befand, andererseits aber auch von einer „nach mir die Sintflut“ – Haltung, bzw. dem absoluten Leben im „Jetzt“, ohne Gedanken an die Folgen, welche das eigene Handeln haben würde, auch ohne Überblick über die eigene finanzielle Lage. Ob dies allenfalls einen Zusammenhang mit der mehrfach diagnostizierten Alkoholsucht (vgl. weiter unten bei den SVG-Delikten), oder dem auffälligen Spielverhalten in Casinos, welches zu einer Selbstsperrung führte, hat, kann das Gericht offen lassen, da diese nach Ansicht des Gerichts auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss hatte.»