9 Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in I.________(Ort), zum Nachteil von J.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 sowie des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, angeblich begangen am 15. Januar 2015 am Wohnort von K.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde.