Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte beschränkte sich auf dieselben Schuldsprüche und die Bemessung der Strafe. Infolge dieser Beschränkungen sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, Fahrens ohne Berechtigung und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie die Verfügungen und Feststellungen im Zivilpunkt ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;