3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO); dies unter Berücksichtigung allenfalls bereits geleisteter Vorschüsse und/oder bereits abgerechneter Honoraransprüche aus amtlicher Verteidigung.» 13. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer