Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 133 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. März 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt AO.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 21, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger 4 und E.________ Straf- und Zivilkläger 5 und F.________ Straf- und Zivilkläger 6 und G.________ Straf- und Zivilkläger 7 und H.________ Straf- und Zivilkläger 9 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehr- fache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 20. Oktober 2017 (WSG 2017 8) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 20. Oktober 2017 von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in I.________ (Ort) zum Nachteil von J.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 sowie des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, angeblich begangen am 15. Januar 2015 am Wohnort von K.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei (pag. 18 471, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen erklärte es den Beschuldigten wie folgt schuldig (pag. 18 471 ff., Ziff. II. des angefochtenen Urteils): «1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen ab Mai 2011 bis April 2016, in L.________ (Ort) CQ.________ (Kanton), M.________ (Ort) CQ.________ (Kanton), N.________ (Ort) CN.________ (Kanton), O.________ (Ort) CP.________ (Kanton), P.________ (Ort) CO.________ (Kanton) und anderswo in der Schweiz, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1‘516‘400.00 (vollendet) und mind. CHF 20‘000.00 (versucht), nämlich 1.1. im Juli 2013, zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 (Ziff. I.A.1. AS); 1.2. im Herbst 2013, zum Nachteil von Q.________, im Deliktsbetrag von CHF 52‘800.00 (Ziff. I.A.2. AS); 1.3. am 24. Januar 2014, zum Nachteil von R.________, im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00 (Ziff. I.A.3. AS); 1.4. im Mai 2014, zum Nachteil von K.________, im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00 (Ziff. I.A.4. AS); 1.5. am 28. Mai 2014, zum Nachteil von S.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.5. AS); 1.6. am 2. Juli 2014, zum Nachteil von T.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.6. AS); 1.7. im Sommer 2014, zum Nachteil von U.________, im Deliktsbetrag von CHF 76‘000.00 (Ziff. I.A.7. AS); 1.8. zwischen dem 22. August und dem 16. November 2014, zum Nachteil von E.________, im Deliktsbetrag von CHF 13‘500.00 (Ziff. I.A.8. AS); 1.9. im September 2014, zum Nachteil von V.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.9. AS); 1.10. im Oktober 2014, zum Nachteil von W.________, im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 (Ziff. I.A.10. AS); 3 1.11. am 27. Oktober 2014, zum Nachteil von X.________, im Deliktsbetrag von CHF 9‘000.00 (Ziff. I.A.11. AS); 1.12. am 31. Oktober 2014, zum Nachteil von Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 8‘000.00 (Ziff. I.A.12. AS); 1.13. am 19. Dezember 2014, zum Nachteil von Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 200‘000.00 (Ziff. I.A.13. AS); 1.14. am 6. Februar 2015, zum Nachteil von AA.________, im Deliktsbetrag von CHF 27‘000.00 (Ziff. I.A.14. AS); 1.15. am 4. März 2015, zum Nachteil von CA.________, im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00 (Ziff. I.A.15. AS); 1.16. zwischen Mai 2011 und März 2014, zum Nachteil von H.________, im Deliktsbetrag von CHF 140‘000.00 (Ziff. I.A.16. AS); 1.17. am 14. Mai 2015, zum Nachteil von AB.________ und AC.________, im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 (Ziff. I.A.17. AS); 1.18. zwischen dem 17. und dem 20. April 2015, zum Nachteil von AD.________, im Deliktsbetrag von CHF 9‘500.00 (Ziff. I.A.18. AS); 1.19. zwischen dem 15. und dem 17. Mai 2015, zum Nachteil von AE.________, im Deliktsbetrag von CHF 75‘000.00 (Ziff. I.A.19. AS); 1.20. am 26. Mai 2015, zum Nachteil von AF.________, im Deliktsbetrag von CHF 7‘000.00 (Ziff. I.A.20. AS); 1.21. zwischen dem 29. Mai und dem 1. Juni 2015, zum Nachteil von AG.________, im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 (Ziff. I.A.21. AS); 1.22. am 8. August 2015, zum Nachteil von AH.________, im Deliktsbetrag von CHF 6‘000.00 (Ziff. I.A.22. AS); 1.23. zwischen dem 14. und dem 20. August 2015, zum Nachteil von AI.________, im Deliktsbetrag von CHF 369‘000.00 (Ziff. I.A.23. AS); 1.24. zwischen dem 4. November 2015 und dem 12. Februar 2016, zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von CHF 147‘000.00 (Ziff. I.A.24. AS); 1.25. am 13. November 2015, zum Nachteil von AJ.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.25. AS); 1.26. am 9. Dezember 2014, zum Nachteil von AK.________, im Deliktsbetrag von CHF 3‘500.00 (Ziff. I.A.26. AS); 1.27. am 20. Januar 2016, zum Nachteil von AL.________, im Deliktsbetrag von mind. CHF 20‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.A.27. AS); 1.28. im Frühling 2015, zum Nachteil von AM.________, im Deliktsbetrag von CHF 80‘100.00 (Ziff. I.A.28. AS). 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in den Jahren 2014 und 2015, in P.________(Ort), O.________(Ort) und anderswo (Ziff. I.B. AS). 4 3. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen von Februar 2015 bis November 2015, im Kanton CP.________, nämlich 3.1. im Februar 2015, mehrfach begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschildnummer) (Ziff. I.D.1. AS); 3.2. am 18. September 2015, begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschildnummer) (Ziff. I.D.2. AS); 3.3. am 2. Oktober 2015, begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschildnummer) (Ziff. I.D.3. AS); 3.4. am 12. Oktober 2015, begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschildnummer) (Ziff. I.D.4. AS); 3.5. zwischen dem 13. Oktober 2015 und dem 24. November 2015, mehrfach begangen mit dem Renault Clio .________ (Kontrollschildnummer) und einem Personenwagen mit dem ausländischen Kontrollschild .________ (Ziff. I.D.5. AS). 4. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen im Januar und Februar 2016 im Kanton CP.________ (Ziff. I.D.6. AS).» Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016. Im Weiteren auferlegte sie ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30‘361.00 (pag. 18 474, Ziff. II./1. und 2, S. 6 des angefochtenen Urteils). Im Zivilpunkt verfügte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Folgendes (pag. 18 475, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils): «1. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 1, K.________, vgt., einen Betrag von CHF 45‘500.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 6‘006.25 zu schulden. 2. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 2, AA.________, vgt., einen Betrag von CHF 23‘000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 9‘802.00 zu schulden. 3. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 3, W.________, vgt., einen Betrag von CHF 45‘000.00 zu schulden. 4. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 4, C.________, vgt., einen Betrag von CHF 170‘000.00 zu schulden. 5. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 5, E.________, vgt., einen Betrag von CHF 13‘764.25 zu schulden. 6. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 6, F.________, vgt., einen Betrag von CHF 53‘404.00 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 2‘500.00 zu schulden. 5 7. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, den Privatklägern 7, Z.________, vgt., einen Betrag von CHF 200‘000.00 zu schulden. 8. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 9, H.________, vgt., einen Betrag von CHF 140‘000.00 zuzüglich Zins von 4% ab dem 25.05.2011 zu schulden. 9. Die Zivilklage der Privatklägerin 8, J.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 312 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________, vgt., verurteilt, CHF 4‘700.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.» Schliesslich verfügte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht, dass sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen als Beweismittel bei den Akten belassen werden (pag. 18 476, Ziff. V. des angefochtenen Urteils). 10. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 18 493). Nach Zustellung der schriftliche Urteilsbegründung mit Verfügung vom 3. April 2018 (pag. 21 326) reichte der Beschuldigte am 19. April 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 21 345 ff.). Die Berufung beschränkt sich auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 21 346). Weiter ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als amtlicher Anwalt, was mit Verfügung vom 18. Juli 2018 gutgeheissen wurde (pag. 21 386 ff.). Mit Verfügung vom 23. April 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägern Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 21 349 f.). Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. April 2018 wurde die stellvertretende leitende Staatsanwältin AN.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte für das Verfahren vor der 1. Strafkammer mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 21 352). Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 schloss sich die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte der Berufung des Beschuldigten an. Die Anschlussberufung beschränkte sie auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie auf die Strafzumessung (pag. 21 368). Am 28. Mai 2018 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft sodann, dass Staatsanwalt AO.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte für das Verfahren vor der 1. Strafkammer mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut werde (pag. 21 372 f.). Die Straf- und Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 21 376). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Schuldanerkennungen des Beschuldigten unter Ziffer IV. 1. - 8. des angefochtenen Urteils sowie die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 4‘700.00 an die Privatklägerin J.________ (Ziff. IV./9.), unangefochten geblieben sind. Ebenso der Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von J.________ gemäss Ziffer I. 1. des angefochtenen Urteils. Die Verfahrensleitung stellte deshalb in Aussicht, 6 dass sie beabsichtige, die Privatklägerin J.________ aus dem Verfahren zu entlassen. Weiter wurden die übrigen Straf- und Zivilkläger um Mitteilung ersucht, ob sie weiterhin am Verfahren teilzunehmen wünschen oder sich allenfalls daraus zurückziehen wollen (pag. 21 388). Die Straf- und Zivilkläger K.________, AA.________ und W.________ haben sich aus dem Verfahren zurückgezogen (pag. 21 415; pag. 21 411; pag. 21 417). Die Straf- und Zivilkläger C.________ und H.________ haben ausdrücklich erklärt, im Verfahren bleiben zu wollen (pag. 21 422; pag. 21 420). Ebenso die Straf- und Zivilklägerin J.________, welche mit Schreiben vom 23. Juli 2018 mitteilte, keinesfalls aus dem Verfahren entlassen werden zu wollen (pag. 21 399 f.). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 wurden daher die Straf- und Zivilkläger K.________, AA.________ und W.________ aus dem Verfahren entlassen. Die übrigen Straf- und Zivilkläger haben einen Verbleib im Verfahren gewünscht oder sich nicht vernehmen lassen; sie blieben daher im Verfahren (pag. 21 429). Am 1. März 2019 zog sich auch die Straf- und Zivilklägerin J.________ aus dem Verfahren zurück (pag. 21 504). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde zudem bekannt gegeben, dass sich die Kammer – infolge Pensionierung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.) – aus der Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.) sowie den Oberrichtern Vicari und Gerber zusammensetzt (pag. 21 472). Die Berufungsverhandlung fand am 28. und 29. März 2019 statt. 11. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Leumundsbericht vom 5. Januar 2019 (inkl. Einvernahme des Beschuldigten zu den persönlichen Verhältnissen und Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter AP.________ und AQ.________; pag. 21 475 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 16. Januar 2019 (pag. 21 499 ff.) eingeholt. Darüber hinaus wurden die Strafakten ST..________ des Untersuchungsrichteramts St. Gallen und diverse Unterlagen bei der AR.________ AG (Dienstbarkeitsvertrag zwischen AS.________ und der AR.________ AG vom 04.05.1979; Nachtrag und Ergänzung vom 04.07.1981; Vereinbarung vom 07.04.1988, öffentliche Urkunde betr. Übertragung von Grundeigentum/Begründung eines Wohnrechts vom 29.11.2000; Aufstellung Darlehen an A.________; Schreiben von A.________ vom 05.05.2010) ediert (pag. 21 515 ff.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals befragt. 12. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2019 folgende Anträge (pag. 21 600 f.): «1. Ziff. II., 1. und 1.1-1.28 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und A.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, des teilweisen Versuchs dazu (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) freizusprechen. 7 2. Ziff. II., 1. und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und A.________ sei unter anteiliger Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu bestrafen.» Staatsanwalt AO.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2019 seinerseits folgende Anträge (pag. 21 604 ff.): « I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 20. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde 1.1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betruges, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in I.________ (Ort) zum Nachteil von J.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 (Ziff. I.1. des Urteilsdispositivs), 1.2. von der Anschuldigung des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, angeblich begangen am 15. Januar 2015 am Wohnort von K.________ (Ziff. I.2. des Urteilsdispositivs). 2. A.________ schuldig gesprochen wurde 2.1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in den Jahren 2014 und 2015, in P.________(Ort), O.________(Ort) und anderswo (Ziff. II.2. des Urteilsdispositivs). 2.2. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen von Februar 2015 bis November 2015, im Kanton CP.________ (Ziff. II.3.1. – 3.5. des Urteilsdispositivs). 2.3. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen im Januar und Februar 2016 im Kanton CP.________ (Ziff. II.4. des Urteilsdispositivs). 3. Festgestellt wurde, dass 3.1. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 1 K.________, vgt., einen Betrag von CHF 45‘500.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 6‘006.25 zu schulden (Ziff. IV.1. des Urteilsdispositivs). 3.2. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 2, AA.________, vgt., einen Betrag von CHF 23‘000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 9‘802.00 zu schulden (Ziff. IV.2. des Urteilsdispositivs). 3.3. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 3, W.________, vgt., einen Betrag von CHF 45‘000.00 zu schulden (Ziff. IV.3. des Urteilsdispositivs). 3.4. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 4, C.________, vgt., einen Betrag von CHF 170‘000.00 zu schulden (Ziff. IV.4. des Urteilsdispositivs). 3.5. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 5, E.________, vgt., einen Betrag von CHF 13‘764.25 zu schulden (Ziff. IV.5. des Urteilsdispositivs). 3.6. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 6, F.________, vgt., einen Betrag von CHF 53‘404.00 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 2‘500.00 zu schulden (Ziff. IV.6. des Urteilsdispositivs). 8 3.7. A.________ anerkannte, den Privatklägern 7, Z.________, vgt., einen Betrag von CHF 200‘000.00 zu schulden (Ziff. IV.7. des Urteilsdispositivs). 3.8. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 9, H.________, vgt., einen Betrag von CHF 140‘000.00 zuzüglich Zins von 4% ab dem 25.05.2011 zu schulden (Ziff. IV.8. des Urteilsdispositivs). 3.9. die Zivilklage von J.________, vgt., in Anwendung von Art. 312 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________ verurteilt wurde, CHF 4‘700.00 zu bezahlen; soweit weitergehend die Zivilklage abgewiesen wurde (Ziff. IV.9. des Urteilsdispositivs). 4. das Wirtschaftsstrafgericht gemäss Ziff. V. des Dispositivs verfügt hat. II. A.________ sei schuldig zu erklären: des gewerbsmässigen Betruges, begangen ab Mai 2011 bis April 2016, in L.________ (Ort) CQ.________ (Kanton), M.________(Ort) CQ.________ (Kanton), N.________(Ort) CN.________ (Kanton), O.________(Ort) CP.________ (Kanton), P.________(Ort) CO.________ (Kanton) und anderswo in der Schweiz, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1‘516‘400.00 (vollendet) und mind. CHF 20‘000.00 (versucht) (Ziffern II.1.1-1.28. des Urteilsdispositivs), und in Anwendung der Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 146 Abs. 1 und 2 sowie Art. 251 StGB, Art. 10 Abs. 2, Art. 16c, Art. 16d, Art. 54 Abs. 5 und Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Art. 97 SVG, Art. 422, Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO sowie Art. 21 lit. a VKD III. zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. August 2016 (.________), unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe. 2. Zur Bezahlung der Kosten der Voruntersuchung, der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten oberer Instanz und den Aufwand für die Anklageführung der Staatsanwaltschaft. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO); dies unter Berücksichtigung allenfalls bereits geleisteter Vorschüsse und/oder bereits abgerechneter Honoraransprüche aus amtlicher Verteidigung.» 13. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 9 Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in I.________(Ort), zum Nachteil von J.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 sowie des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, angeblich begangen am 15. Januar 2015 am Wohnort von K.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte beschränkte sich auf dieselben Schuldsprüche und die Bemessung der Strafe. Infolge dieser Beschränkungen sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, Fahrens ohne Berechtigung und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie die Verfügungen und Feststellungen im Zivilpunkt ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Zur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte 14. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Versuchs dazu, begangen in der Zeit von Mai 2011 bis April 2016 in L.________ (Ort) CQ.________ (Kanton), AT.________ CQ.________ (Kanton), N.________(Ort) CN.________ (Kanton), O.________(Ort) CP.________ (Kanton), P.________(Ort) CO.________ (Kanton) und anderswo in der Schweiz im Gesamtbetrag von CHF 1‘516‘400.00 (vollendet) und mindestens CHF 20‘000.00 (versucht) zum Nachteil insgesamt 28 Geschädigter gemäss Ziffer II. 1. - 28. des erstinstanzlichen Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht vom 20. Oktober 2017 (pag. 18 471 ff.). Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2017 (pag. 16 001 001 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sämtliche Geschädigte über seine finanziellen Verhältnisse, seine fristgemässe Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen sowie teilweise über den Verwendungszweck der erhaltenen Darlehen, der darin bestanden habe, Löcher zu stopfen, getäuscht. 10 Er habe sich bei der Täuschung besonderer Machenschaften bedient, auf sein Ansehen als ehemaliger Kantonsrat gesetzt, teilweise gefälschte Urkunden verwendet, teilweise blanke Betreibungsregisterauszüge vorgelegt, obwohl diese andernorts zahlreiche Betreibungen enthielten und habe Lügengebäude über eine kurz bevorstehende Millionenerbschaft von seinem Vater bzw. über happige Gewinne aus dem Kiesabbau erstellt. Seit dem 27. Dezember 2012 besitze der Beschuldigte kein Grundeigentum mehr. Aus dem Nachlass seines Vaters sei ein Überschuss der Passiven resultiert. Abbau- und Deponierechte aus der Kiesgrube würden dem Beschuldigten seit Mai 2014 gegenüber niemandem mehr zustehen. Aufgrund dieser Täuschungen durch den Beschuldigten hätten sich sämtliche Geschädigte über die für die Darlehensgewährung wesentliche Tatsache geirrt, dass er die Darlehen (teilweise mit Zins) nicht fristgerecht habe zurückzahlen können und wollen. Die Forderungen der Geschädigten seien in ihrem Wert von Anfang an wesentlich gefährdet gewesen. In den meisten Fällen seien die Darlehen nicht oder nur zu einem kleinen Teil zurückbezahlt worden. Durch die Geldübergaben hätten sich die Geschädigten in entsprechendem Umfang im Vermögen geschädigt. Der Beschuldigte habe dabei direkt vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Er habe mit den Darlehen regelmässige Einkünfte erzielt, die geeignet gewesen seien, einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken. Auf die einzelnen Vorfälle zum Nachteil der 28 Geschädigten (teilweise Straf- und Zivilkläger) wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein (vgl. Ziff. III. 20. hiernach). 15. Einleitende Bemerkungen Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht hat in seiner Urteilsbegründung den Aus- führungen zu den einzelnen Tatvorwürfen einen allgemeinen Teil zur Person des Beschuldigten, insbesondere zu seinem Werdegang und dem Umfeld der einzel- nen Vorwürfe, vorangestellt. Im Mittelpunkt stehen die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welche eine Erbschaft seines Vaters und Gewinne aus dem Kie- sabbau umfassen sollen. Sämtliche Vorwürfe, mit welchen sich der Beschuldigte konfrontiert sieht, hängen mit diesen Einnahmen zusammen. Die ihm gewährten und ausbezahlten Darlehen werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Be- schuldigte anerkannte sämtliche von den Geschädigten gemachten Forderungen. Schliesslich sind auch sämtliche Schuldanerkennungen und die Beurteilung der Zi- vilklage von J.________ in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte wollte sämtli- che Darlehen mit dem von ihm erwähnten Erbe seines Vaters und den Einnahmen aus dem Kiesabbau tilgen. Von zentraler Bedeutung ist deshalb, wie es zum Zeit- punkt der Darlehensaufnahme – das heisst in den Jahren 2011 bis 2016 – um die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stand. Durfte dieser mit Einnahmen aus der Erbschaft seines Vaters und dem Kiesabbau rechnen oder sind die Aus- führungen in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte sämtliche Geschädigte über seine finanziellen Verhältnisse, seine fristgemässe Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen sowie teilweise über den Verwendungszweck der erhal- 11 tenen Darlehen täuschte, zutreffend. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht hat sich eingehend und korrekt mit diesen Fragen auseinandergesetzt, so dass darauf ver- wiesen werden kann (pag. 18 529 ff., S. 25-44 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den Ein- zelnen Punkten aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen der Kammer. Die Kammer wird in einem zweiten Teil – wie bereits das Kantonale Wirtschafts- strafgericht – sodann auf die einzelnen Vorwürfe eingehen und diese sogleich im direkten Anschluss rechtlich würdigen. 16. Zur Person des Beschuldigten 16.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt aufgrund der objektiven und subjektiven Beweise Folgendes fest (pag. 18 543 ff., S. 39-44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Werdegang des Beschuldigten / Das Umfeld der Taten A.________ wuchs im AU.________ (Ort) Hinterland, in der Gemeinde N.________(Ort), auf dem Bauernhof seiner Eltern auf und absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht eine Ausbildung als Landwirt. Im Jahr 2000 erwarb er den elterlichen Hof, den „AV.________“ und auch einen zweiten landwirtschaftlichen Betrieb, genannt „AW.________“, von seinem Vater. Beide Betrie- be befinden sich im Ortsteil AX.________ der Gemeinde N.________(Ort), die eine der flächengros- sen Gemeinden des Kantons CN.________ ist und im zerklüfteten Hügel- und Bergland nördlich des .________ liegt. Nach Abschluss der Lehre arbeitete A.________ hauptsächlich auf dem Hof seiner Eltern. Daneben war er als Gantrufer tätig und war in der lokalen und kantonalen Politik verankert. Er war u.a. Präsi- dent der Amtspartei AY.________ der AZ.________ (Partei) und sass für diese Partei zwölf Jahre im Grossrat [heute Kantonsrat] des Kantons CN.________. A.________ war verheiratet und hatte vier Söhne (geboren zwischen 1991 und 1999), führte also ein sogenanntes „bürgerliches Leben“ und war als Politiker und Gantrufer auch eine zumindest lokal und regional bekannte Person. Aus den Anga- ben diverser Geschädigten ergibt sich, dass sich die Gewerbetreibenden im AU.________ (Ort) Hin- terland persönlich kennen, dass man „zusammenhält“ und dass das Wort einer Person wie von A.________ in solchen Kreisen etwas galt und gilt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich beim AU.________ (Ort) Hinterland um eine ländlich-bäuerliche Gegend handelt und die Menschen dort auch in diesem Sinn geprägt sind und in vielerlei Hinsicht anders denken und handeln als Be- wohner von städtischen Gebieten. Aufgrund seiner Herkunft und Tätigkeit kannte A.________ die Gepflogenheiten und die Denkart dieser Personen sehr gut. Spätestens ab dem Jahr 2005 häuften sich die finanziellen Probleme von A.________. Nachdem er den elterlichen Hof schon im Jahr 2008 an BA.________, die wohl als Strohfrau ihres Ehegatten BB.________ handelte, verpachtet hatte und nur noch als Betriebsleiter angestellt war, musste er sämtliche Grundstücke im Jahr 2010 verkaufen, eingetragen im Grundbuch Ende 2012. Bis ca. Ende des Jahrs 2013 lebte er noch mehrheitlich in N.________(Ort), bevor er anfangs 2014 nach BC.________ CO.________ (Kanton) zog. Auf dem Reitbetrieb „BD.________“, der sich auf dem Ge- biet der Stadt P.________(Ort) befindet, hatte er einige eigene Pferde eingestellt und Reitstunden gegeben. Gegen aussen gelang es ihm, den Eindruck zu erwecken, als sei er der Chef auf dem BD.________, was aber nicht der Fall war. Per 01.01.2015 pachtete A.________ den Reithof in 12 O.________(Ort) CP.________ (Kanton). Ab wann genau der Beschuldigte anfing, sich in „Reitkrei- sen“ zu bewegen, ergibt sich aus den Akten und den Aussagen des Beschuldigten A.________ nicht, doch geht aus der Schilderung mehrerer Betroffener hervor, dass in diesen „Reitkreisen“ ebenso wie unter Bauern das Wort, der Handschlag, noch eine grosse Bedeutung hat. Während der „Zwischen- phase“ im Kanton P.________(Ort) hielt sich A.________ vor allem in diesen Kreisen auf, als er nach O.________(Ort) zog, kam er wieder in ein sehr ländlich-bäuerlich-kleingewerblich geprägtes Umfeld, vergleichbar mit demjenigen in seiner Heimat in N.________(Ort) im Kanton CN.________. Es können drei Phasen des „Wirkens“ des Beschuldigten A.________ unterschieden werden. Nämlich diejenige bis Ende des Jahrs 2013 vom AU.________ (Ort) Hinterland aus, dann die „Zwischenphase“ vom BD.________ in P.________(Ort) aus und ab anfangs des Jahrs 2015 von O.________(Ort) CP.________ (Kanton) aus. Die finanziellen Verhältnisse ab dem Jahr 2007, insbesondere die angebliche Erbschaft und die angeblichen Forderungen aus Kiesabbau Dass die finanziellen Verhältnisse von A.________ schon mindestens seit dem Jahr 2007 sehr ange- spannt gewesen sein müssen, ergibt sich nicht nur aus den Steuerunterlagen, sondern auch mit Blick auf die von der BE.________ (Aktiengesellschaft) an A.________ gewährten Darlehen. Gemäss den vorliegenden Bankauszügen überwies die BE.________(Aktiengesellschaft) alleine im Jahr 2007 CHF 140‘000.00 an A.________, ohne dass irgendwie ersichtlich wäre, dass er mit diesen Mitteln hät- te Investitionen tätigen oder Reserven bilden können. Im Gegenteil: Im Jahr 2008 musste er seinen Landwirtschaftsbetrieb an BA.________ verpachten und sich selbst als Betriebsleiter anstellen las- sen, wobei er einen schlechten Lohn erhielt und deshalb immer mehr Schulden gegenüber Drittper- sonen machen musste. Ab dem Jahr 2010 können die finanziellen Verhältnisse nicht anders als de- saströs genannt werden. Die Betreibungen begannen sich immer mehr zu häufen (im Jahr 2011 wur- de A.________ über CHF 100‘000.00 betrieben) und dem Beschuldigten gelang es nur noch dank weiterem Mittelzufluss von der BE.________(Aktiengesellschaft), seine Schulden (via Betreibungsamt oder direkt) mindestens teilweise zurückzubezahlen. Ab dem Jahr 2013 war ihm auch dies nicht mehr möglich und es mussten immer mehr Verlustscheine gegen ihn ausgestellt werden, da auch die an- geordnete Einkommenspfändung keinen genügenden Erlös einbrachte. A.________ bestätigte an- lässlich der Einvernahme während der Hauptverhandlung auch, dass seine finanziellen Verhältnisse seit dem Jahr 2011 schlecht waren, ohne die Gründe dafür näher darlegen zu können oder zu wollen. Seit Ende 2012 besass A.________ unbestritten kein Grundeigentum mehr und in einer Vereinbarung vom 29.04.2013 zwischen ihm und BA.________ wurde ganz klar geregelt, dass A.________ aus dem Verkauf seiner Grundstücke keinerlei Erlös mehr zugute hatte, da er gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft) mehr als CHF 1,2 Mio. Schulden hatte und die Hypothek auf den Liegenschaften durch die BF.________ AG abgelöst worden war. A.________ benutzte die BE.________(Aktiengesellschaft) wie eine Art „Privatbank“ und bezog bei dieser immer wieder Geld, wobei er als Sicherheit seine Liegenschaften einsetzte. Letztlich hatte er so viele Schulden angehäuft, dass BA.________ das ihr schon im Jahr 2010 eingeräumte Kaufrecht an den Liegenschaften von A.________ ohne Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises wahrnehmen konnte. Mit dem Wegzug aus N.________(Ort) im Jahr 2014 verschlechterte sich die finanzielle Situation von A.________ weiter. Allein von Mai bis Dezember 2014 wurde er über total CHF 643‘000.00 betrieben und war nicht mehr in der Lage, Krankenkassenprämien oder Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau und die Kinder zu bezahlen. Im September 2014 wurden seine fünf Pferde gepfändet, wobei nur zwei davon einen geringen Wert hatten, die anderen drei mussten nach diversen Verkaufsversuchen als 13 wertlos bezeichnet werden. Im Jahr 2015 wuchs der in Betreibung gesetzte Schuldenberg von A.________ auf über CHF 1 Mio. an und auch im Jahr 2016 ergab sich keine Verbesserung seiner fi- nanziellen Verhältnisse. Der Beschuldigte A.________ war nicht in der Lage, die Ausgaben für den Reithof in O.________(Ort) mit den eigenen Einnahmen zu decken, er musste ständig neue Fremd- mittel aufnehmen, um überhaupt in der Lage zu sein, den Pachtzins, das Futter für die Tiere etc. zu bezahlen. Im Herbst 2016 war die finanzielle Lage so schlecht, dass ihm sogar kurzfristig der Strom auf dem Reithof O.________(Ort) abgestellt wurde. Zusammenfassend kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte A.________ spätestens ab dem Jahr 2010 hoch verschuldet und damit auch nicht mehr kreditwürdig bzw. in Bezug auf Darlehen nicht mehr rückzahlungsfähig war. A.________ behauptete gegenüber einem Grossteil der Geschädigten, er habe aus der Erbschaft seines Vaters viel Geld zugute. Diese Aussage war klar wahrheitswidrig. Der Vater des Beschuldigten A.________ verstarb am .________.2013 und hinterliess nur Schulden, was A.________ spätestens mit der Eröffnung des Erbenverzeichnisses bewusst war. Da er seinen Eltern schon im Jahr 2000 sämtliche Grundstücke abgekauft hatte, musste ihm bereits vorher klar gewesen sein, dass er mit dem Tod seines Vaters kein Vermögen würde erben können. Zudem wusste er, dass ein allfälliges Erbe ihm nicht als Alleinerben zugekommen wäre, lebt doch seine Mutter heute noch, ebenso wie ei- ne seiner beiden Schwestern. Das Gericht kommt beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ im angeklagten Deliktszeitpunkt wusste, dass ihm aus der Erbschaft seines Vaters keine nennenswer- ten Vermögenswerte zustehen. Nicht nur gegenüber den Geschädigten, der Polizei und dem Staatsanwalt, sondern auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem WSG behauptete A.________ zudem, er habe noch Millionen aus dem Kiesabbau, der „nächstens“ wieder aufgenommen werde, zugute. Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus den oben zitierten Dokumenten: Schon mit der Vereinbarung vom 04.05.2010 wurde gere- gelt, dass allfällige Vergütungen aus dem Kiesabbau nicht an den Beschuldigten A.________, son- dern an dessen Vater fliessen sollten, um den Gewinnanspruch aus BGBB auszugleichen. Spätes- tens mit der Vereinbarung vom 06.05.2014 trat er seine sämtlichen Entschädigungsrechte aus dem Kiesabbau gegen eine letzte Zahlung von CHF 47‘000.00 an die BE.________(Aktiengesellschaft) ab. Dieser gegenüber hatte er auch nach dem Verkauf der Liegenschaften, und der damit einhergegan- genen Verrechnung des Kaufpreises mit Darlehensschulden, Schulden in der Höhe von rund CHF 248‘000.00. Der Beschuldigte A.________ hatte, entgegen seiner Behauptungen anlässlich der Hauptverhand- lung, nach dem Verkauf der Liegenschaften auch gegenüber der AR.________ AG keine Ansprüche aus Kiesabbau mehr. Die AR.________ AG verfügt zwar über Kiesausbeutungsrechte an Grundstü- cken, die im Eigentum von A.________ waren (N.________(Ort) Gbbl. Nrn. .________ und .________), diese Grundlasten haften aber am Grundstück und die daraus resultierenden Ansprüche sind zusammen mit dem Eigentum der Grundstücke an BA.________ übergegangen. Dass die Par- teien bei der Übertragung der Grundstücke an BA.________ eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben, kann ausgeschlossen werden. Hätten dem verstorbenen Vater des Beschuldigten A.________ bzw. dessen Erben noch irgendwelche finanziellen Rechte aus der Ausbeutung der ab- getretenen Grundstücke zugestanden, so wären diese im Nachlassinventar beim Tod des Vaters auf- genommen worden, was nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass solche Rechte aus dem Kiesabbau im Grundbuch als Dienstbarkeit bzw. Grundlast eingetragen worden wären. Auch dies ist aber nicht der Fall. Schliesslich ist festzuhalten, dass wenn der Beschuldigte A.________ tatsächlich Guthaben aus Kiesabbau gehabt hätte, er keine Dokumente hätte fälschen müssen, sondern echte Dokumente hätte 14 erhältlich machen können. Auf einen entsprechenden Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem WSG vermochte A.________ denn auch nichts Sinnvolles mehr zu erwidern. Ob in den Jahren 2013 bis 2016 auf den betreffenden Grundstücken überhaupt Kies abgebaut wer- den konnte ist fraglich, A.________ selbst gab an, der Abbau sei durch Streitigkeiten vor Gericht „blo- ckiert“ gewesen. Er war dann auch nicht in der Lage, irgendwelche Abrechnungen über den Abbau vorzulegen, was gegen einen Abbau spricht. Zusammenfassend kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ spätestens seit dem 06.05.2014 keine Guthaben aus Kiesabbau zustehen, mit denen er die horrenden Schulden, die sich bei ihm angehäuft haben, hätte zurückzahlen können bzw. zurückzahlen könnte. Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass dem Beschuldigten A.________ seine desaströsen fi- nanziellen Verhältnisse, wie diese ab dem Jahr 2010 vorlagen, bewusst waren. A.________ kannte die gegen ihn laufenden Betreibungen und er wusste um seine stetig wachsenden Schulden gegenü- ber der BE.________(Aktiengesellschaft). Seine finanzielle Misere zeigte sich A.________ auch da- durch, dass er seinen Hof zuerst an BA.________ verpachtete und anschliessend an diese verkaufen musste. Er hingegen wurde gegen ein eher bescheidenes Entgelt als Bewirtschafter des Hofs ange- stellt. Wie bereits festgehalten, wusste A.________ im gesamten Anklagezeitraum, dass ihm aus ei- ner allfälligen Erbschaft von seinem Vater keine nennenswerten Vermögenswerte zustehen. Das Ge- richt erachtet die konstante Aussage von A.________, wonach er aus dem Kiesabbau, der in Kürze wieder aufgenommen werde, noch Millionen zugute habe als reine Schutzbehauptung. Wie hiervor in dieser Ziffer ausgeführt, unterzeichnete A.________ erstmals im Jahr 2010 eine Vereinbarung, wo- nach die allfälligen Vergütungen nicht an ihn, sondern an seinen Vater (in Ausgleichung des Ge- winnanspruchs aus BGBB) fliessen würden. Mit Vereinbarung vom 06.05.2014 trat er dann sämtliche Rechte aus dem Kiesabbau ab. Auch gestützt auf den persönlichen Eindruck anlässlich der Haupt- verhandlung, wo A.________ insbesondere im Rahmen des Letzten Worts wortgewandt und geistig völlig auf der Höhe auftrat, ist das Gericht der Ansicht, dass A.________ genau wusste und weiss, was er unterzeichnete. A.________ kannte also einerseits seine spätestens ab dem Jahr 2010 herr- schende desaströse finanzielle Lage und andererseits war ihm bekannt, dass er weder aus einer Erb- schaft noch aus dem Kiesabbau mit nennenswerten Einnahmen rechnen durfte. Somit wusste der Beschuldigte A.________ in der angeklagten Deliktszeit, dass er nicht rückzah- lungsfähig war. Rückzahlungsfähig im Rechtssinne ist man nämlich nur dann, wenn man mit eigenen, legal erworbenen Mitteln zurückzahlt und nicht etwa, wenn man mit weiterem ertrogenem Geld alte Schulden zurückzahlt. Entgegen seinen entsprechenden Behauptungen kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass A.________ auch nicht rückzahlungswillig war. Aus den Akten ergibt sich eindeu- tig, dass er nur dann gewisse Rückzahlungen leistete, wenn er massiv unter Druck gesetzt wurde, oder wenn er riskierte, dass eine fehlende Rückzahlung seinen Ruf in der Gegend allzu rasch in Mit- leidenschaft gezogen hätte. So verwendete er etwa CHF 200‘000.00, die er als Darlehen vom Ehe- paar Z.________ aufnahm nicht dazu, alte Gläubiger zu befriedigen, sondern als Startkapital für die Übernahme des Reithofs in O.________(Ort). Zusammenfassend erachtet es das Gericht daher als erstellt, dass A.________ in der angeklagten Deliktszeit weder rückzahlungsfähig noch ernsthaft rückzahlungswillig war und seine Darlehensgeber mit der Behauptung, ihm stünden aus Erbschaft bzw. Kiesabbau massgebliche Summen zu, wissent- lich und willentlich täuschte. Persönlichkeit des Beschuldigten 15 Die schriftlichen Eingaben der Geschädigten und die Aussagen der Privatkläger und des Zeugen an- lässlich der Hauptverhandlung zeichnen vom Beschuldigten A.