07 100 062). Daher erfolgte ein Teil der Kaufpreiszahlung im Umfang von CHF 998‘000.00 durch Verrechnung einer von BA.________ gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Forderung im Umfang eben dieses Betrages, welche ihr von der BE.________(Aktiengesellschaft) gemäss Zession (pag. 07 100 015) abgetreten worden ist (pag. 07 100 013). Der Beschuldigte bestätigte mit seiner Unterschrift, dass der Kaufpreis von CHF 1‘628‘000.00 für die oben genannten Grundstücke im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung somit vollständig beglichen war (pag. 07 100 013). Daraus folgt und gilt für die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Verkauf dieser Grundstücke keinerlei Einnahmen generierte.