und H.________ haben ausdrücklich erklärt, im Verfahren bleiben zu wollen (pag. 21 422; pag. 21 420). Ebenso die Straf- und Zivilklägerin J.________, welche mit Schreiben vom 23. Juli 2018 mitteilte, keinesfalls aus dem Verfahren entlassen werden zu wollen (pag. 21 399 f.). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 wurden daher die Straf- und Zivilkläger K.________, AA.________ und W.________ aus dem Verfahren entlassen. Die übrigen Straf- und Zivilkläger haben einen Verbleib im Verfahren gewünscht oder sich nicht vernehmen lassen; sie blieben daher im Verfahren (pag. 21 429). Am 1. März 2019 zog sich auch die Straf- und Zivilklägerin J._____