Ob in den Jahren 2013 bis 2016 auf den betreffenden Grundstücken überhaupt Kies abgebaut werden konnte ist fraglich, A.________ selbst gab an, der Abbau sei durch Streitigkeiten vor Gericht „blockiert“ gewesen. Er war dann auch nicht in der Lage, irgendwelche Abrechnungen über den Abbau vorzulegen, was gegen einen Abbau spricht. Zusammenfassend kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ spätestens seit dem 06.05.2014 keine Guthaben aus Kiesabbau zustehen, mit denen er die horrenden Schulden, die sich bei ihm angehäuft haben, hätte zurückzahlen können bzw. zurückzahlen könnte.