07 100 033). Der Vertrag hielt fest, dass dieser Kaufpreis durch Übernahme der Schuld- und Zinspflichten von CHF 665‘000.00 per Datum des Überganges von Nutzen und Schaden, gegen Aushändigung der auf den Kaufobjekten haftenden Grundpfandrechten im Nominalbetrag von total CHF 655‘000.00 sowie durch Überweisung von CHF 963‘000.00 per Datum des Überganges von Nutzen und Schaden, auf das Konto der Verkäuferschaft getilgt werde (pag. 07 100 034). Zwischenzeitlich wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau BN.________ geschieden und der Beschuldigte wurde unterhaltspflichtig. Nach der Scheidung sei es schlechter geworden.