Die Forderungen der Geschädigten seien in ihrem Wert von Anfang an wesentlich gefährdet gewesen. In den meisten Fällen seien die Darlehen nicht oder nur zu einem kleinen Teil zurückbezahlt worden. Durch die Geldübergaben hätten sich die Geschädigten in entsprechendem Umfang im Vermögen geschädigt. Der Beschuldigte habe dabei direkt vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Er habe mit den Darlehen regelmässige Einkünfte erzielt, die geeignet gewesen seien, einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken.