__ AG – u.a. die Dienstbarkeitsverträge – ediert (vgl. Ziff. 11 hiervor), welche die Kammer neu in ihre Würdigung miteinbezieht. Als subjektive Beweismittel zur persönlichen und finanziellen Situation des Beschuldigten liegen insbesondere dessen Einvernahmen und die Einvernahme von BI.________, der Ex-Freundin des Beschuldigten, vor. Der Beschuldigte wurde bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt neun Mal befragt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz