21 582, Z. 32-40). Weiter führte der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen eigenen Aussagen, wonach sein Vater erst kürzlich verstorben sei und sich im Familienbesitz ein Bankkonto und eine Kiesgrube befinden würde, aus, dass er es heute nicht mehr so machen würde (pag. 21 583, Z. 1-9). Im Hinblick auf die Kiesverträge gab der Beschuldigte an, dass er an den Kiesvertrag mit der AR.________ AG und den Teil, der von dieser noch nicht abgebaut worden sei, glaube. Er erwarte deshalb immer noch Zahlungen. Er erwarte primär von der AR.________ AG Geld, nicht dagegen von BB.________, da er bei diesem nie wisse, woran er sei.