3.8. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 9, H.________, vgt., einen Betrag von CHF 140‘000.00 zuzüglich Zins von 4% ab dem 25.05.2011 zu schulden (Ziff. IV.8. des Urteilsdispositivs). 3.9. die Zivilklage von J.________, vgt., in Anwendung von Art. 312 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________ verurteilt wurde, CHF 4‘700.00 zu bezahlen; soweit weitergehend die Zivilklage abgewiesen wurde (Ziff. IV.9. des Urteilsdispositivs). 4. das Wirtschaftsstrafgericht gemäss Ziff. V. des Dispositivs verfügt hat. II.