Daraus folgt und gilt für die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Verkauf dieser Grundstücke keinerlei Einnahmen generierte. Die BE.________(Aktiengesellschaft), löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 23. August 2000 per Ende Oktober auf und stellte den Beschuldigten bis dahin frei (pag. 05 210 011). Der Beschuldigte war von November 2010 bis März 2011 arbeitslos (pag. 05 210 016). Ab März 2011 arbeitete der Beschuldigte während rund drei Monaten für die BJ.________ AG bei einem Nettolohn von ca. CHF 3‘780.00 (pag. 21 011). In der zweiten Jahreshälfte arbeitete der Beschuldigte schliesslich bei einem Pensum von 60% für die BK.________ AG und gene-