________ das Bild eines eloquenten, jovialen und überzeugend auftretenden Mannes, der es blendend verstand, sich auf sein jeweiliges Gegenüber einzustellen und diesem eine glaubhafte Geschichte über nur kurzfristige finanzielle Schwierigkeiten und kurz bevorstehende grosse Erlöse zu erzählen. Er verstand es also geschickt, seinen guten Ruf als Grossrat und Gantrufer bzw. Bauer und Pferdezüchter einzusetzen. In den Be- fragungen durch den Staatsanwalt und auch anlässlich der Hauptverhandlung machte A.________ dagegen nicht unbedingt den Eindruck eines souveränen Mannes: Er behauptete wiederholt Dinge, von denen er eigentlich hätte wissen müssen, dass die Behörden ihm ohne grossen Aufwand das Gegenteil würden beweisen können (etwa angebliche Rückzahlungen an Geschädigte, die mit einer simplen Nachfrage bei diesen widerlegt werden konnten) bzw. machte geltend, er werde umgehend Belege einreichen, die dann nie eingereicht wurden. Besonders auffällig ist auch das hartnäckige De- linquieren während laufendem Verfahren. Weder Drohungen von Geschädigtenvertretern mit Anzei- gen noch polizeiliche Befragungen konnten ihn davon abbringen, weitere Darlehen aufzunehmen und auch weiter gegen das SVG zu verstossen. Selbst die vorläufige Festnahme im August 2015 änderte nichts an seinem Verhalten. Dies zeugt einerseits von der katastrophalen finanziellen Lage, in der sich A.________ befand, andererseits aber auch von einer „nach mir die Sintflut“ – Haltung, bzw. dem absoluten Leben im „Jetzt“, ohne Gedanken an die Folgen, welche das eigene Handeln haben würde, auch ohne Überblick über die eigene finanzielle Lage. Ob dies allenfalls einen Zusammenhang mit der mehrfach diagnostizierten Alkoholsucht (vgl. weiter unten bei den SVG-Delikten), oder dem auffäl- ligen Spielverhalten in Casinos, welches zu einer Selbstsperrung führte, hat, kann das Gericht offen lassen, da diese nach Ansicht des Gerichts auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im vorlie- genden Verfahren keinen Einfluss hatte.» 16.2 Erwägungen der Kammer Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonalen Wirtschaftsstraf- gericht verwiesen werden, welches sich eingehend und detailliert mit den persönli- chen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auseinandergesetzt und die vorhandenen objektiven Beweismittel (u.a. die Betreibungsregisterauszüge der Be- treibungsämter AY.________ [CN.________ (Kanton)] pag. 04 001 015 ff., pag. 04 002 030 ff.; der Region P.________(Ort) pag. 04 002 037; BG.________ [CP.________ (Kanton)] pag. 10 003 001 ff., pag. 10 003 006 ff., pag. 10 003 013 ff.; AP.________ [CP.________ (Kanton)] pag. 10 003 018 ff.; Pfändungsdokumen- te pag. 18 271 ff., pag. 18 281 ff., pag. 20 001 ff.; Steuerunterlagen der Gemeinde N.________(Ort) pag. 21 001 ff.; des Kantons CO.________ pag. 18 257 ff., pag. 18 262/2; des Kantons CP.________ pag. 18 267/1 ff.; Vereinbarungen im Zu- sammenhang mit den Liegenschaften in N.________(Ort); Arbeitsvertrag des Be- schuldigten pag. 21 090 ff.; Kontoauszüge der BH.________ Bank sowie weitere Dokumente) nachvollziehbar gewürdigt hat. Oberinstanzlich wurden zudem weitere Unterlagen der AR.________ AG – u.a. die Dienstbarkeitsverträge – ediert (vgl. Ziff. 11 hiervor), welche die Kammer neu in ihre Würdigung miteinbezieht. Als sub- jektive Beweismittel zur persönlichen und finanziellen Situation des Beschuldigten liegen insbesondere dessen Einvernahmen und die Einvernahme von BI.________, der Ex-Freundin des Beschuldigten, vor. Der Beschuldigte wurde bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt neun Mal befragt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz 16 verwiesen werden (pag. 18 536 ff., S. 32-37 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte wurde zudem anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt (pag. 21 578 ff.). Darin führte er aus, dass die finanziellen Verhält- nisse der Familie während seiner Kindheit und Jugendzeit relativ gut gewesen sei- en. Sie hätten Sanierungen gemacht und die Liegenschaft sei «ok» gewesen. Die Verhältnisse seien gut gewesen (pag. 21 578, Z. 31-34). Der Hof habe ab und zu Erträge abgeworfen. Es sei nicht immer gleich, aber gut gewesen (pag. 21 579, Z. 1 f.). Nach der Scheidung sei es schlechter und schwieriger geworden. Seine El- tern hätten bis zum Tod seines Vaters auf dem AV.________ gewohnt. Sein Vater habe zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hofes nichts davon gewusst, aber später dann schon (pag. 21 579, Z. 5-9 u. 19-22). Der Hof sei eigentlich an BB.________ und nicht an dessen Frau BA.________ verkauft worden. Er selbst sei dort etwas rein gerutscht. Es sei nie sauber verrechnet worden. BB.________ habe die Lie- genschaft aufgrund der Probleme mit «der Firma BE.________» an seine Frau überschrieben. Es sei zu Streitigkeiten gekommen und es werde sich zeigen, was in Zukunft sei (pag. 21 579, Z. 11-17). Der Beschuldigte bestätigte, dass ihm im Oktober 2010 der Arbeitsvertrag auf dem verpachteten AV.________ gekündigt worden sei und er bis März 2011 Arbeitslosengelder erhalten habe. Weiter bestätigte er, dass er anschliessend für drei Monate eine Anstellung bei der BJ.________ AG erhalten habe und schliesslich bis Ende 2011 bei der BK.________ AG (pag. 21 579, Z. 24-28). In den Jahren 2012 und 2013 habe er zuerst bei der Firma BK.________ gearbeitet und schliesslich bei BL.________, ebenfalls auf einem Hof, bevor er anschliessend nach P.________(Ort) auf den BD.________ gegangen sei (pag. 21 579, Z. 33-36). Er habe damals zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 3‘500.00 verdient (pag. 21 579, Z. 39). Auf dem BD.________ habe sein Einkommen maximal zwischen CHF 3‘500.00 und CHF 4‘000.00 betragen (pag. 21 580, Z. 9). Die Darlehen im Jahr 2013 in der Höhe von ca. CHF 96‘000.00 und im Jahr 2014 von ca. CHF 450‘000.00 habe er für die An- gestellten, Futter- und Pferdekäufe gebraucht (pag. 21 580, Z. 11-14). Dem Be- schuldigten wurde vorgehalten, dass er nach dem Umzug in den Kanton CP.________ 2015 bereits über eine halbe Million Schweizer Franken Schulden bei Privatpersonen, nicht zu reden von weiteren Schulden bei Versicherungen, Steuerämtern und Sozialversicherungsanstalten angehäuft und unter diesen Um- ständen dennoch einen Reiterhof gepachtet habe, den er nicht näher gekannt und von dem er nicht gewusst habe, ob er genügend Einnahmen generieren könne, um seine Schulden zu begleichen. Auf Frage hierzu, ob das nicht mehr als leichtsinnig gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass dem teilweise so sei. Heute würde er es anders machen. Er räumte ein, dass sich O.________(Ort) ebenfalls nicht ge- lohnt habe (pag. 21 5820, Z. 19-30). Er bestätigte seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei, wonach er ca. CHF 3‘500.00 bis CHF 4‘000.00 verdient gehabt ha- be. Ergänzend hielt er fest, dass es sich um Einnahmen aus den Reitstunden und von den Pensionären gehandelt habe. Er räumte ein, dass es sich dabei nur um die Einnahmen gehandelt habe, ohne die Ausgaben zu berücksichtigen. Der Pachtzins sei mit ca. CHF 20‘000.00 pro Monat sehr hoch gewesen, wobei das Wohnhaus darin nicht eingerechnet sei. Mit den zusätzlichen drei bis vier Mitarbeitern sei dies 17 «happig» gewesen. Er bestätigte, dass eine negative Entwicklung vorgelegen sei und er es nicht mehr so machen würde (pag. 21 580, Z. 32-38). Es sei bis heute mit den Schulden nicht besser geworden. Er arbeite und könne sich durchbringen (pag. 21 580, Z. 41 f.). Dabei verdiene er ungefähr CHF 3‘500.00 netto (pag. 21 581, Z. 10 f.). Weiter vermochte der Beschuldigte nicht mehr genau sagen, wann er mit der Dar- lehensaufnahme begonnen habe (pag. 21 581, Z. 33). Er vermochte sich daran er- innern, dass er der AR.________ AG bereits 2004 über CHF 700‘000.00 geschul- det habe. Er habe einzig nicht mehr genau gewusst, in welchem Jahr das gewesen sei (pag. 21 581, Z. 35-37). Weiter gestand er ein, dass er zum Zeitpunkt, als er die Darlehen bei der AR.________ AG aufgenommen habe, nicht gewusst habe, ob er das Geld problemlos werde zurückzahlen können (pag. 21 582, Z. 7-9). Weiter hielt die Vorsitzende dem Beschuldigten vor, dass er 2005 mit der BF.________ AG ebenfalls einen Abbau- und Deponierechtsvertrag abgeschlossen habe. Er habe mit der AR.________ AG bereits einen solchen Vertrag abgeschlossen und es sei in beiden Verträgen um das Gleiche gegangen. Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er sich überlegt habe, dass dies zwischen diesen beiden Unternehmen zu Problemen hätte führen können (pag. 21 582, Z. 11-16). Er habe sich erst später Gedanken gemacht über all die aufgenommenen Beträge. Der Beschuldigte räum- te ein, dass er spätestens, als er all seine Liegenschaften und Rechte am Kies ge- genüber der BF.________ AG verloren bzw. bewusst verkauft oder abgetreten ha- be, die Handbremse hätte ziehen müssen (pag. 21 582, Z. 32-40). Weiter führte der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen eigenen Aussagen, wonach sein Vater erst kürzlich verstorben sei und sich im Familienbesitz ein Bankkonto und ei- ne Kiesgrube befinden würde, aus, dass er es heute nicht mehr so machen würde (pag. 21 583, Z. 1-9). Im Hinblick auf die Kiesverträge gab der Beschuldigte an, dass er an den Kiesvertrag mit der AR.________ AG und den Teil, der von dieser noch nicht abgebaut worden sei, glaube. Er erwarte deshalb immer noch Zahlun- gen. Er erwarte primär von der AR.________ AG Geld, nicht dagegen von BB.________, da er bei diesem nie wisse, woran er sei. Die Vorsitzende wies den Beschuldigten darauf hin, dass er alle Rechte gegenüber BB.________ bzw. der BF.________ AG abgetreten habe. Der Beschuldigte erwiderte, dass der Kiesver- trag aber noch bestehe. Unter erneutem Hinweis darauf, dass er diesen abgetreten habe, führte der Beschuldigte sodann aus, dass ihm das schon klar sei. Es komme aber darauf an, wer noch abbaue (pag. 21 583, Z. 19-34). Der Beschuldigte habe sich seit 2014 aufgrund des Rechtsstreites nicht bei der AR.________ AG nach dem Geld erkundigt. Darauf hingewiesen, dass dieser Rechtsstreit bereits seit einer ganzen Weile beendet sei, erklärte der Beschuldigte, dass aber kein Kies mehr ab- gebaut werde. Er habe nie mit AR.________ gesprochen und ihm seine Situation des finanziellen Engpasses geschildert. Er habe dies nicht getan, da man sich vor- stellen könne, wie es sei. Er könne es nicht erklären, weshalb er keinen Kontakt aufgenommen habe (pag. 21 584, Z. 12-29). In diesem Zusammenhang wurden dem Beschuldigten die Aussagen des Geschädigten C.________ vorgehalten, wo- nach er diesen aufgefordert habe, die Anzeige zurückzuziehen und als dieser ihm erklärt habe, er würde dies nur gegen Geld machen, habe er diesem vorgeschla- gen, ihm seine Anteile an der Kiesgrube zu übertragen. Der Beschuldigte erklärte, 18 dass er mit C.________ an der Kiesgrube gewesen sei und sie das besprochen hätten. Er könne ihm etwas zurückzahlen, sobald wieder Kies abgebaut werde. Auf Frage, wie er dies erzählen könne, wenn er doch die Rechte betreffend das Grund- stück Nr. .________ abgetreten habe und von der AR.________ AG seit Jahren keine Gebühren mehr erhalte, antwortete der Beschuldigte, es sei ja offensichtlich, dass noch Kies vorhanden sei. Darauf hingewiesen, dass die Frage laute, ob dies ihm gehöre und was er dazu sage, antwortete der Beschuldigte mit «Ja das ist so.» (pag. 21 584, Z. 31-45). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist somit Folgendes festzuhalten: Nachdem der Beschuldigte den elterlichen Hof «AV.________» sowie einen zwei- ten Betrieb «AW.________» von seinem Vater AS.________ am 6. Dezember 2000 erworben hat, betrieb er diese selbständig bis Ende 2007 als Landwirt (pag. 21 308 ff.). Per 1. Januar 2008 schloss der Beschuldigte mit der BE.________(Aktiengesellschaft), vertreten durch BB.________, einen Arbeitsver- trag ab. Der Beschuldigte übernahm die Aufgabe des Betriebsleiters AX.________ zu einem Bruttolohn von CHF 5‘500.00 (pag. 21 091). Per gleichen Datums ver- pachtete der Beschuldigte den AV.________ mit Pachtvertrag vom 28. November 2007 per 1. Januar 2008 an BA.________ (pag. 05 210 011). Mit Vertrag bzw. öf- fentlicher Urkunde vom 14. Mai 2008 begründete der Beschuldigte vor dem unter- zeichnenden Notar des Kantons CN.________, BM.________, gegenüber BA.________ ein Kaufsrecht an Grundeigentum (pag. 07 100 016 ff.). Dieser Kauf- rechtsvertrag umfasste die Grundstücke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ und .________ in N.________(Ort) (pag. 07 100 016 bis pag. 07 100 040) und wurde von der damaligen Ehefrau des Beschuldigten, BN.________, mitunterzeichnet (Art. 40 BGBB). In diesem Vertrag sind auch die jeweiligen Auszüge aus dem Grundbuchamt enthalten, aus welchen die Kiesausbeutungs- resp. die Abbaurechte für Sand, Kies, Aushub und übrige Materialien der AR.________ AG und der BF.________ AG auf den Grundstücken Nr. .________ und Nr. .________ hervorgehen (pag. 07 100 020; pag. 07 100 024). Der Kaufrechtsvertrag zwischen dem Beschuldigten und BA.________ hielt einen Kaufpreis von CHF 1‘628‘000.00 fest (pag. 07 100 033). Der Vertrag hielt fest, dass dieser Kaufpreis durch Übernahme der Schuld- und Zinspflichten von CHF 665‘000.00 per Datum des Überganges von Nutzen und Schaden, gegen Aushändigung der auf den Kaufobjekten haftenden Grundpfandrechten im Nomi- nalbetrag von total CHF 655‘000.00 sowie durch Überweisung von CHF 963‘000.00 per Datum des Überganges von Nutzen und Schaden, auf das Konto der Verkäu- ferschaft getilgt werde (pag. 07 100 034). Zwischenzeitlich wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau BN.________ ge- schieden und der Beschuldigte wurde unterhaltspflichtig. Nach der Scheidung sei es schlechter geworden. Der Beschuldigte führte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass es schwieriger geworden sei (pag. 21 579, Z. 5 f.). Am 9. April 2010 schlossen der Beschuldigte und BA.________ einen Nachtrag zum Kaufrechtsvertrag ab, welchen sie ebenfalls notariell beurkunden liessen. BA.________ übte ihr Kaufrecht sodann mit Vereinbarung vom 4. Mai 2010 über die Grundstücke .________, .________, .________, .________, .________, 19 .________, .________ und .________ aus (pag. 05 14 026 ff.). Anlässlich der obe- rinstanzlichen Einvernahme führte der Beschuldigte hierzu aus, der Hof sei eigent- lich an BB.________ und nicht an dessen Frau BA.________ verkauft worden. Er selbst sei dort etwas rein gerutscht. Es sei nie sauber verrechnet worden. BB.________ habe die Liegenschaft aufgrund der Probleme mit «der Firma BE.________» an seine Frau überschrieben. Es sei zu Streitigkeiten gekommen und es werde sich zeigen, was in Zukunft sei (pag. 21 579, Z. 11-17). Sein Vater habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Verkauf des Hofes an BA.________ gehabt (pag. 21 579, Z. 20). Gemäss dieser Vereinbarung ist eine Teilfläche des Grundstücks Nr. .________ und die gesamte Grundfläche der Par- zelle Nr. .________ durch ein Abbaurecht für Sand, Kies, Aushub und übrige Mate- rialien zugunsten der BF.________ AG belastet. Weiter besteht zulasten der bei- den genannten Grundstücke ein alleiniges und uneingeschränktes Deponierecht für Aushubmaterial der Klasse 1 ebenfalls zugunsten der BF.________ AG. Schliess- lich erlangte BA.________ mit Ausübung ihres Kaufrechts das Eigentum an den beiden durch das Abbau- und durch das Deponierecht belasteten Grundstücken Nr. .________ und .________. Dies hatte zur Folge, dass die Entschädigungen, welche die BF.________ AG für die Beanspruchung dieser Dienstbarkeitsrechte zu entrichten hatte, BA.________ als der neuen Grundeigentümerin zustehen (pag. 05 014 026). BA.________ entrichtete dem Beschuldigten sowie den übrigen Parteien pro abgebauten Kubikmeter Wandkies und pro Kubikmeter deponiertes Aushubma- terial weiterhin eine Entschädigung von CHF 0.83 resp. CHF 0.40 gemäss Verein- barung vom 4. Mai 2010 (pag. 05 014 027). Da der Vater des Beschuldigten ge- genüber letzterem ein Gewinnanspruchsrecht gemäss Art. 53 Abs. 1 BGBB hatte, war BA.________ berechtigt, die soeben genannten Vergütungen solange – statt an den Beschuldigten – an dessen Vater auszubezahlen, bis der väterliche Ge- winnanspruch abbezahlt war (pag. 05 014 028). Der Eintrag im Grundbuch erfolgte erst im Jahr 2012 und die Abrechnung erst am 29. April 2014 (pag. 07 100 013). Per 28. Februar 2013 war der Beschuldigte gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft), mit CHF 1‘207‘174.10 verschuldet (pag. 07 100 062). Daher erfolgte ein Teil der Kaufpreiszahlung im Umfang von CHF 998‘000.00 durch Verrechnung einer von BA.________ gegenüber dem Beschuldigten beste- henden Forderung im Umfang eben dieses Betrages, welche ihr von der BE.________(Aktiengesellschaft) gemäss Zession (pag. 07 100 015) abgetreten worden ist (pag. 07 100 013). Der Beschuldigte bestätigte mit seiner Unterschrift, dass der Kaufpreis von CHF 1‘628‘000.00 für die oben genannten Grundstücke im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung somit vollständig beglichen war (pag. 07 100 013). Daraus folgt und gilt für die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Verkauf dieser Grundstücke keinerlei Einnahmen generierte. Die BE.________(Aktiengesellschaft), löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 23. August 2000 per Ende Oktober auf und stellte den Beschuldigten bis dahin frei (pag. 05 210 011). Der Beschuldigte war von November 2010 bis März 2011 arbeitslos (pag. 05 210 016). Ab März 2011 arbeitete der Beschuldigte während rund drei Monaten für die BJ.________ AG bei einem Nettolohn von ca. CHF 3‘780.00 (pag. 21 011). In der zweiten Jahreshälfte arbeitete der Beschul- digte schliesslich bei einem Pensum von 60% für die BK.________ AG und gene- 20 rierte einen monatlichen Nettolohn von CHF 2‘474.00 (pag. 21 012; pag. 21 579, Z. 24-28). Aufgrund der Buchhaltungen für die Jahre 2010 und 2011 («Einkommen aus Landwirtschaftsbetrieb» sowie «Landwirtschaft AW.________»; pag. 21 019 f.; pag. 21 074 f.), geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nach wie vor seinen Hof bewirtschaftete. In beiden Jahren konnte nur ein Betriebsverlust aus- gewiesen werden. Ob der Beschuldigte in den Jahren 2012 und 2013 Einkommen generierte kann den Akten nicht entnommen werden. Der Beschuldigte reichte für diese Jahre kei- ne Steuerunterlagen ein, weshalb eine Einschätzung nach Ermessen erfolgte (pag. 21 001). Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung führte er hierzu aus, dass er bei der Firma BK.________ gewesen sei. Danach bei BL.________. Er ha- be auf einem Hof als Aushilfe gearbeitet. Es habe dies sporadisch neben seiner Arbeit bei der Firma BK.________ gemacht. Danach sei er nach P.________(Ort) auf den BD.________ gegangen. Er habe damals ein Einkommen zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 3‘500.00 generiert (pag. 21 579, Z. 33-39). Am .________ 2013 verstarb der Vater des Beschuldigten. Das Nachlass- und Steuerinventar wies ein Total von CHF 38‘646.71 an Aktiven und ein Total von CHF 165‘000.00 an Passiven auf (pag. 07 150 004 f.). Damit hinterliess AS.________ einen Überschuss an Passiven. Im Erbenverzeichnis vom 3. Dezem- ber 2013 ist der Beschuldigte nach wie vor mit Wohnsitz in N.