21 580, Z. 11-14). Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juni 2017 betrieb der Beschuldigte als Pächter und Betriebsleiter den Reiterhof O.________(Ort) im Kanton CP.________ (pag. 21 480; pag. 21 477). Am 1. Juni 2017 erfolgte schliesslich die Mieterausweisung des Beschuldigten aus dem Reitstall in O.________(Ort). Auf den 1. Oktober 2017 meldete sich der Beschuldigte bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde BO.________ mit aktuellem Wohnort in BP.________ an, wo er bis heute wohnhaft ist (pag. 21 477; pag. 21 480). Auch für diese Periode liegen keine Steuerunterlagen vor, so dass das tatsächliche Einkommen und Vermögen unbekannt bleibt. Der Kanton CP.