Auch dies ist aber nicht der Fall. Schliesslich ist festzuhalten, dass wenn der Beschuldigte A.________ tatsächlich Guthaben aus Kiesabbau gehabt hätte, er keine Dokumente hätte fälschen müssen, sondern echte Dokumente hätte 14 erhältlich machen können. Auf einen entsprechenden Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem WSG vermochte A.________ denn auch nichts Sinnvolles mehr zu erwidern.