________(Ort) auf dem AV.________ verzeichnet (pag. 07 150 002). Bereits im Oktober 2013 ge- währte Q.________ dem Beschuldigten, welchen sie 2013 in der Reitanlage BD.________ im Kanton P.________(Ort) kennenlernte, ein Darlehen (vgl. Ziff. 22 hiernach). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Herbst 2013 nach BC.________ (CO.________ (Kanton)) gezogen war, wo er die Reitanlage BD.________ betrieb (vgl. auch Leumundsbericht, pag. 21 480). Für die Zeit im Kanton CO.________ wurde der Beschuldigte ebenfalls nach Ermessen veranlagt, da er bei der Steuerverwaltung keine Unterlagen einreichte (pag. 18 257 ff.; pag. 18 262/2). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bleiben damit weiterhin undurchsichtig. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung nochmals vorgehalten, dass er 2013 Darlehen in der Höhe von ca. CHF 96‘000.00 und 2014 weitere von insgesamt ca. CHF 450‘000.00 auf- genommen habe. Danach gefragt, wofür er soviel Geld benötigt habe, antwortete er, dass er Angestellte gehabt habe. Lange hätten sie kein Futter produzieren kön- nen, wirtschaftlich habe es sich nicht gelohnt. Er habe das Geld für Futterzukäufe benötigt und weitere Pferde zugekauft (pag. 21 580, Z. 11-14). Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juni 2017 betrieb der Beschuldigte als Pächter und Betriebsleiter den Reiterhof O.________(Ort) im Kanton CP.________ (pag. 21 480; pag. 21 477). Am 1. Juni 2017 erfolgte schliesslich die Mieterausweisung des Beschuldigten aus dem Reitstall in O.________(Ort). Auf den 1. Oktober 2017 meldete sich der Beschuldigte bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde BO.________ mit aktuellem Wohnort in BP.________ an, wo er bis heute wohnhaft ist (pag. 21 477; pag. 21 480). Auch für diese Periode liegen keine Steuerunterla- gen vor, so dass das tatsächliche Einkommen und Vermögen unbekannt bleibt. Der Kanton CP.________ nahm ebenfalls eine Ermessenstaxation vor, da der Be- 21 schuldigte für die Steuerperiode 2015 und 2016 keine Steuererklärung einreichte (pag. 18 267/1). Ebenso wenig liegt eine Buchhaltung für den Reiterhof O.________(Ort) vor. Auffällig sind in diesem Zusammenhang seine eigenen Aus- sagen vom 27. August 2018 bei der Kantonspolizei Bern, wonach er zunächst an- gab ein Einkommen von ca. CHF 3‘500.00 bis CHF 4‘000.00 zu generieren (pag. 05 006 003). In der gleichen Einvernahme nochmals nach seinen Einkünften ge- fragt, antwortete der Beschuldigte nun, dass sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) im Aufbau befinde (pag. 05 006 004, 2. Frage). Er wolle ca. 40 Pferde à CHF 1‘000.00 pro Monat einstellen. Momentan seien 33 Pferde in Pensi- on. Zudem besitze er zwei gute Stuten, mit welchen er Pferdehandel betreibe. Auf- grund dieser Aussagen kann festgehalten werden, dass sich diese Einnahmen auf rund CHF 33‘000.00 belaufen würden. Er gebe auch private Reitstunden. Das Geld, welches er durch die Reitstunden verdiene, gehe in seine eigene Tasche (pag. 05 006 003, 2. Frage). Diesen Einkünften stehen ein monatlicher Pachtzins von CHF 20‘000.00, die Löhne der Angestellten von CHF 12‘000.00 sowie zusätzli- che Kosten für Wasser, Versicherungen und Verpflegung gegenüber (pag. 05 006 004, 3. Frage). Fest steht, dass bei dieser Rechnung ein Überschuss von lediglich CHF 1‘000.00 resultiert. Dass damit weder der Lebensunterhalt noch Unterhalts- zahlungen an die Söhne von CHF 1‘400.00 (pag. 05 006 003) sowie weitere finan- zielle Verpflichtungen, wie Steuern und Versicherungen, bezahlt werden können, scheint offensichtlich. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) finanziell nicht gelohnt habe (pag. 21 580, Z. 29 f.). Er bestätigte seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei, wonach er ca. CHF 3‘500.00 bis CHF 4‘000.00 verdienen wür- de. Ergänzend hielt er fest, dass es sich um Einnahmen aus den Reitstunden und von den Pensionären gehandelt habe. Er gab zu, dass es sich dabei nur um die Einnahmen gehandelt habe, ohne die Ausgaben zu berücksichtigen. Der Pachtzins sei mit ca. CHF 20‘000.00 pro Monat sehr hoch gewesen, wobei das Wohnhaus darin nicht eingerechnet sei. Mit den zusätzlichen drei bis vier Mitarbeitern sei dies «happig» gewesen. Er bestätigte, dass eine negative Entwicklung vorgelegen sei und er es nicht mehr so machen würde (pag. 21 580, Z. 32-38). Seit dem 1. Oktober 2017 ist A.________ in BP.________ wohnhaft und arbeitet gemäss eigenen Angaben als Hilfsarbeiter und Reitlehrer. Dabei generiert er gemäss eigenen Aussagen ein monatliches Einkommen von rund CHF 3‘500.00 netto (pag. 21 581, Z. 11). Mit den Schulden sei es nicht besser geworden (pag. 21 580, Z. 41). 17. Zu den Kiesabbauverträgen und deren Folgen 17.1 AR.________ AG Die Dienstbarkeit zu Gunsten der AR.________ AG auf dem Grundstück Nr. .________ geht zurück auf einen Dienstbarkeitsvertrag vom 4. Mai 1979 zwi- schen dem Vater des Beschuldigten und der AR.________ AG. Diesen Dienstbar- keitsvertrag haben die Begründungsparteien in Zusatzvereinbarungen vom 4. Juli 1981 und vom 7. April 1988 ergänzt und bestätigt. Zudem besteht ein weiteres Kiesausbeutungsrecht zu Gunsten der AR.________ AG auf dem Grundstück Nr. 22 .________ (pag. 07 100 024). Gemäss undatierter Vereinbarung zwischen der AR.________ AG und dem Beschuldigten sowie dessen Vater bezahlte die AR.________ AG sämtliche Abbaugebühren bis zum 31. Dezember 2006 aussch- liesslich an den Vater des Beschuldigten, obwohl dem Beschuldigten die Liegen- schaft bereits im Jahr 2000 übertragen worden war. Ab dem 1. Januar 2007 stan- den dem Beschuldigten sodann nur die Hälfte der Abbaugebühren zu, wobei die AR.________ AG berechtigt war, diese Abbaugebühren vollumfänglich mit den be- stehenden Schuldverpflichtungen des Beschuldigten ihr gegenüber zur Verrech- nung zu bringen. Die andere Hälfte der Abbaugebühren wurde nach wie vor an den Vater des Beschuldigten ausbezahlt (pag. 21 100). Die Darlehensschuld des Beschuldigten gegenüber der AR.________ AG betrug per 31. Dezember 2006 CHF 828‘554.12 (pag. 21 098). In seiner Erfolgsrechnung wies der Beschuldigte für das Jahr 2007 einen Ertrag von CHF 312‘785.10 aus Kiesabbau aus, was mit der von beiden Parteien unterschriebenen Aufstellung der Darlehen des Beschuldigten übereinstimmt (pag. 21 208; pag. 21 098). Aus dieser Aufstellung lässt sich sodann auch die Verrechnung der offenen Darlehensschuld mit den Kiesabbaugebühren entnehmen, so dass sich die Darlehensschuld per 31. Dezember 2007 auf CHF 530‘892.65 reduzierte. 2008 beliefen sich die Kiesab- baugebühren der AR.________ AG auf CHF 330‘250.30, welche erneut mit der of- fenen Darlehensschuld verrechnet wurden (pag. 21 161). Die Darlehensschuld ge- genüber der AR.________ AG reduzierte sich damit weiter auf CHF 200‘095.54 (pag. 21 162; pag. 21 569). 2010 fielen lediglich von Januar bis März Kiesabbau- gebühren an, so dass eine Restschuld von CHF 44‘914.44 verblieb (pag. 21 570). Gemäss Eingabe der AR.________ AG vom 20. März 2019 habe der Beschuldigte diese Darlehensrestschuld mit einer Einmalzahlung beglichen. Anschliessend seien die Gebühren erneut an den Vater des Beschuldigten bezahlt worden. Die letzte Zahlung sei im Juli 2011 erfolgt. Danach habe der Kiesabbau eingestellt werden müssen und sei bis heute (Anm. 20.03.2019) nicht wieder aufgenommen worden. Der Grund für diese Einstellung sei gemäss den Ausführungen der AR.________ AG darin gelegen, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den mit ihr bereits beste- henden Dienstbarkeitsverträgen, weitere Dienstbarkeitsverträge mit der BF.________ AG abgeschlossen habe. Diese Verträge hätten dasselbe Abbauge- biet umfasst und hätten zu diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das Gericht habe schliesslich festgestellt, dass die AR.________ AG vorrangig auf der Parzelle Nr. .________ und die BF.________ AG vorrangig auf der Parzelle Nr. .________ abbauberechtigt sei. Per Ende Juli 2011 sei sämtlicher abbaubarer Kies auf der Parzelle Nr. .________ abgebaut gewesen. Es sei eine Restmenge im Bö- schungsbereich verblieben, die aber nicht habe abgebaut werden können, da sonst die Parzelle Nr. .________ beeinträchtigt worden wäre (pag. 21 516). Im Bö- schungsbereich zu der Parzelle würden noch ca. 50‘000 m3 Wandkies auf der Par- zelle Nr. .________ liegen. Ein Abbau würde Kiesgebühren von ca. CHF 300‘000.00 bis zu CHF 350‘000.00 generieren. Ob diese Gebühren bei einem künf- tigen Abbau an den Beschuldigten zu bezahlen wären, sei offen (pag. 21 516). Dennoch erwartet der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Ausführungen nach wie vor Zahlungen von der AR.________ AG (pag. 21 583, Z. 24 f.). Aus dem Ge- sagten geht hervor, dass die zu erwartenden Zahlungen – sofern es überhaupt zu 23 solchen kommt – betragsmässig im unteren Bereich anzusiedeln sind und in kei- nem Verhältnis zu den angehäuften Schulden stehen. Anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung vermag der Beschuldigte denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er noch Einnahmen von der AR.________ AG erwartet und weshalb er sich nicht weiter danach erkundigt hat. Er führte den Rechtsstreit als Begründung an (pag. 21 584, Z. 14). Darauf hingewiesen, dass dieser schon eine ganze Weile abgeschlossen sei, erklärte der Beschuldigte, dass kein Kies mehr abgebaut werde. Dennoch habe er sich nie bei der AR.________ AG erkundigt und dieser mitgeteilt, dass er auf die Abbaugebühren angewiesen sei. Er habe nicht mit ihnen geredet, es könne sich ja vorgestellt werden, wie es sei. Darauf hingewiesen, dass der Streit zwischen ihm und BB.________ offensichtlich sei, es aber nun um die AR.________ AG gehe, gestand der Beschuldigte schliesslich ein, dass er nicht erklären könne, weshalb er keinen Kontakt mit der AR.________ AG aufgenom- men habe (pag. 21 584, Z. 12-29). Anlässlich der Befragung vor oberer Instanz bestätigte der Beschuldigte, dass er der AR.________ AG Ende 2004 über CHF 700‘000.00 geschuldet habe. Er habe das Geld gebraucht, um den Hof «AW.________» zu sanieren und Maschinen an- zuschaffen (pag. 21 581, Z. 35-44). Die Schulden seien mit den Kiesabbauge- bühren verrechnet worden (pag. 21 582, Z. 5). Weiter musste der Beschuldigte ein- räumen, dass er zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme eigentlich nicht gewusst habe, ob eine Rückzahlung problemlos möglich sein werde (pag. 21 582, Z. 7-9). Auffällig ist, dass nur Verträge zwischen dem Vater des Beschuldigten, also mit AS.________, und der AR.________ AG bestehen. So wurde beim Verkauf der el- terlichen Liegenschaft an den Beschuldigten ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte sämtliche Erträge aus dem Kiesabbau der AR.________ AG an sei- nen Vater abtritt (pag. 21 564, Ziff. 12). Einzig in der undatierten Vereinbarung zwi- schen dem Beschuldigten, dessen Vater und der AR.________ AG ist eine befris- tete Auszahlung der Erträge aus dem Kiesabbau an den Beschuldigten vorgese- hen. Dies dürfte der Abzahlung der Darlehensschuld gedient haben, wurden die Kiesabbaugebühren doch mit der offenen Darlehensschuld verrechnet und nach Bezahlung der Restschuld durch den Beschuldigten, wiederum an dessen Vater ausbezahlt. Erstaunlich ist nur, dass im Nachlass- und Steuerinventar von AS.________ weder die Ansprüche gegenüber der AR.________ AG noch der Dienstbarkeitsvertrag sowie die nachträglich geschlossenen Vereinbarungen auf- geführt sind (pag. 07 150 003 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das im Grundbuch eingetragene Kiesausbeutungsrecht – anders als von der Vorin- stanz festgehalten – eine Personaldienstbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_235/2011 vom 8. August 2011 E. 2.1). Personaldienstbarkeiten gehen mit dem Verkauf eines Grundstücks nicht auf den neuen Eigentümer über, sondern bedür- fen einer expliziten Regelung zur Übertragung der auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeit. Eine solche explizite Regelung liegt betreffend die Dienstbarkeitsver- träge mit der BF.________ AG in Form einer Vereinbarung vom 4. Mai 2010 (pag. 07 100 063 ff.) vor. Betreffend die AR.________ AG fehlt dagegen eine solche Vereinbarung. Der Dienstbarkeitsvertrag sowie die darauffolgenden Vereinbarun- gen hätten deshalb, da auf AS.________ lautend, in den Nachlass desselben 24 gehört. Die noch zu erwartenden Kiesabbaugebühren hätten schliesslich unter al- len Erben aufgeteilt werden müssen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass auf dem Grundstück Nr. .________ nur eine Restmenge an Kies im Böschungsbereich verblieben ist, die aber nicht hat abgebaut werden können, da sonst die Parzelle Nr. .________ beeinträchtigt wor- den wäre. Selbst wenn dieser Bereich noch abgebaut werden würde, würden allfäl- lige Kiesabbaugebühren von ca. CHF 300‘000.00 bis zu CHF 350‘000.00 nicht al- leine dem Beschuldigten, sondern sämtlichen Erben zustehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit keinen oder allenfalls – im Verhältnis zu seinen gesamten Darlehensschulden gegenüber den Geschädigten – einer kleinen Summe an Kiesabbaugebühren hätte rechnen können. Damit hätte der Beschuldigte seine Schulden unter keinen Umständen begleichen können. 17.2 BF.________ AG Mit Vertrag vom 15. Dezember 2015 wurde eine Teilfläche des Grundstücks Nr. .________ und die gesamte Grundfläche der Parzelle Nr. .________ durch ein Abbaurecht für Sand, Kies, Aushub und übrige Materialien zu Gunsten der BF.________ AG belastet. Gleichzeitig besteht zu Lasten der Gesamtfläche der beiden Grundstücke Nr. .________ und Nr. .________ ein alleiniges uneinge- schränktes Deponierecht für Aushubmaterial der Klasse 1 ebenfalls zu Gunsten der BF.________ AG (pag. 05 014 026). Die jeweiligen Dienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragen. Ob der Beschuldigte aus diesen Dienstbarkeiten bis zum 4. Mai 2010 Erträge generieren konnte, kann den Akten nicht entnommen werden. Fest steht, dass durch die Ausübung des mit Kaufrechtsvertrag vom 14. Mai 2008 (pag. 07 100 016) gewährten Kaufrechts am 4. Mai 2010 (pag. 05 014 025 ff.) das Eigentum an diesen beiden belastenden Grundstücken an BA.________ überging. Mit derselben Vereinbarung vom 4. Mai 2010 wurde weiter festgehalten, dass die Entschädigungen aus den Dienstbarkeiten der BF.________ AG neu BA.________ als neue Grundeigentümerin zustehen (pag. 05 014 026). Sie verpflichtete sich je- doch in derselben Vereinbarung zur Entrichtung einer anteilsmässigen Vergütung pro Kubikmeter abgebauten Wandkies an die vier Vertragsparteien, darunter auch der Beschuldigte (pag. 05 014 027). Die ihm gegenüber BA.________ zustehen- den Entschädigungsrechte im Zusammenhang mit den Abbau- und Deponierech- ten trat der Beschuldigte schliesslich mit Vereinbarung vom 6. Mai 2014 vollständig und für alle bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen an die BE.________(Aktiengesellschaft) ab (pag. 07 100 064). Nur so dürfte es dem Be- schuldigten möglich gewesen sein, die Restschuld von CHF 248‘005.40 gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft) zu tilgen (pag. 07 100 064). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte spätestens ab dem 6. Mai 2014 keine Ansprüche mehr aus den Dienstbarkeitsverträgen zustanden und dass all seine früheren Ansprüche mit seinen offenen Restschulden gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft), verrechnet worden waren. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die beiden Dienstbarkeitsverträge der AR.________ AG und der BF.________ AG angesprochen, führte der Be- schuldigte aus, er habe sich damals nicht überlegt, dass es zu Problemen zwi- schen der AR.________ AG und der BF.________ AG kommen könne, als er mit 25 Letzterer ebenfalls einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen habe (pag. 21 582, Z. 11-16). Erneut versuchte sich der Beschuldigte im Rahmen seiner oberinstanzli- chen Einvernahme zu erklären und lenkte die Verantwortung hierfür auf BB.________. Erklärend schilderte der Beschuldigte, BB.________ habe ihm ver- sprochen zu helfen und den BD.________ zu übernehmen. BB.________ habe gesagt, er werde den Fall übernehmen. Danach habe dieser nichts mehr davon wissen wollen. Er sei auf ihn reingefallen (pag. 21 582, Z. 11-24). Der Beschuldigte bestätigte, dass er spätestens in dem Moment hätte die «Handbremse» ziehen müssen, als er seine Liegenschaften und die Rechte am Kies an die BF.________ AG verloren, bewusst verkauft oder abgetreten habe, um seine Schulden zu be- gleichen (pag. 21 582, Z. 36-40). Der Beschuldigte berief sich auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung immer wieder auf den Kiesvertrag. Zwar führ- te er aus, dass er von BB.________ nicht mehr viel habe erwarten können, da er nie wisse woran er sei. Trotzdem hielt er daran fest, dass der Kiesvertrag – trotz der Abtretung sämtlicher Rechte an BB.________ bzw. die BF.________ AG – weiterhin bestehe. Darauf hingewiesen, dass er auch diese Rechte abgetreten ha- be, bestätigte er dies vorerst. Dennoch fügte er hinzu, dass es immer darauf an- komme, wer abbaue (pag. 21 583, Z. 24-34). 18. Fazit Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind bereits für die Jahre 2007 und 2008 als verheerend zu bezeichnen. Er hatte nicht nur gegenüber der AR.________ AG und der BE.________(Aktiengesellschaft) immense Darlehens- schulden, sondern wies zusätzliche Schulden gegenüber Privatpersonen, der Aus- gleichskasse (AHV) sowie den Steuerbehörden auf. Aus der Landwirtschaft, seiner damaligen Haupteinnahmequelle, vermochte er keine Gewinne mehr generieren, da der Hof nur Verluste schrieb. 2007 verkaufte der Beschuldigte der BE.________(Aktiengesellschaft) schliesslich sämtliches totes- und lebendiges In- ventar der Liegenschaften AW.________, um die ihm zwischen 2005 und 2007 gewährten Darlehen zu tilgen (pag. 21 261). Schliesslich gelang es dem Beschul- digten seine Darlehensschuld gegenüber der AR.________ AG durch Verrechnung der Kiesabbaugebühren ebenfalls zu begleichen. 2007 wies der Beschuldigte einen Gewinn auf seinem Betrieb auf. Dabei handelte es sich offensichtlich um einen buchhalterischen Fehler, stellen die Kiesabbaugebühren der AR.________ AG aufgrund der unmittelbaren Verrechnung mit der offenen Darlehensschuld keine ei- gentlichen Einnahmen dar. Im Jahr 2008 erschienen diese Einnahmen schliesslich auch nicht mehr in der Buchhaltung, so dass der Betrieb wiederum Verluste schrieb. Die Kammer hält es angesichts der konkreten Umstände nicht für möglich, dass der Beschuldigte tatsächlich bis zum Schluss an weitere Einnahmen aus den Dienstbarkeitsverträgen und der Erbschaft seines Vaters glaubte. Der Beschuldigte häufte je länger desto mehr Schulden durch Darlehen an. Die Erbschaft seines Va- ters war offensichtlich überschuldet und wäre darüber hinaus nicht ihm alleine zu- gestanden. Des Weiteren musste er die Darlehen bei der BE.________ AG-Gruppe schliesslich durch den Verkauf sämtlicher Grundstücke und durch Zession seines persönlichen Anspruchs auf die Kiesabbaugebühren begleichen. Dadurch verblieb 26 ihm ab dem 1. Januar 2008 nur noch ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5‘500.00, welches nach der Kündigung durch die BE.