unterhaltszahlungen an die Söhne von CHF 1‘400.00 (pag. 05 006 003) sowie weitere finanzielle Verpflichtungen, wie Steuern und Versicherungen, bezahlt werden können, scheint offensichtlich. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) finanziell nicht gelohnt habe (pag. 21 580, Z. 29 f.).