Wie bereits festgehalten, wusste A.________ im gesamten Anklagezeitraum, dass ihm aus einer allfälligen Erbschaft von seinem Vater keine nennenswerten Vermögenswerte zustehen. Das Gericht erachtet die konstante Aussage von A.________, wonach er aus dem Kiesabbau, der in Kürze wieder aufgenommen werde, noch Millionen zugute habe als reine Schutzbehauptung. Wie hiervor in dieser Ziffer ausgeführt, unterzeichnete A.________ erstmals im Jahr 2010 eine Vereinbarung, wonach die allfälligen Vergütungen nicht an ihn, sondern an seinen Vater (in Ausgleichung des Gewinnanspruchs aus BGBB) fliessen würden. Mit Vereinbarung vom 06.05.2014 trat er dann sämtliche Rechte aus dem Kiesabbau ab.