Dass die Parteien bei der Übertragung der Grundstücke an BA.________ eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben, kann ausgeschlossen werden. Hätten dem verstorbenen Vater des Beschuldigten A.________ bzw. dessen Erben noch irgendwelche finanziellen Rechte aus der Ausbeutung der abgetretenen Grundstücke zugestanden, so wären diese im Nachlassinventar beim Tod des Vaters aufgenommen worden, was nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass solche Rechte aus dem Kiesabbau im Grundbuch als Dienstbarkeit bzw. Grundlast eingetragen worden wären. Auch dies ist aber nicht der Fall.