Ob der Beschuldigte in den Jahren 2012 und 2013 Einkommen generierte kann den Akten nicht entnommen werden. Der Beschuldigte reichte für diese Jahre keine Steuerunterlagen ein, weshalb eine Einschätzung nach Ermessen erfolgte (pag. 21 001). Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung führte er hierzu aus, dass er bei der Firma BK.________ gewesen sei. Danach bei BL.________. Er habe auf einem Hof als Aushilfe gearbeitet. Es habe dies sporadisch neben seiner Arbeit bei der Firma BK.________ gemacht. Danach sei er nach P.________(Ort) auf den BD.________ gegangen. Er habe damals ein Einkommen zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 3‘500.00 generiert (pag. 21 579, Z. 33-39).