Der Beschuldigte A.________ hatte, entgegen seiner Behauptungen anlässlich der Hauptverhandlung, nach dem Verkauf der Liegenschaften auch gegenüber der AR.________ AG keine Ansprüche aus Kiesabbau mehr. Die AR.________ AG verfügt zwar über Kiesausbeutungsrechte an Grundstücken, die im Eigentum von A.________ waren (N.________(Ort) Gbbl. Nrn. .________ und .________), diese Grundlasten haften aber am Grundstück und die daraus resultierenden Ansprüche sind zusammen mit dem Eigentum der Grundstücke an BA.________ übergegangen. Dass die Parteien bei der Übertragung der Grundstücke an BA.________ eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben, kann ausgeschlossen werden.