________(Aktiengesellschaft) im Oktober 2010 ebenfalls wegfiel und durch Ar- beitslosengeld sowie schliesslich durch ein deutlich geringeres Einkommen ersetzt werden konnte. Dieses Einkommen hat kaum mehr zur Deckung des Lebensunter- halts einschliesslich der Unterhaltszahlungen sowie weiterer Verpflichtungen aus- gereicht. Aufgrund der Verrechnung mit der offenen Darlehensschuld oder der di- rekten Auszahlung der Kiesabbaugebühren an den Vater des Beschuldigten erhielt Letzterer auch von der AR.________ AG keine weiteren Kiesabbaugebühren mehr. Darüber hinaus wurde bereits seit Jahren kein Kies mehr abgebaut. Ob ein solcher Abbau überhaupt noch möglich ist, muss aufgrund der Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. .________ bei weiterem Abbau auf dem Grundstück Nr. .________ offen gelassen werden. Unabhängig davon steht fest, dass der Be- schuldigte nicht mit weiteren Einnahmen in immenser Höhe rechnen konnte, zumal auch diese Einnahmen nicht ihm alleine zugestanden wären. Unter diesen Um- ständen überrascht es nicht weiter, dass im Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamt AY.________ ab 2010 Betreibungen aufgeführt sind (pag. 04 001 016 ff.). Aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und der ergänzenden Aus- führungen der Kammer ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten in den vorliegend interessierenden Jahren 2011 bis 2016 als katastrophal präsentierte. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte als weder rückzahlungsfähig noch -willig zu gelten. Der Beschuldigte kannte das erhebliche Ausmass der von ihm aufgenommenen Darlehen und wusste um seine eigene Unfähigkeit, diese je zurückzahlen zu können. Damit steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt und seine weiteren finanziellen Verpflichtungen ab 2011 nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten konnte und die immer wieder aufs Neue aufgenommenen Darlehen einzig der Bestreitung seines Lebensunterhaltes dienten. Der Beschuldigte besass weder die Möglichkeit noch den Willen die Darlehen den Geschädigten zurückzuzahlen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung der einzelnen Sachverhalte sowie deren Rechtliche Würdigung 19. Rechtliche Ausführungen zum Betrug (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach) In Bezug auf die theoretischen Grundlagen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 50.2 hiernach, nachfolgend: aStGB; SR 311.0) kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 550 ff., S. 46-49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 146 aStGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglis- 27 tig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglistige Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens sind die fünf Bausteine, die in ihrer Gesamtheit den Betrugstatbestand bilden. Dabei ist der Vor- teil auf die Vorteilsabsicht verkürzt. Die fünf Betrugsbausteine müssen miteinander verbunden sein: Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwi- schen Vermögensverfügung und Vermögensschaden «nur» ein Kausalzusammen- hang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss (weil es sich um eine Vermö- gensverschiebung handelt) ebenfalls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d.h. die Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 36 u. N. 40 zu Art. 146). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Tatbestand des Betrugs als Be- ziehungsdelikt dadurch ausweist, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. An- griffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das dar- auf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstel- lung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird. Die Erfüllung des Tatbe- standes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Anga- ben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen werde. Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschen- den Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusst- seins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensver- fügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schä- digt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Ge- schädigter identisch sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, 28 dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Op- ferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Es kann sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ob diese neuere Tendenz – wie von Nydegger (MICHA NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131, S. 281 ff., insbes. S. 289) propagiert – tatsächlich zu einem Paradigmenwechsel geführt hat und eine Täuschung nun grundsätzlich Arg- list indiziert und neu geprüft werden muss, ob dies im konkreten Fall ausnahms- weise anders sein sollte, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls aber steht fest, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arg- list» opferfreundlicher auslegt als früher bzw. die Anforderungen an die strafbar- keitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft hat. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. Weiter ist für eine Vielzahl der nachfolgend zu prüfenden Sachverhalte von Bedeu- tung und deshalb hier noch einmal besonders hervorzuheben, dass die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Einzelfall entscheidend ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Auch lassen Zweifel des Ge- schädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vor- täuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). 20. Zu den einzelnen Geschädigten Die einzelnen Sachverhalte sind grundsätzlich unbestritten. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift genannten Beträge von den Geschädig- ten und Privatklägern erhalten hat. Weiter anerkennt er, den Geschädigten und Pri- vatklägern die von ihnen genannten Beträge zu schulden. Rechtsanwalt B.________ führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass der Be- schuldigte mit der rechtlichen Beurteilung der einzelnen Sachverhalte nicht einver- standen sei. Er ist der Auffassung, dass er sich mit den Darlehensaufnahmen nicht strafbar gemacht habe. Einleitend machte Rechtsanwalt B.________ insbesondere Ausführungen zur Notwendigkeit der Arglist. Im Hinblick auf die sog. Opfermitver- antwortung scheide Arglist aus, wenn es an besonderen Vorsichtsmassnahmen mangle. Vorliegend gelte es 27 Fälle zu beurteilen, die alle etwas anders und doch ähnlich gelagert seien. Die Verteidigung nimmt mithin eine andere rechtliche Subsumtion vor als die Vorin- stanz. Angesichts dessen ist gleichwohl nachfolgend punktuell und soweit notwen- dig auf die einzelnen Sachverhalte einzugehen. Zur besseren Übersicht wird im 29 Anschluss an die Beweiswürdigung jedes einzelnen Vorfalles sogleich die rechtli- che Würdigung vorgenommen. Die Prüfung der Gewerbsmässigkeit folgt sodann im Anschluss an die einzelnen Vorfälle. 21. F.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumenten sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die Urteilsbe- gründung der Vorinstanz verwiesen. Diese präsentierte die vorhandenen Beweis- mittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt sie Folgendes fest (pag. 18 548 ff., S. 44-46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Aufgrund der vorhandenen Quittungen ist erstellt, dass F.________ A.________ zwischen dem 12. und dem 25.07.2013 insgesamt CHF 44‘000.00 als kurzfristiges Darlehen bezahlte, wobei vereinbart wurde, dass diese Darlehen bis anfangs August 2013 zurückzuzahlen seien. Die von A.________ an- gegebene Schuld gegenüber F.________ von CHF 47‘000.00 erklärt sich daraus, dass noch CHF 3‘000.00 als Zins versprochen worden waren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.________, insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung, kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ bis anhin keine Rückzahlungen an F.________ tätigte. Die beiden Männer kannten sich seit Jahrzehnten, beide stammten aus dem AU.________ (Ort) Hinterland. F.________ ist dem Beschuldigten A.________ intellektuell klar unterlegen und ist trotz Vorladung nicht an der Hauptverhandlung erschienen. Er war offenbar nicht in der Lage, zu verstehen, was das Gericht von ihm erwartete, auch dessen Eingabe bei der Staatsanwaltschaft zeugt von seiner Unbe- holfenheit gegenüber Behörden. Nicht einmal der Beschuldigte A.________ wollte ernsthaft behaup- ten, dass ihm F.________ intellektuell gewachsen sei. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass F.________ gar nicht auf die Idee kam, dem angesehenen A.________ zu misstrauen, zumal dessen Geschichten nachvollziehbar waren, dieser z.B. tatsächlich in einem Rechtsstreit mit BB.________ stand. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist, die Deliktssumme aber nur CHF 44‘000.00 und nicht wie angeklagt CHF 47‘000.00 beträgt.» Gestützt auf dieses Beweisergebnis gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschuldigte des Betruges zum Nachteil von F.________, begangen im Juli 2013 im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 schuldig gemacht hat (pag. 18 554, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschliessen. Neben den Quittungen der vier im Juli 2013 gewährten Darlehen im Umfang von insgesamt CHF 44‘000.00 (pag. 05 208 006 ff.) hat F.________ einzig sein Begehren um Fortsetzung der Betreibung vom 15. Mai 2016 (pag. 05 208 003 f.) eingereicht. Die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2016 aufgeworfenen Fragen blieben dagegen unbeantwortet. So kommt es, dass neben den erwähnten Doku- menten lediglich die Aussagen des Beschuldigten vorliegen. Der Beschuldigte führ- te gegenüber der Polizei aus, dass er F.________ bereits seit der Zeit auf dem AV.________ kenne. Sie hätten eine gute Bekanntschaft, hätten sich aber schon länger nicht mehr gesehen. Er habe das Geld auf dem Hof erhalten und habe F.________ hierfür keine Unterlagen vorgelegt (pag. 05 011 011, Z. 453-463). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, F.________ schon lange zu kennen (pag. 18 388, Z. 428). Auf Frage, was er 30 F.________ als Grund für die Notwendigkeit eines Darlehens gesagt habe, antwor- tete der Beschuldigte, es sei in der Zeit gewesen, als er noch in der AX.________ gewesen sei. Es seien unterschiedliche Sachen gewesen, unter anderem die Ge- schichte mit BB.________. F.________ habe ihn unterstützt, damit er die Kosten seines Anwalts und andere Sachen habe bezahlen können (pag. 18 389, Z. 441- 446). Weitere Aussagen oder Dokumente liegen der Kammer nicht vor. Diesen Un- terlagen kann nicht entnommen werden, wie sich die Darlehensübergabe genau abspielte. Es ist nicht bekannt, wie der Beschuldigte F.________ gegenüber auftrat und diesen davon überzeugte, ihm vier Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 44‘000.00 zu übergeben. Zudem handelte es sich um eines der ersten Darlehen. Der Beschuldigte bediente sich offenbar keiner weiteren Dokumente und dürfte damit keinen allzu grossen Aufwand betrieben haben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Umstände dieser Darlehensge- währung nicht abschliessend rekonstruieren lassen. Dabei muss auch die Vorge- hensweise des Beschuldigten offen gelassen werden. Es steht einzig fest, dass F.________ dem Beschuldigten vier Darlehen von insgesamt CHF 44‘000.00 ge- währte und hierfür die Betreibung eingeleitet hat. Da nicht abschliessend geklärt werden konnte, wie sich die Darlehensgewährung im Einzelnen abgespielt hat, er- gibt sich nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel in dubio pro reo keine rechtsgenügliche Grundlage für einen Schuldspruch des Beschuldigten bezüglich des angeklagten Sachverhalts. Der Beschuldigte ist folglich – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im Juli 2013 in N.________(Ort) CN.________ (Kanton), zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00, freizusprechen. 22. Q.________ 22.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Auch an dieser Stelle wird für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen der Geschädig- ten Q.________ und des Beschuldigten auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt (pag. 18 555, S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweiswürdi- gend hielt die Vorinstanz zur Geschädigten Q.________ Folgendes fest (pag. 18 556, S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Die Angaben der Geschädigten Q.________ und die Aussagen von A.________ stimmen insofern überein, als beide geltend machten, A.________ habe von Q.________ ein zinsloses Darlehen über total CHF 52‘800.00 erhalten, ihr dafür drei Pferde als Sicherheit angeboten und das Darlehen schliesslich mit Verspätung zurückbezahlt. Hingegen bestritt der Beschuldigte A.________ sinn- gemäss, der Geschädigten Q.________ Dokumente vorgelegt und sie angelogen zu haben, er mach- te geltend, es sei alles „korrekt abgelaufen“. Q.________ schilderte stimmig, wie der Beschuldigte A.________ als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ in P.________(Ort) aufgetreten sei. In Wahrheit war A.________ nicht Käufer der Rei- tanlage, sondern hatte dort lediglich einige Pferde eingestellt und gab offenbar Reitstunden. Weiter habe A.________ ihr von einer kurzfristigen finanziellen Notlage, einem bevorstehenden Ertrag aus einer Kiesgrube und einer Erbschaft erzählt. Er habe ihr Pläne und Dokumente der Kiesgrube vorge- 31 legt. Die Angaben von Q.________ decken sich mit denen diverser anderer Geschädigter und passen exakt ins Bild, das sich aus den übrigen Schilderungen über das Auftreten des Beschuldigten ergibt. Q.________ kannte die Angaben der anderen Geschädigten nicht, weshalb für das Gericht ausge- schlossen ist, dass sie die Geschichte erfunden haben könnte, zumal auch kein Grund besteht, dass sie A.________ zu Unrecht belasten sollte. Insgesamt stützt sich das Gericht auf die glaubhaften An- gaben von Q.________. Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ Q.________ gegenüber wahrheitswidrig als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetre- ten war, dass er ihr wahrheitswidrig vorspiegelte, aus Kiesabbau eine grössere Geldsumme zugute zu haben und diese Lüge mit Dokumenten untermauerte. Indem er ihr zusätzlich angab, er erwarte eine Erbschaft und besitze mehrere Reitpferde, wiegte er sie in Sicherheit, er werde in der Lage sein, das Darlehen über total CHF 52‘800.00 zurückbezahlen zu können. Der Darlehensvertrag datiert vom 08.11.2013, die erste Tranche des Darlehens sollte aber bereits am 30.10.2013, also vor Abschluss des Darlehensvertrags, zurückbezahlt werden, was unlogisch und wi- dersprüchlich ist. Das Gericht erachtet es als möglich, dass der Darlehensvertrag im Nachhinein er- stellt wurde (was gemäss den Akten öfters gemacht wurde), damit die Darlehensgeberin einen Rechtsöffnungstitel hatte und sich die Vertragsparteien der widersprüchlichen Datierung nicht be- wusst waren, denkbar ist aber auch, dass es sich bei den Rückzahlungsdaten um einen Verschrieb handelte. Weil weder der Darlehensabschluss als solcher noch die verspätete Rückzahlung umstritten sind, kann die Frage der widersprüchlichen Daten punkto Vertragsabschluss und Fälligkeit der ersten Rückzahlung offen gelassen werden.» Rechtsanwalt B.________ widerspricht den Ausführungen der Vorinstanz, wonach Q.________ stimmig geschildert habe, dass der Beschuldigte als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetreten sei. In Wahrheit habe der Beschuldigte lediglich einige Pferde eingestellt gehabt. Q.________ hätte leicht herausfinden können, wem dieser Hof gehört habe. Sie hätte auch beim Betreibungsamt eine Auskunft verlangen können. Es sei deshalb ein Fall von Opfermitverantwortung ge- geben. Zudem sei das Darlehen bereits zurück bezahlt worden, weshalb kein Schaden vorliege (pag. 21 589). Unbestritten ist, dass Q.________ dem Beschuldigten ein zinsloses Darlehen in der Höhe von CHF 52‘800.00 gewährte, er ihr dafür drei Pferde als Sicherheit über- liess und das Darlehen schliesslich mit Verspätung zurückzahlte. Die Ausführungen von Q.________ in ihrer Eingabe vom 13. September 2016 an die Staatsanwalt- schaft, wonach er in eine finanzielle Notlage geraten sei, da ihm der Ertrag auf der Kiesgrube noch nicht ausbezahlt worden sei sowie dass sein Vater kürzlich ver- storben sei und er mit einer Erbschaft rechne, decken sich mit den Schilderungen der übrigen Geschädigten (pag. 05 213 005). Die Kammer stellt deshalb auf diese stimmigen und glaubhaften Aussagen von Q.________ ab. Die Ausführungen, wo- nach der Beschuldigte als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetre- ten sei, erachtet die Kammer ebenfalls als glaubhaft. Dieses Verhalten passt in das Gesamtbild, welches aufgrund der Vorgehensweisen des Beschuldigten gegenüber sämtlichen Geschädigten entsteht. Die Kammer ist – wie in Ziffer 16 ff. ausgeführt – davon überzeugt, dass der Beschuldigte sehr genau wusste, wie es finanziell um ihn stand und er deshalb seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse gegenüber den Geschädigten nicht offenlegte. Das ergibt sich bereits daraus, dass er eine Erbschaft als baldige Zuwendung und damit als Sicherheitsquelle anführte, wobei 32 er genau wusste, dass diese einen Überschuss an Passiven aufwies. Ferner durfte er auch nicht mit Einnahmen aus den Kiesverträgen rechnen, da diese mit den of- fenen Darlehensschulden verrechnet wurden. Hätte die Geschädigte Q.________ tatsächlich gewusst, wie es finanziell um den Beschuldigten stand, hätte sie ihm das Darlehen nicht gewährt (pag. 05 213 066). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wahrheits- widrig als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetreten ist. Er wog Q.________ in falscher Sicherheit, indem er ihr ebenfalls wahrheitswidrig vorspie- gelte, zeitnah aus Kiesabbau und einer Erbschaft eine grössere Geldsumme zu er- halten. Er wog sie damit zu Unrecht in Sicherheit, er werde in der Lage sein, das Darlehen über CHF 52‘800.00 zurückzahlen zu können. Er machte eine kurzfristige finanzielle Notlage geltend, was ebenfalls nicht zutraf. Der Beschuldigte war bereits seit längerem hoch verschuldet. Dass dieses Darlehen unterdessen tatsächlich zurückbezahlt worden ist, vermag an den damaligen Umständen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nichts zu ändern. 22.3 Rechtliche Würdigung Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt als Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, wobei die Unwahrheit auch implizit erklärt werden kann. Aus dem Beweisergebnis ergibt sich, dass der Beschuldigte Q.________ im Sinne des Be- trugstatbestandes in mehrfacher Hinsicht täuschte. Er spiegelte ihr vor, ein solven- ter Käufer der Reitanlage in P.________(Ort) zu sein. Zudem spiegelte er ihr vor, in einer kurzfristigen Notlage zu sein, da Erträge aus der Kiesgrube und die Erbschaft seines kürzlich verstorbenen Vaters noch ausstehend seien. Weiter gab er an, er sei in der Lage das Darlehen bis zum vereinbarten Termin vom 30. November 2013 zurückzubezahlen. Damit täuschte er sie aktiv über seine finanzielle Situation und machte Q.________ eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor, obwohl er weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das Darlehen zurückzu- zahlen. Dies ergibt sich auch daraus, dass Q.________ den Beschuldigten erst be- treiben musste, damit er das Darlehen zurückbezahlte. Durch diese Täuschungen versetzte der Beschuldigte Q.________ in einen Irrtum. Sie glaubte, dass sich der Beschuldigte in einer kurzfristigen finanziellen Notlage befand und das erhaltene Geld aufgrund der ausstehenden Erträge aus der Kies- grube und der Erbschaft in absehbarer Zeit zurückzahlen könne. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Rückzahlungsfähig- keit und den Rückzahlungswillen vorgetäuscht zu haben. Damit umschreibt die An- klageschrift Tatsachen, deren Überprüfung für die Getäuschten nicht zumutbar bzw. von denen der Beschuldigte wusste, dass die Getäuschten sie nicht überprü- fen würden. Die Arglist ist vorliegend ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte untermauerte sein Auftreten als solvente Person, indem er Q.________ angebliche Sicherheiten in Form dreier Pferde, eines ausgearbeiteten Darlehensvertrags, weiterer Dokumente und Pläne der Kiesgrube vorlegte sowie Erträge aus Kiesabbau und einer Erb- schaft in Aussicht stellte. Der Beschuldigte bediente sich somit besonderer Ma- 33 chenschaften. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass für Q.________ den Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten zu konsultieren. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Angesichts dessen, dass das Darle- hen nur für eine kurze Zeit gewährt werden sollte und Q.________ Sicherheiten eingeräumt wurden, kann ihr nicht Leichtsinn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeworfen werden (pag. 18 557, S. 53 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum über- prüfbar. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von Q.________ als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist. Q.________ gewährte dem Beschuldigten mit Vertrag vom 8. November 2013 ein Darlehen von CHF 52‘800.00 (pag. 05 011 020 f.). Damit fand eine Vermögensü- bertragung statt. Trotz verspäteter Rückzahlung lag eine Vermögensgefährdung vor. Die finanzielle Situation des Beschuldigten war bereits im Zeitpunkt der Darle- hensgewährung derart schlecht, dass dies für Q.________ eine erhebliche Unsi- cherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete. Aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten steht fest, dass dieser das Darlehen nicht aus der Erbschaft seines Va- ters, welche einen Überschuss an Passiven aufwies, zurückzahlen konnte. Zudem ist es eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das gewährte Darlehen schliesslich mit den Erträgen aus dem Kiesabbau beglich, da die Kiesgebühren mit ebenfalls offenen Darlehensschulden gegenüber der AR.________ AG und der BF.________ AG verrechnet wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Schuld mit weiteren ihm gegenüber gewährten Darlehen tilgte. Eine Vermögensgefährdung war damit klar gegeben. Dass die Vermögensübertra- gung für den Schaden in Form einer Vermögensgefährdung kausal war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die arglistige Täuschung muss einen Irrtum bewirken, der den Getäuschten zu ei- ner Vermögensverfügung veranlasst. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwi- schen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt (sog. Motivationszusammen- hang). Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irr- tums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein. Dieser Motivationszusam- menhang ist ebenfalls gegeben. Q.________ hätte dem Beschuldigten das Darle- hen nicht gewährt, hätte sie von der schlechten finanziellen Lage des Beschuldig- ten gewusst (pag. 05 213 066). Sie lieh im Geld, da sie von der Seriosität eines solventen Käufers ausging und dieser ihr drei Pferde sowie die Aussicht auf weitere Erträge aus dem Kiesabbau und einer Erbschaft in Aussicht stellte. Er täuschte sie erfolgreich über seine Rückzahlungsfähigkeit. Aufgrund dieses Irrtums gewährte sie ihm das Darlehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er das von Q.________ er- haltene Geld nicht innert der vereinbarten Frist würde zurückzahlen können. Dem- entsprechend wollte er es ihr auch nicht innert Frist zurückzahlen. Sie musste ihn erst betreiben, damit er ihr das gewährte Darlehen zurückerstattete. Weiter wusste der Beschuldigte, dass die Q.________ gegebenen Informationen nicht der Wahr- heit entsprachen und er diese damit täuschen würde. Für die Kammer steht fest, 34 dass der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 23. R.________ 23.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Auch an dieser Stelle wird für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldig- ten auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 558 f., S. 54 f.). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten R.________ Folgendes fest (pag. 18 559, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ bestritt nicht, von R.________ ein Darlehen über CHF 2‘000.00 erhalten zu haben, be- hauptete aber, da sei „alles in Ordnung“, er habe das Geld kurz nach dem Mahnschreiben des An- walts von R.________ zurückbezahlt. Auf Vorhalt, dass R.________ angegeben habe, kein Geld zurückerhalten zu haben, war er sich dann aber plötzlich nicht mehr sicher, ob er effektiv eine Rück- zahlung geleistet habe. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es keinen Grund gibt, an der glaubhaf- ten und gleichbleibenden Aussage von R.________ zu zweifeln und stellt beweiswürdigend auf diese ab. Es erachtet es daher als erstellt, dass A.________ im Januar 2014 seinen ehemaligen Grossrats- kollegen R.________ um ein Darlehen von CHF 10‘000.00.00 gebeten hatte, R.________ aber nicht bereit war, ihm so viel zu geben, sondern ihm als kurzfristigen Überbrückungskredit CHF 2‘000.00 gab. A.________ behauptete auch R.________ gegenüber, er brauche das Geld nur für ganz kurze Zeit, da er aufgrund des Todes seines Vaters zurzeit nicht auf seine Konti im Zusammenhang mit der Kiesgrube greifen könne. Ebenfalls erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ die CHF 2‘000.00 nie zurückzahlte.» Mit Darlehensvertrag vom 24. Januar 2014 gewährte R.________, ehemaliger Kan- tonsratskollege des Beschuldigten, diesem ein kurzfristiges Darlehen von CHF 2‘000.00, rückzahlbar bis zum 15. Februar 2014 (pag. 18 093). Als Begrün- dung kann den Ausführungen des Geschädigten vom 5. August 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft entnommen werden, der Beschuldigte habe ihn um ein Kurzdarlehen nur für einige Tage gebeten, da seine Konti infolge des Todes seines Vaters im Zusammenhang mit einer Kiesgrube zur Zeit nicht mehr zugänglich sei- en, jedoch sehr bald frei würden (pag. 05 202 003). Eine Rückzahlung erfolgte – entgegen der anfänglichen Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 011 011, Z. 446; pag. 05 014 019, Z. 667 f.) – trotz Mahnung des Rechtsanwalts des Geschädigten nicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte der Beschuldigte in seiner Einver- nahme vom 28. September 2016 schliesslich ein, dass er sich ehrlich nicht mehr sicher sei (pag. 05 015 065, Z. 162). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer auf die glaubhaften Ausführungen des Geschädigten R.________ ab. Es liegen keine Hinweise vor, wonach diesen Ausführungen keinen Glauben ge- schenkt werden könnte. Erneut bediente sich der Beschuldigte der klaren Lüge der Erbschaft in Zusammenhang mit dem Kiesabbau. Er gab gegenüber R.________ an, dass das Konto aufgrund der genannten Umstände gesperrt sei. Damit impli- zierte der Beschuldigte, dass er wieder über Geld verfüge, sobald die Konten frei- 35 gegeben würden, was nicht zutreffend war (vgl. zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Ziff. 16 ff. hiervor). Der Beschuldigte unterbreitete R.________ klare Lügen, um möglichst schnell an Geld zu kommen. Der Beschuldigte und R.________ kannten sich aus der gemeinsamen Zeit im Kantonsrat in AU.________ (Ort). Der Beschuldigte habe zur gleichen Zeit wie er selbst das vereidigte Amt als Grossrat bzw. Kantonsrat der .________ inne gehabt. Er sei für ihn deshalb klar ein Ehrenmann gewesen (pag. 05 202 003). Dem wider- spricht Rechtsanwalt B.________ und führte in seinem oberinstanzlichen Parteivor- trag aus, dass beide Parteien im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht mehr im Kantonsrat gewesen seien. Sie hätten nicht gewusst, wie das Leben des jeweils anderen verlaufen sei (pag. 21 589). Es trifft zu, dass weder der Beschuldigte noch R.________ zum Zeitpunkt der Dar- lehensaufnahme noch im Kantonsrat tätig waren. R.________ hatte ihn als Ehren- mann in Erinnerung. Der Beschuldigte knüpfte an diese gemeinsame Zeit und das damit verbundene Vertrauen an, als er R.________ um ein Darlehen bat (pag. 05 011 011, Z. 444; pag. 05 014 019, Z. 667). Es lagen R.________ keine Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensanfrage un- gleich weniger integer und vertrauenswürdig war, als er im Kantonsrat erschienen war. Angesichts des Vertrauens, das R.________ dem Beschuldigten alleine schon aus der gemeinsamen Zeit im Kantonsrat entgegenbrachte und des für R.________ offenbar leicht aufzubringenden Betrags von CHF 2‘000.00, ist es nachvollziehbar, dass er die falschen Angaben des Beschuldigten nicht überprüfte. Der Beschuldigte machte sich dies zu Nutze, weshalb er R.________ auch keine weiteren Dokumente vorlegen musste. Dass beide Parteien im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr im Kantonsrat waren, vermag an diesen Umständen deshalb nichts zu ändern. 23.2 Rechtliche Würdigung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 560, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ täuschte auch R.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswil- len. Sein Vater war nämlich bereits im .________ 2013 verstorben und dessen Tod hatte keine Kon- tensperre zur Folge, von der A.________ betroffen gewesen wäre, auch hatte er keine Auszahlung aus der Erbschaft zu erwarten. Vielmehr waren seine finanziellen Verhältnisse anfangs 2014 sehr schlecht und er konnte auch den relativ geringen Betrag von CHF 2‘000.00 nicht zurückzahlen. Ge- genüber R.________ legte A.________ keine Dokumente vor, er erstellte lediglich einen relativ sim- plen Darlehensvertrag. Er wusste aber, dass R.________, der über Jahre mit ihm im Kantonsparla- ment des Kantons CN.________ sass, ihm vertraute. Er sah daher voraus, dass dieser seine Anga- ben nicht überprüfen würde. Hinzu kommt, dass in der Kürze der Zeit eine Überprüfung nicht möglich gewesen war. R.________ nahm tatsächlich keine Prüfung vor, er konnte sich gemäss eigenen An- gaben nicht vorstellen, von einem „Ehrenmann“ angelogen zu werden. Gleichwohl kann ihm nicht Leichtsinnigkeit bei seinem Vorgehen vorgeworfen werden. R.________ war nämlich nicht bereit, A.________ die verlangen CHF 10‘000.00 zu geben, sondern half diesem mit einer Summe aus, die er einerseits selbst gut „verschmerzen“ konnte, von der er andererseits annehmen durfte, dass sie ef- fektiv nur einen kurzen Liquiditätsengpass überbrücken sollte. Er handelte auch nicht, weil er selbst 36 von diesem Geschäft profitieren wollte, sondern er wollte A.________ aus vorübergehenden Schwie- rigkeiten helfen. Damit ist die Arglist gegeben. Durch die arglistige Täuschung wurde R.________ in einen Irrtum versetzt, der zur Vermögensverfü- gung führte. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, wodurch der Vermögensschaden im Betrag von CHF 2‘000.00 bei diesem eintrat. Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente erfüllt.» Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine frühere Tätigkeit im Kantonsrat gegenüber R.________ einsetzte. Der Beschuldigte spiegelte auch die- sem vor, kurzfristig Geld zu benötigen, da er aufgrund einer Kontosperre nicht an ausstehende Beträge aus der Kiesgrube und der Erbschaft seines Vaters heran- kommen würde. Weiter versprach er auch R.________ das Darlehen innert kürzes- ter Frist bis zum 15. Februar 2014 zurückzuzahlen (pag. 18 093). Damit täuschte er diesen aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte auch R.________ eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor, obwohl der Beschuldig- te weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das Darlehen R.________ zurückzu- zahlen, was sich auch aus der bisher unterbliebenen Rückzahlung ergibt. Durch diese Täuschungen versetzte der Beschuldigte R.________ in einen Irrtum. Er ver- traute dem Beschuldigten und glaubte, dass dieser sich aufgrund der Kontosperre in einem finanziellen Engpass befand und ihm das Darlehen nach Auflösung der Kontosperre werde zurückzahlen können. Die Arglist ist ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte knüpfte an die Bekanntschaft zum Geschädigten aus der gemeinsamen Zeit im Kantonsrat und das bestehende Vertrauen an. Aus diesem Grund war es auch nicht notwendig, R.________ Doku- mente vorzulegen, um seine Ausführungen zu untermauern. Dieser vertraute dem Beschuldigten als Ehrenmann. Unter diesen Umständen sah sich R.________ denn auch nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen. Darüber hinaus han- delte es sich um ein kurzfristiges Darlehen mit einer kurzen Rückzahlungsfrist. In- dem er dem Beschuldigten nicht den geforderten Betrag von CHF 10‘000.00 son- dern lediglich CHF 2‘000.00 als Darlehen gewährte, kam er seinen Sorgfaltspflich- ten nach. Die Arglist ist zudem gestützt auf den von ihm vorgetäuschten Willen zur Rückzahlung der CHF 2‘000.00 gegeben. Die Arglist ergibt sich bereits aus diesem festgestellten und vom Beschuldigten vorgetäuschten Willen, da Tatsachen betrof- fen sind, die von R.________ ihrem Wesen nach nicht überprüft werden können. R.________ gewährte dem Beschuldigten mit Vertrag vom 24. Januar 2014 ein Darlehen von CHF 2‘000.00 (pag. 18 093). Damit fand eine Vermögensübertragung statt. Eine Rückzahlung hat nicht stattgefunden, weshalb auch ein Vermögens- schaden gegeben ist. Ferner besteht zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang. Der Motivationszusammenhang liegt ebenfalls vor. R.________ gewährte dem Beschuldigten das Darlehen von CHF 2‘000.00, da er ihn für einen Ehrenmann hielt und ihm vertraute. Ferner stellte er ihm weitere Einkünfte in Aussicht, sobald die Kontosperre aufgehoben sei. Er täuschte ihn erfolgreich über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzah- lungswillen. Aufgrund dieses Irrtums gewährte ihm R.________ das Darlehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschul- digte wusste, dass er die CHF 2‘000.00 nicht innert Frist an R.________ würde 37 zurückzahlen können. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, wonach das Aus- sageverhalten des Beschuldigten zeigte, dass dieser gar kein wirkliches Interesse daran hatte, seinem ehemaligen Kollegen die erhaltenen CHF 2‘000.00 zurückzu- bezahlen (pag. 18 560, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter wusste er, dass er gegenüber R.________ nicht die Wahrheit sagte und er diesen damit täuschen würde. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte offen- sichtlich in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 24. K.________ 24.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen von K.________ und des Beschuldigten wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 561 ff., S. 57- 60). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten K.________ Folgendes fest (pag. 18 564, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Bereits das Kennenlernen der beiden Männer ist speziell, fand dies doch in einem Spielcasino im BQ.________ (Ort) statt. Dort lieh K.________ dem ihm zuvor unbekannten Beschuldigten A.________ EUR 500.00. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte K.________, dass er A.________ den Betrag in Euro gegeben habe. Obwohl die Protokolle der Voruntersuchung von CHF 500.00 sprechen, kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ K.________ EUR 500.00 aushändigte. Dafür sprechen insbesondere die Vereinbarung vom 20.05.2014, das Fortsetzungsbegehren im Betreibungsverfahren und auch die Tatsache, dass die erste Darlehensge- währung unbestritten in einem Casino in Frankreich stattgefunden hatte. Gestützt auf die nicht bestrittenen Aussagen von K.________ besuchte A.________ am Sonntag nach der ersten Darlehensgewährung K.________ an dessen Wohnort, brachte aber nicht wie ver- einbart die EUR 500.00, sondern lieh sich weitere CHF 2‘000.00. Kurz darauf kreuzte A.________ er- neut am Wohnort von K.________ auf und legte diesem gemäss seinen glaubhaften Aussagen diver- se Dokumente über eine Kiesgrube und eine Erbschaft von rund CHF 2 Mio. vor und bot ihm zudem sein trächtiges Pferd BR.________ als Sicherheit für ein Darlehen über CHF 40‘000.00 an. Dieses Darlehen über CHF 40‘000.00 gewährte K.________ dem Beschuldigten A.________ gleichentags in bar, mit einer Rückzahlungsfrist von acht Tagen. A.________ händigte K.________ im Gegenzug den Pferdepass von BR.________ aus. K.________ sagte in der Voruntersuchung aus, A.________ habe ihm einen Zins von CHF 3‘000.00 versprochen. Diese Aussage erachtet das Gericht als glaubhaft und ein versprochener Zins entspricht zudem dem Vorgehen von A.________ in diversen anderen Fällen. Weiter kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ keine Rückzahlungen leistete.» Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und insbesondere die Aussagen von K.________ gelangt die Kammer zu demselben Beweisergebnis wie die Vorin- stanz, so dass auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und K.________ in einem Casino im BQ.________ (Ort) kennenlernten und ihn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt erstmals um 38 500.00 Euro bat. K.________ übergab ihm diesen Betrag bereitwillig und ohne wei- tere Fragen. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte K.________ hierzu aus, dass der Beschuldigte ein unglaublich geschickter Bursche sei (pag. 05 107 003, Z. 56 f.). Anstatt ihm die 500.00 Euro zurückzuzahlen, bat ihn der Beschuldigte an einem Sonntag um weitere CHF 2‘000.00, um ein Pferd kaufen zu können. Er habe ihm gesagt, er könne an einem Sonntag nicht zur Bank (pag. 05 107 003, Z. 58-60). Am darauf folgenden Mittwoch, den 20. Mai 2014, suchte der Beschuldigte K.________ erneut auf und legte ihm Dokumente über ei- ne blockierte Erbschaft und eine Kiesgrube vor. K.________ führte aus, dass der Beschuldigte ein ganz guter Redner sei und er es heute kaum mehr begreifen kön- ne, weshalb er diesem Geld gegeben habe (pag. 05 107 003, Z. 61 f.). Er bat K.________ um ein weiteres Darlehen von CHF 40‘000.00. Als dieser sich zuerst mit seiner Frau besprach, anerbot ihm der Beschuldigte zusätzlich als Sicherheit eine trächtige Stute, BR.________, die sich im späteren Pfändungsverfahren als unverkäuflich herausstellte (pag. 20 083). Eine Rückzahlung der Darlehen ist bis- her nicht erfolgt. Insgesamt gewährte K.________ dem Beschuldigten drei Darlehen von jeweils 500.00 Euro, CHF 2‘000.00 und schliesslich CHF 40‘000.00. Die Kammer wird die- se Darlehen sogleich ebenfalls einzeln abhandeln. 