Die Anschlussberufung beschränkte sie auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie auf die Strafzumessung (pag. 21 368). Am 28. Mai 2018 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft sodann, dass Staatsanwalt AO.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte für das Verfahren vor der 1. Strafkammer mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut werde (pag. 21 372 f.). Die Straf- und Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 21 376).