8. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 9, H.________, vgt., einen Betrag von CHF 140‘000.00 zuzüglich Zins von 4% ab dem 25.05.2011 zu schulden. 9. Die Zivilklage der Privatklägerin 8, J.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 312 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________, vgt., verurteilt, CHF 4‘700.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.»