24.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.________ verwies in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Vergabe des ersten Darlehens im Umfang von 500.00 Euro leichtsinnig gewesen sei und diesbezüglich der objektive Tatbestand von Art. 146 aStGB nicht erfüllt sei. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach dies nicht auf das zweite und dritte Darlehen zutreffen würde, seien nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte und K.________ hätten sich im Casino kennen gelernt. K.________ habe selbst ausgeführt, dass er heute nicht mehr begreifen könne, weshalb er dem Beschuldigten Geld gegeben habe. Der Beschuldigte sei ihm sympathisch gewesen. Dabei handle es sich nicht um Arglist im Sinne des StGB. Es seien CHF 3‘000.00 als Zinsen vereinbart worden, weshalb auch ein wirt- schaftliches Interesse seitens von K.________ vorgelegen sei. Dieses habe die Vorsichtsschwelle herabgestuft. K.________ habe gedacht, dass ihm der Beru- fungsführer sympathisch sei und er diesem helfen müsse. Dabei handle es sich nicht um einen Betrug (pag. 21 589). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer hinsichtlich des ersten Darlehens im Umfang von 500.00 Euro zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 146 aStGB nicht erfüllt ist. Die beiden Parteien kamen erstmals im Casino im BQ.________ (Ort) in Kontakt, nachdem der Beschuldigte K.________ mit den Worten, dass sie Berufskollegen seien, ansprach. Er bat ihn sodann um 500.00 Euro. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel liegen keine Hinweise auf eine Täuschungshandlung vor; eine arglistige Täuschung ist keines- falls erkennbar. Offenbar übergab K.________ dem Beschuldigten bereits nach ei- nem kurzen Gespräch den Betrag von 500.00 Euro. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, wer einer ihm unbekannten Person in einem Casino ohne Sicherheits- 39 leistung Geld leiht, muss damit rechnen, dass er dieses Geld nicht mehr zurück be- kommt (pag. 18 564 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Umstände um die Gewährung des zweiten und des dritten Darlehens gestalte- ten sich dagegen anders. Der Beschuldigte besuchte nun den ihm bereits bekannten K.________ an einem Sonntag bei diesem zu Hause. Anstatt ihm die 500.00 Euro zurückzuzahlen, bat er diesen um ein weiteres Darlehen von CHF 2‘000.00. Hierzu unterhielten sich der Beschuldigte und K.________. Der Beschuldigte erzählte ihm eine Geschichte rund um einen Pferdekauf und dass es ihm an einem Sonntag nicht möglich sei, das benötigte Geld bei der Bank zu beziehen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es dem Beschuldigten gelang, sein Talent, Menschen für sich einzunehmen, voll einzusetzen und K.________ eine sehr glaubhafte Geschichte zu erzählen (pag. 18 565, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit dieser Geschichte täusch- te er den Geschädigten K.________. Er spiegelte ihm einen nicht zutreffenden Verwendungszweck vor und setzte ihn zeitlich unter Druck, indem er abgab, das Pferd noch gleichentags abholen zu müssen. Weiter täuschte er K.________ über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen -willen. Der Beschuldigte besass weder die Fähigkeit noch den Willen dieses Darlehen zurückzubezahlen. Durch diese Täuschung versetzte der Beschuldigte K.________ in einen Irrtum. Die Arglist der Täuschung ist vorliegend ebenfalls gegeben. Aufgrund der Umstände im Casino konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass K.________ die Geschichte nicht überprüfen wird. Zudem hatte er aufgrund des zeitlichen Drucks gar keine Möglich- keit diese Geschichte zu überprüfen. Auch hier gilt, dass der Rückzahlungswille als innere Tatsache kaum überprüfbar ist. Dem Geschädigten ist angesichts dieser Umstände auch nicht vorzuwerfen, die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht ergriffen zu haben. Eine Opfermitverantwortung scheidet damit aus. Beim dritten Besuch war der Beschuldigte vorbereitet. Er legte K.________ diverse Dokumente über die Kiesgrube sowie die angebliche Erbschaft vor, die ihn als vermögenden Mann darstellen sollten, der einen vorübergehenden finanziellen Engpass hatte. Zudem gewährte er K.________ eine Sicherheit in Form einer trächtigen Stute, die sich später als unverkäuflich herausstellte. Der Beschuldigte täuschte K.________ erneut über seine finanzielle Situation. Er gab ihm zu verste- hen, dass er in der Lage sein werde, das bereits gewährte und auch künftige Dar- lehen zurückzahlen zu können. Dabei fehlte dem Beschuldigten sowohl die Rück- zahlungsfähigkeit als auch der Rückzahlungswille. K.________ glaubte an die kurz- fristige finanzielle Notlage des Beschuldigten. Er glaubte, das dem Beschuldigten gewährte Darlehen aufgrund der ihm vom Beschuldigten dargelegten finanziellen Situation bald zurückzuerhalten, womit er sich irrte. Der Beschuldigte untermauerte sein Auftreten dieses Mal mit diversen Dokumenten zur Kiesgrube und zur angebli- chen Erbschaft. Ferner anerbot er K.________ eine angebliche Sicherheit in Form einer trächtigen Stute. Der Beschuldigte bediente sich besonderer Machenschaf- ten. Unter diesen Umständen bestand für K.________ kein Anlass die Hintergrün- de des Beschuldigten zu überprüfen. Die Arglist wird zudem gestützt auf den von ihm vorgetäuschten Willen zur Rückzahlung des Darlehens als gegeben erachtet. Die Arglist ergibt sich bereits aus diesem festgestellten und vom Beschwerdeführer 40 vorgetäuschten Willen, da Tatsachen betroffen sind, die vom Geschädigten ihrem Wesen nach nicht überprüft werden können. Gerade auch durch das Vorschieben von Dokumenten betreffend die Kiesgrube und die angebliche Erbschaft sowie die angebliche Sicherheit hat der Beschuldigte das Tatbestandsmerkmal der Arglist er- füllt. Angesichts der nicht überprüfbaren Tatsachen ist dem Geschädigten auch nicht vorzuwerfen, er hätte grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Insgesamt hat K.________ dem Beschuldigten CHF 42‘000.00 als Darlehen ge- währt (Vermögensverfügung). Die Darlehen wurden nicht zurückbezahlt, womit sich auch der Vermögensschaden auf CHF 42‘000.00 beläuft. Keiner weiteren Aus- führungen bedarf, dass die Vermögensübertragung für den Vermögensschaden kausal war. Ebenso liegt der Motivationszusammenhang vor. K.________ lieh dem Beschuldigten Geld, da er von soliden finanziellen Verhältnissen ausging und ihm der Beschuldigte eine Sicherheit in Form einer trächtigen Stute gewährte. Er täuschte ihn erfolgreich über seine Rückzahlungsfähigkeit und den entsprechenden Willen. Aufgrund dieses Irrtums gewährte er ihm das Darlehen. Der subjektive Tatbestand gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass hierfür vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden kann (pag. 18 566, S. 62). Der Beschuldigte erfüllte mithin sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestands- merkmale von Art. 146 aStGB (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 25. S.________ 25.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanz- liche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 566 ff., S. 62-64). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zu den Geschädigten S.________ Folgendes fest (pag. 18 563, S. 64 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): «Der Sachverhalt betreffend das Ehepaar S.________ ist grösstenteils unbestritten und die Angaben der Ehegatten S.________ decken sich weitgehend mit den Angaben des Beschuldigten A.________. Die einzige wirkliche Differenz besteht in der Frage, ob A.________ dem Ehepaar S.________ einen Bankauszug der BH.________ (Bank) mit einem Guthaben über CHF 500‘000.00 gezeigt haben soll. Das Gericht stellt vollumfänglich auf die glaubhaften Angaben des Ehepaars S.________ ab. Diese sind in sich stimmig, nachvollziehbar und mit den übrigen Erkenntnissen aus dem Verfahren überein- stimmend. Die Ehegatten S.________ haben dann auch nicht von sich aus Anzeige gegen A.________ erstattet, sondern sich erst auf Anfrage des Staatsanwalts gemeldet. Es gibt also für das Gericht keinen ersichtlichen Grund, warum sie A.________ zu Unrecht belasten und die Geschichte mit dem Bankauszug erfinden sollten. Die Verteidigung von A.________ monierte an der Hauptver- handlung, dass der fragliche Bankbeleg von der Staatsanwaltschaft nicht beigebracht werden konnte. Weil dem Ehepaar S.________ der Bankauszug nicht ausgehändigt wurde verfügen diese über keine Kopie und es ist damit nicht weiter verwunderlich, dass der Staatsanwalt diesen nicht beibringen konnte. Aus den Akten ergibt sich, dass A.________ im Juli 2011 von der BH.________ (Bank) AU.________ (Ort) Hinterland eine Hypothek über CHF 500‘000.00 ausbezahlt und diese im Oktober 41 2011 um CHF 130‘000.00 erhöht wurde. D.h. er verfügte über Bankdokumente, die eine solche Sum- me mit seinem Namen auswiesen. Schaut man nicht so genau hin, kann einem durchaus entgehen, dass es sich dabei um einen Hypothekarkredit und nicht um ein Guthaben handelt. Auch der ansons- ten an den Tag gelegte „lockere“ Umgang des Beschuldigten A.________ mit gefälschten bzw. irre- führenden Dokumenten spricht für die Aussagen der Ehegatten S.________. Zusammenfassend er- achtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ dem Ehepaar S.________ einen Bankauszug vor- legte und sich die Darlehensgewährung so abspielte, wie das Ehepaar S.________ schilderte.» Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel kommt die Kammer zu demselben Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Deren ausführlichen Erwägungen bleibt nicht mehr viel hinzuzufügen. Den oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten kann sich die Kammer nicht anschliessen. Sie erklärte, dass der Be- schuldigte Grossrat, Gantrufer und Landwirt gewesen sei. Der Beschuldigte und die Geschädigten hätten sich gekannt, aber es habe sicher kein Vertrauensverhältnis vorgelegen, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange. Auch hier lie- ge ein Fall von Opfermitverantwortung vor (pag. 21 589). Zweifellos steht fest, dass sich der Beschuldigte und das Ehepaar S.________ bereits seit Jahren kannten. Der Beschuldigte gab an, dass sie ein geschäftliches Verhältnis pflegten (pag. 05 009 011, Z. 439). Aus den Ausführungen des Ehepaars S.________ geht hervor, dass es sich um ein tiefer gehendes Verhältnis gehandelt hat. So schilderten sie, dass der Beschuldigte als Grossrat (heute Kantonsrat) bekannt gewesen sei. In der Freizeit hätten sie den Beschuldigten öfters an Vereins- und Repräsentationsanläs- sen getroffen. Überregional sei er als Gantrufer bekannt gewesen. Ferner sei er in ihrer Metzgerei ein langjähriger und regelmässiger Kunde gewesen. Teilweise hät- ten aus dieser Kundenbeziehung weitere Kunden gewonnen werden können (pag. 05 206 003). Es gibt keine Hinweise dafür, an diesen Schilderungen zu zweifeln. Diese sind neutral und stimmig. Die Kammer stellt ebenfalls auf diese glaubhaften Ausführungen des Ehepaars S.________ ab. Dem Ehepaar S.________ war auch der Tod des Vaters bekannt, ebenso dass der Beschuldigte das Reitsportzentrum in P.________(Ort) aufbaute oder bereits betrieb. Das Ehepaar S.________ ver- mochte schlüssig darzulegen, wie die Darlehensanfrage von statten ging (pag. 05 206 003). Darauf stellt die Kammer ab. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte wahrheitswidrig als sol- vente Person gegenüber dem Ehepaar S.________ auftrat. Er wog sie in falscher Sicherheit, indem er ihnen ebenfalls wahrheitswidrig vorspiegelte, eine grössere Summe aus der Erbschaft seines Vaters zu erwarten und ihnen hierzu einen Kon- toauszug der BH.________ (Bank) über CHF 500‘000.00 vorlegte. Er liess sie da- mit zu Unrecht im Glauben, er werde in der Lage sein, das Darlehen über CHF 20‘000.00 zurückzahlen zu können. Er machte eine kurzfristige finanzielle Notlage geltend, was ebenfalls nicht zutraf. Der Beschuldigte war bereits seit längerem hoch verschuldet. Zudem nutzte er das Vertrauen des Ehepaars S.________ auf- grund der langjährigen Bekanntschaft und dem darauf basierenden Vertrauen in seine Person aus. Das Ehepaar S.________ sah aufgrund dieser Bekanntschaft, des Nachweises des Erbschaftsvermögens, des schriftlichen Vertrages und der plausiblen Begründung des Beschuldigten keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln (pag. 05 206 004). 42 25.2 Rechtliche Würdigung Die Ausführungen der Verteidigung, wonach ein gewisser Leichtsinn seitens des Ehepaars S.________ vorlag und damit ein Fall von Opfermitverantwortung gege- ben sei, überzeugen aufgrund den bisherigen Ausführungen in der Beweiswürdi- gung nicht. Für die rechtliche Würdigung kann deshalb vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 568 f., S. 64 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ täuschte das ihm seit vielen Jahren gut bekannte Ehepaar S.________ über seine fi- nanziellen Verhältnisse und damit über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit. Er verwendete ei- nen täuschenden Bankauszug, nutzte den Umstand aus, dass das Ehepaar S.________ vom Tod seines Vaters Kenntnis hatte und sah voraus, dass dieses seine Angaben nicht näher überprüfen würde. Indem das Ehepaar S.________ mit seinem Bankberater Rücksprache nahm, auf einem schriftlichen Darlehensvertrag bestand und zudem von einer Darlehensdauer von nicht einmal zwei Wochen ausging (was die Geschichte von A.________, er habe einen kurzfristigen Liquidationseng- pass, untermauert), unternahm es alles, was von ihm unter dem Titel der Opfermitverantwortung er- wartet werden kann. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass das Ehepaar S.________ A.________ bereits seit vielen Jahren als „ehrenwerten“ Grossrat, Gantrufer und Bauern kannte und zudem von der Verbindung der Familie A.________ zum Kiesabbauer BE.________(Aktiengesellschaft) gewusst haben dürfte. Dem Ehepaar S.________ kann schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, es hätte vor der Darlehensgewährung über CHF 20‘000.00, was kei- ne immens hohe Summe ist, einen Betreibungsregisterauszug von A.________ einholen müssen. Dieser Vorwurf ginge der Realität vorbei, kannten sich die Parteien schon lange, und würde das Ta- lent von A.________, Menschen von sich einnehmen und sie zu sofortiger Darlehensgewährung überreden zu können, völlig ausblenden. Zudem nannte A.________ seinen neuen Wohnort in P.________(Ort) und ein dort bzw. in BC.________, wo er gemeldet war, eingeholter Betreibungsre- gisterauszug hätte noch keine gravierenden Eintragungen enthalten. Insgesamt liegt also eine arglis- tige Täuschung vor. Das Ehepaar S.________ wurde durch die arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt, der kausal für die Vermögensverschiebung war. Der eingetretene Vermögensschaden beläuft sich auf CHF 20‘000.00.» Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass er das vom Ehepaar S.________ erhaltene Geld nicht innert Frist würde zurückzahlen können. Dies wollte er auch nicht. Zudem handelte der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 aStGB ist somit erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 26. T.________ 26.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanz- liche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 569 f., S. 65 f.). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum 43 Geschädigten T.________ Folgendes fest (pag. 18 571, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vom Geschädigten T.________ gibt es nur indirekte Angaben, da dieser für die Strafverfolgungs- behörden nicht erreichbar war, und dieser lediglich über einen Mitarbeitenden ausrichten liess, wie es zum Geschäft mit dem Beschuldigten A.________ gekommen sei. Dieser machte jedoch bis auf die angeblich geleisteten Rückzahlungen mit den Angaben des Geschädigtenvertreters übereinstimmen- de Aussagen, die zudem mit der vorliegenden Quittung übereinstimmen. Das Gericht erachtet es, ab- gestützt auf die glaubhaften Angaben des Mitarbeitenden von T.________, erstellt, dass T.________ dem Beschuldigten A.________, den er davor allerhöchstens flüchtig gekannt hatte, am 02.07.2014 ein Darlehen über CHF 20‘000.00 gewährte, nachdem ihm dieser Kiesverträge vorgelegt und zwei Pferdepässe als Sicherheit gegeben hatte. A.________ spiegelte T.________ damit vor, er werde aus dem Kiesabbau eine grosse Summe Geld erhalten und besitze zudem mehrere (werthaltige) Pferde. Das Darlehen sollte lediglich für acht Tage gewährt werden und T.________ einen Zins von CHF 2‘000.00 einbringen. T.________ machte geltend, er habe kein Geld von A.________ zurückerhalten. A.________ gab einmal an, er habe CHF 10‘000.00 zurückbezahlt, bei der nächsten Einvernahme behauptete er, er habe CHF 14‘000.00 zurückbezahlt. Entgegen den gegenüber den Untersuchungs- behörden gemachten Zusicherungen reichte er keine Quittungen ein. Angesprochen auf seine dies- bezüglich widersprüchlichen Aussagen wollte er an der Hauptverhandlung keine Ausführungen ma- chen. Das Gericht erachtet die Aussagen von A.________, wonach er Rückzahlungen getätigt habe, als reine Schutzbehauptung. Auch T.________ ist nicht von sich aus an die Strafbehörden gelangt, was dafür spricht, dass er A.________ sicher nicht zusätzlich mit unwahren Aussagen zu belasten versucht. Somit erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ keine Rückzahlungen an A.________ leistete.» Rechtsanwalt B.________ führte zum Geschädigten T.________ aus, dass in der Urteilsbegründung der Vorinstanz immer wieder zu lesen sei, der Handschlag und das Wort gelte noch. Trotzdem habe sich T.________ zwei Pferdepässe geben lassen, was nicht nachvollziehbar sei. Es habe kein besonderes Vertrauensverhält- nis zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten vorgelegen. T.________ habe auch keinen Aufwand getätigt, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Die versprochenen Zinsen seien verhängnisvoll und würden dazu führen, dass die Schranken fallen würden. Die wirtschaftlichen Interessen würden vorliegend im Vordergrund stehen. Erneut liege ein Fall von Opfermitverantwortung vor (pag. 21 589 f.). Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und T.________ kannten und bereits geschäftlich miteinander verkehrten (pag. 05 009 007, Z. 250). Unbestritten ist wei- ter, dass der Beschuldigte dem Geschädigten CHF 20‘000.00 zuzüglich Zins von CHF 2‘000.00 aus Darlehen schuldete. Der Beschuldigte führte aus, den Betrag in bar erhalten zu haben (pag. 05 009 007, Z. 267-273). Als Sicherheit wies der Be- schuldigte den «Kiesvertrag» der AR.________ AG vor, von dem der Geschädigte ein Exemplar behalten habe (pag. 05 009 008, Z. 288). Die Ausführungen von BS.