_ über CHF 100‘000.00 betrieben) und dem Beschuldigten gelang es nur noch dank weiterem Mittelzufluss von der BE.________(Aktiengesellschaft), seine Schulden (via Betreibungsamt oder direkt) mindestens teilweise zurückzubezahlen. Ab dem Jahr 2013 war ihm auch dies nicht mehr möglich und es mussten immer mehr Verlustscheine gegen ihn ausgestellt werden, da auch die angeordnete Einkommenspfändung keinen genügenden Erlös einbrachte. A.________ bestätigte anlässlich der Einvernahme während der Hauptverhandlung auch, dass seine finanziellen Verhältnisse seit dem Jahr 2011 schlecht waren, ohne die Gründe dafür näher darlegen zu können oder zu wollen.