Somit wusste der Beschuldigte A.________ in der angeklagten Deliktszeit, dass er nicht rückzahlungsfähig war. Rückzahlungsfähig im Rechtssinne ist man nämlich nur dann, wenn man mit eigenen, legal erworbenen Mitteln zurückzahlt und nicht etwa, wenn man mit weiterem ertrogenem Geld alte Schulden zurückzahlt. Entgegen seinen entsprechenden Behauptungen kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass A.________ auch nicht rückzahlungswillig war.