22 hiernach). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Herbst 2013 nach BC.________ (CO.________ (Kanton)) gezogen war, wo er die Reitanlage BD.________ betrieb (vgl. auch Leumundsbericht, pag. 21 480). Für die Zeit im Kanton CO.________ wurde der Beschuldigte ebenfalls nach Ermessen veranlagt, da er bei der Steuerverwaltung keine Unterlagen einreichte (pag. 18 257 ff.; pag. 18 262/2). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bleiben damit weiterhin undurchsichtig.