21 584, Z. 31-45). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist somit Folgendes festzuhalten: Nachdem der Beschuldigte den elterlichen Hof «AV.________» sowie einen zweiten Betrieb «AW.________» von seinem Vater AS.________ am 6. Dezember 2000 erworben hat, betrieb er diese selbständig bis Ende 2007 als Landwirt (pag. 21 308 ff.). Per 1. Januar 2008 schloss der Beschuldigte mit der BE.________(Aktiengesellschaft), vertreten durch BB.________, einen Arbeitsvertrag ab. Der Beschuldigte übernahm die Aufgabe des Betriebsleiters AX.________ zu einem Bruttolohn von CHF 5‘500.00 (pag. 21 091). Per gleichen Datums verpachtete der Beschuldigte den AV.