Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016. Im Weiteren auferlegte sie ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30‘361.00 (pag. 18 474, Ziff. II./1. und 2, S. 6 des angefochtenen Urteils). Im Zivilpunkt verfügte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Folgendes (pag. 18 475, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils): «1. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 1, K.___