mit Ausübung ihres Kaufrechts das Eigentum an den beiden durch das Abbau- und durch das Deponierecht belasteten Grundstücken Nr. .________ und .________. Dies hatte zur Folge, dass die Entschädigungen, welche die BF.________ AG für die Beanspruchung dieser Dienstbarkeitsrechte zu entrichten hatte, BA.________ als der neuen Grundeigentümerin zustehen (pag. 05 014 026). BA.________ entrichtete dem Beschuldigten sowie den übrigen Parteien pro abgebauten Kubikmeter Wandkies und pro Kubikmeter deponiertes Aushubmaterial weiterhin eine Entschädigung von CHF 0.83 resp. CHF 0.40 gemäss Vereinbarung vom 4. Mai 2010 (pag. 05 014 027).