21 376). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Schuldanerkennungen des Beschuldigten unter Ziffer IV. 1. - 8. des angefochtenen Urteils sowie die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 4‘700.00 an die Privatklägerin J.________ (Ziff. IV./9.), unangefochten geblieben sind. Ebenso der Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von J.________ gemäss Ziffer I. 1. des angefochtenen Urteils. Die Verfahrensleitung stellte deshalb in Aussicht,