A.________ behauptete gegenüber einem Grossteil der Geschädigten, er habe aus der Erbschaft seines Vaters viel Geld zugute. Diese Aussage war klar wahrheitswidrig. Der Vater des Beschuldigten A.________ verstarb am .________.2013 und hinterliess nur Schulden, was A.________ spätestens mit der Eröffnung des Erbenverzeichnisses bewusst war. Da er seinen Eltern schon im Jahr 2000 sämtliche Grundstücke abgekauft hatte, musste ihm bereits vorher klar gewesen sein, dass er mit dem Tod seines Vaters kein Vermögen würde erben können. Zudem wusste er, dass ein allfälliges Erbe ihm nicht als Alleinerben zugekommen wäre, lebt doch seine Mutter heute noch, ebenso wie eine seiner beiden Schwestern.