16 verwiesen werden (pag. 18 536 ff., S. 32-37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde zudem anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt (pag. 21 578 ff.). Darin führte er aus, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie während seiner Kindheit und Jugendzeit relativ gut gewesen seien. Sie hätten Sanierungen gemacht und die Liegenschaft sei «ok» gewesen. Die Verhältnisse seien gut gewesen (pag. 21 578, Z. 31-34). Der Hof habe ab und zu Erträge abgeworfen. Es sei nicht immer gleich, aber gut gewesen (pag. 21 579, Z. 1 f.).