________, der im Auftrag des Geschädigten die Fragen der Staatsanwaltschaft schriftlich beantwortete, weichen in diesem Punkt von den Ausführungen des Be- schuldigten ab. Dieser schilderte, dass der Beschuldigte das Dokument betreffend die Kiesgrube wieder mitgenommen habe (pag. 05 212 005). Da diese Unterlagen seitens des Geschädigten nicht eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass 44 dieser nicht in Besitz des entsprechenden Dokuments gewesen ist, sondern ihm dieses nur gezeigt wurde. Der Beschuldigte verstrickt sich zudem hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens in Widersprüche. Am 3. November 2015 schilderte er gegenüber der Polizei, dass er ca. die Hälfte des Darlehens bereits zurückbezahlt habe. Er werde schauen, ob er noch Quittungen habe (pag. 05 009 008, Z. 298 f.). Der Beschuldigte hat daraufhin keine Quittungen eingereicht. Gemäss seinen Aus- sagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2016 seien noch CHF 6‘000.00 offen (pag. 05 014 014, Z. 482). Damit wären bereits CHF 14‘000.00 abbezahlt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2016 gab der Beschuldigte schliesslich zu, es nicht mehr zu wissen (pag. 05 015 007, Z. 207). Auf Frage, ob er etwas zu seinen widersprüchlichen Aussagen sagen wolle, ant- wortete der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit «nein» (pag. 18 391, Z. 532). Der Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach diese Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu erachten sind, schliesst sich die Kammer an. Auch T.________ ist erst auf An- frage der Staatsanwaltschaft an die Strafbehörden gelangt, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass dieser den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Es ist damit erstellt, dass noch keine Rückzahlung des Darlehens erfolgt ist. 26.2 Rechtliche Würdigung Aufgrund der einleitenden Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte im Juli 2014 weder zahlungsfähig noch -willig gewesen ist und bewusst durch Vorzeigen der Kiesabbauverträge T.________ über seine finanziellen Möglichkeiten täuschte. Er spiegelte T.________ aufgrund der Kiesabbauverträge angebliche Einnahmen vor, über wel- che der Beschuldigte nicht verfügte. Damit liess er den Geschädigten glauben, dass er das Darlehen innert kürzester Zeit würde zurückzahlen können. Damit täuschte er ihn aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte T.________ eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor. Dadurch versetzte er den Geschädigten in einen Irrtum. Der Beschuldigte bediente sich eines ganzen Lügengebäudes, womit auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist. Der Beschuldigte untermauerte seine Ausführungen, indem er T.________ zwei Pferdepässe als Sicherheiten übergab, die Kiesabbauverträge vorlegte sowie Erträge aus Kiesabbau und einer Erbschaft in Aussicht stellte. Der Beschuldigte konnte aufgrund dieser Umstände darauf ver- trauen, dass T.________ keine weiteren Abklärungen anstellen wird. Ferner konnte dieser den Rückzahlungswillen als innere Tatsache nicht weiter überprüfen. Eine Opfermitverantwortung schliesst die Kammer damit aus. Die übrigen Tatbestands- voraussetzungen des gewerbsmässigen Betruges geben keinen Anlass zu weite- ren Bemerkungen, sodass hierfür vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung verwiesen wird (pag. 18 571 f., S. 67 f.). Mithin sind sämtlichen Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 27. U.________ 27.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung 45 Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanz- liche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 572 ff., S. 68-70). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten U.________ Folgendes fest (pag. 18 574, S. 70 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): «Es ist unbestritten, dass sich A.________ und U.________ schon seit vielen Jahren kannten, als es zur Gewährung eines Darlehens von insgesamt CHF 76‘000.00 im Sommer 2014 kam. A.________ bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung die Angaben von U.________ vollumfänglich. Das Gericht geht demnach von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus: A.________ machte gegenüber U.________ geltend, er sei in einem kurzfristigen Liquiditätsengpass, da sein Vater vor kurzem ge- storben sei und er habe Geld aus einer Kiesgrube zugute. Diese Angaben untermauerte A.________ mit verschiedenen Dokumenten, insbesondere mit einem Bestätigungsschreiben der Gemeinde N.________(Ort). Unter mehreren Zahlungen gewährte U.________ A.________ Darlehen von ins- gesamt CHF 76‘000.00. Rückzahlungen tätigte A.________ im Umfang von CHF 9‘200.00, womit eine Restschuld von CHF 66‘800.00 besteht. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten selber wurde etwas dagegen vorgebracht. 27.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich indes geltend, dass U.________ dem Beschuldigten mehrere Darlehen gewährt habe, aber nicht einen Anruf getätigt habe, um das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) zu überprüfen. Ein solches Schreiben der Gemeinde mute merkwürdig an. Dies hätte den Ge- schädigten bereits stutzig machen müssen. Es liege eine gewisse Leichtsinnigkeit und eine Opfermitverantwortung vor (pag. 21 590). Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Für die Kammer steht vielmehr fest, dass U.________ arglistig getäuscht wurde. U.________ und der Beschuldigte kannten sich bereits seit vielen Jahren, als ihn der Beschuldigte im Sommer 2014 mit seiner Geschichte eines kurzfristigen Liquidationsengpasses aufgrund des Todes seines Vaters und der kurz bevorstehenden Auszahlung einer grossen Geldsumme, um ein Darlehen zur Überbrückung bat. Er untermauerte seine Geschichte mit der an- geblich bevorstehenden Erbschaft, einem gefälschten Schreiben der Gemeinde N.________(Ort), welches diese Erbschaft bestätige, sowie der Kiesabbauverträ- ge. Ferner verwies er auf seinen ehemals guten Ruf als Landwirt, Kantonsrat und neuer Reitstallbesitzer, weshalb der Geschädigte keinen Verdacht schöpfte. Dass U.________ das Schreiben der Gemeinde nicht hinterfragte und nicht als Fäl- schung erkannte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als Leichtsinnig- keit zu beurteilen. Der Beschuldigte täuschte U.________ aktiv über seine finanzi- elle Situation und spiegelte ihm eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit vor. Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum überprüf- bar. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von U.________ als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist. 46 Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betruges sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hier- für vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung der Vorinstanz ver- wiesen wird (pag. 18 574 f., S. 70 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte einen Teil des Darlehens im Umfang von CHF 9‘200.00 zurückzahlte. Die finanzielle Situation des Beschuldigten war zum Zeitpunkt der Darlehensauf- nahme aber bereits derart schlecht, dass dies für U.________ eine erhebliche Un- sicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete. Aufgrund der eingangs gemachten Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten steht fest, dass dem Beschuldigten spätestens ab Mai 2014 keinerlei Rechte mehr aus Kiesabbau zustanden. Auch aus dem Kiesabbauvertrag mit der AR.________ AG durfte der Beschuldigte nicht mit weiteren Einkünften rechnen. Die Erbschaft war zudem überschuldet. Er wusste damit genau, dass er nicht in der Lage sein würde, das Darlehen in vollem Umfang zurückzahlen zu können. Eine Vermögensgefährdung war damit klar gegeben. Der Beschuldigte handelte vor- sätzlich und in Bereicherungsabsicht. Mithin sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 28. E.________ 28.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanz- liche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 575 ff., S. 71-73). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zu den Geschädigten E.________ Folgendes fest (pag. 18 577, S. 73 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): «Gestützt auf den persönlichen Eindruck an der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass E.________ zwar langjährige Geschäftserfahrung vorweisen kann und heute Präsident der BT.________ (vormals: BU.________) ist und damit sicherlich einer gute Stellung innehat, er aber nicht als besonders redegewandt auffällt. Seine Wurzeln sind nicht zu verkennen, er stammt, wie der Beschuldigte A.________, aus dem AU.________ (Ort) Hinterland, hat Landmaschinenmechaniker gelernt, wurde selbstständig, hat sich also hochgearbeitet. Auch er ist jemand, bei dem ein Hand- schlag noch zählt. Die Angaben des Beschuldigten A.________ decken sich mit denen der Ehegatten E.________. Es ist daher erstellt, dass sich die Parteien bereits seit mindestens zwanzig Jahren kannten und ein „ka- meradschaftliches“ Verhältnis zwischen ihnen bestand. Das Ehepaar E.________ kannte A.________ aus der politischen Arbeit, wusste also um dessen Grossratstätigkeit. Am 22.08.2014 gewährte das Ehepaar E.________ A.________ ein erstes Darlehen über CHF 3‘500.00, am 25.09.2014 ein weite- res über CHF 2‘000.00 und am 16.11.2014 ein drittes und letztes über CHF 8‘000.00. Das Gericht er- achtet es als erstellt, dass A.________ dem Ehepaar E.________ vom Tod seines Vaters und des deshalb gesperrten Bankkontos erzählt und einen kurzfristigen finanziellen Engpass im Zusammen- hang mit dem Reithof in P.________(Ort) geltend gemacht und zudem die bevorstehenden Erträge aus der Kiesgrube erwähnt hatte. An der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass A.________ E.________ das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorlegte. Ebenso bestätigte 47 A.________, dem Ehepaar E.________ bis dato keine Rückzahlungen geleistet zu haben. Zusam- menfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.» Rechtsanwalt B.________ hielt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fest, es treffe zu, dass sich die Parteien seit 20 Jahren gekannt hätten. Dagegen habe der Beschuldigte den Geschädigten keine Dokumente vorgelegt. Ebenso we- nig könne von einem kameradschaftlichen Verhältnis ausgegangen werden. E.________ habe sich bei der Gemeinde erkundigt, habe aber keine richtige Ant- wort erhalten. Die Antwort der Gemeinde hätte ihn stutzig machen müssen. Den- noch habe er dem Beschuldigten ein weiteres Darlehen gewährt, weshalb die Op- fermitverantwortung vorliegend erneut bejaht werden müsse. Weiter bemerkte er, dass die Ausführungen mit dem Handschlag schon zutreffen mögen, es aber auf das jeweilige Umfeld ankäme. E.________ müsse sich vorwerfen lassen, das ein oder andere nicht besser überprüft zu haben (pag. 21 590). Unbestritten ist, dass sich die Parteien bereits seit vielen Jahren kennen. E.________ beschrieb das Verhältnis zum Beschuldigten als kameradschaftlich (pag. 05 204 003). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, den Beschuldigten aus der Politik zu kennen, aber auch im landwirtschaftlichen Bereich gäbe es Berührungspunkte (pag. 18 441, Z. 45 f.). Er beschrieb den Be- schuldigten als umgänglich, spontan, mit guten Umgangsformen und Ausdrucks- weisen (pag. 18 441, Z. 49). Der Beschuldigte führte übereinstimmend mit den Aussagen von E.________ aus, dass er die Geschädigten seit sehr langer Zeit kenne. Er habe E.________ während seiner politischen Tätigkeit kennengelernt. Zu ihrem Verhältnis ergänzte der Beschuldigte, dass sie gute Bekannte seien. Sie hät- ten auch ab und zu an verschiedenen Anlässen privat miteinander verkehrt. Das sei aber schon länger her (pag. 05 011 002, Z. 18 f.). Am 21. Juni 2016 sagte der Beschuldigte weiter, er denke nicht, dass die Geschädigten Strafanzeige einge- reicht hätten, da er mit ihnen in gutem Kontakt stehe (pag. 05 014 016, Z. 560 f.). Die Kammer geht aufgrund der soeben widergegebenen Aussagen des Beschul- digten und von E.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass es sich um ein gutes und kameradschaftliches Verhältnis gehandelt hat. Dar- an vermag nicht zu ändern, dass sich die Parteien unter Umständen unregelmässig gesehen haben. E.________ erwähnte das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) erstmals im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. In seinem Schreiben gegenüber der Staatsanwaltschaft verneinte er, dass ihm der Beschuldigte Dokumente vorge- legt habe (pag. 05 204 003). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass der Beschuldigte ihm erzählt habe, er habe keinen Zugriff auf das Bankkonto, da sein Vater kürzlich verstorben sei. Es müsse noch geregelt werden. Er habe ihm ein Dokument der Gemeinde vorgelegt. Er habe gesagt, wenn es geregelt sei, sei er wieder liquid und könne ihm das Geld zurückzahlen (pag. 18 441, Z. 68-71). Der Beschuldigte habe ihm dieses Dokument vor dem ersten Dar- lehen vorgelegt (pag. 18 442, Z. 81). Ob es sich dabei um das gefälschte Schrei- ben der Gemeinde N.________(Ort) gehandelt habe, konnte E.________ nicht mehr mit Gewissheit sagen (pag. 18 441, Z. 77). Er glaube, dass er nach dem zweiten Mal bei der Gemeinde N.________(Ort) angerufen habe. Er habe aber 48 keine richtige Antwort bekommen. Möglicherweise habe man ihm gesagt, er solle nochmals anrufen. Das habe er aber nicht gemacht (pag. 18 442, Z. 86-90). Es sei immer sehr dringlich gewesen für den Beschuldigten. Das Geld habe möglichst schnell bezahlt werden müssen (pag. 18 442, Z. 89 f.). Die Aussagen des Geschä- digten E.________ sind schlüssig und stimmen mit der Vorgehensweise des Be- schuldigten in den übrigen Fällen überein. E.________ schilderte den Ablauf rund um die Darlehensgewährung nachvollziehbar und ohne den Beschuldigten unnötig zu belasten. Auch gegenüber E.________ erwähnte der Beschuldigte die angebli- che Erbschaft und weitere Erträge aus dem Kiesabbau. Weiter geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte dem Geschädigten E.________ das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorlegte, was auch mit dessen Anruf bei der Gemeinde N.________(Ort) in Einklang steht. Die Kammer stellt deshalb auf die glaubhaften Aussagen von E.________ ab. Darüber hinaus decken sich diese – mit Ausnahme des Vorlegens eines Dokuments – grundsätzlich mit den Aussagen des Beschuldigten. 28.2 Rechtliche Würdigung Das Argument der Verteidigung, der Geschädigte hätte nach dem Anruf bei der Gemeinde stutzig werden müssen und müsse sich vorwerfen lassen, dass er weite- re Abklärungen unterlassen habe, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Der vorgenommene Anruf bei der Gemeinde N.________(Ort) hat den Geschädig- ten nicht weiter gebracht. Dies zeigt, dass eine Überprüfung des Schreibens oder der Angaben über eine angebliche Erbschaft nicht einfach möglich war. Rechtsanwalt B.________ machte oberinstanzlich geltend, dass die Opfermitver- antwortung erneut bejaht werden müsse. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer auch betreffend die Ge- schädigten E.________ davon aus, dass diese vom Beschuldigten arglistig getäuscht wurden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im November 2014 weder rückzahlungsfähig noch -willig gewesen ist. Der Beschuldigte und die Geschädig- ten kannten sich bereits seit vielen Jahren und pflegten teilweise auch privaten Kontakt. Er bat auch das Ehepaar E.________ mit seiner Geschichte eines Liqui- dationsengpasses infolge des Todes seines Vaters um ein Darlehen. Der Beschul- digte erzählte, dass das Konto gesperrt sei und er – sobald die Angelegenheit ge- regelt sei – das Darlehen zurückzahlen könne. Er untermauerte sein Unterfangen mit dem Schreiben der Gemeinde N.________(Ort), dessen Überprüfung wie dar- gelegt nicht einfach möglich war. Ferner erwähnte er auch gegenüber dem Ehe- paar E.________ allfällige Erträge aus Kiesabbau, was nicht stimmte. Damit täuschte er die Geschädigten über seine finanziellen Möglichkeiten und versetzte sie in einen Irrtum. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist E.________ je- mand, bei dem ein Handschlag noch etwas zählt, und der gar keinen Grund hatte, dem Beschuldigten, den er als Politiker und Parteikollegen jahrelang kannte und schätzte, zu misstrauen. Er durfte sich auf die glaubhaften und überzeugenden Be- gründungen des Beschuldigten und die Echtheit des Schreibens verlassen (pag. 18 578, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts des Vertrauens, das E.________ dem Beschuldigten aufgrund ihrer langjährigen Bekanntschaft entgegenbrachte, ist es nachvollziehbar, dass er die falschen Angaben nicht weiter 49 überprüfte. Damit täuschte der Beschuldigte E.________ aktiv über seine finanziel- le Situation und spiegelte ihnen eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit vor. Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum überprüf- bar. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von E.________ als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass hierfür vollumfänglich auf die erst- instanzliche Urteilsbegrünung verwiesen werden kann (pag. 18 578, S. 74). Folglich sind sämtliche Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 29. V.________ 29.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanz- liche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 579 ff., S. 75-77). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten V.________ Folgendes fest (pag. 18 577, S. 73 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): «Unbestritten ist, dass sich A.________ und V.________ im August 2014 anlässlich einer Reitsport- veranstaltung im Bündnerland kennen gelernt hatten, wobei A.________ zwei seiner Pferde über das Wochenende im Stall des Geschädigten V.________ eingestellt gehabt hatte, und so gegen aussen einen wohlhabenden Eindruck hinterliess. Im September 2014 bat A.________ V.________ dann um ein Darlehen von CHF 20‘000.00, wobei umstritten ist, was er diesem dazu erzählte. Während V.________ sowohl gegenüber der Kantonspolizei CP.________ als auch schriftlich gegenüber dem Staatsanwalt angab, A.________ habe ihm erklärt, er habe eine Erbschaft aus dem Verkauf des Kieswerks seines Vaters in der Höhe von mindestens einer halben Million zu erwarten, komme aber derzeit noch nicht an das Geld, und müsse Löhne in seinem Betrieb bezahlen, bestritt A.________ zunächst, etwas von Erbschaft und Kieswerk gesagt zu haben. Gegenüber dem Staatsanwalt gab er dann schliesslich doch noch zu, vom Kieswerk erzählt zu haben. Wegen des widersprüchlichen Aus- sageverhaltens und auch, weil für das Gericht kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Geschädigte V.________ diesbezüglich die Unwahrheit sagen sollte, und sich zudem dessen Angaben mit denen anderer Geschädigter sehr gut decken, erachtet das Gericht die Angaben von V.________ als glaub- haft und stützt beweiswürdigend vollumfänglich auf diese ab. Daher ist weiter erstellt, dass V.________ dem Beschuldigten A.________ das Geld nicht einfach so gab, sondern so gut als mög- lich versuchte, dessen Angaben im Internet zu verifizieren. Erst als er sich davon überzeugt hatte, dass es am genannten Ort tatsächlich ein Kieswerk gab, überwies er das Geld. Zweifellos dürfte die versprochene Provision von CHF 3‘000.00 bis 4‘000.00 bei diesem Entscheid auch eine Rolle gespielt haben, wäre dies doch leicht verdientes Geld gewesen. Nachdem sich A.________ im Vorverfahren widersprüchlich zu allfälligen Rückzahlungen äusserte, bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung die Aussagen von V.________, dass er diesem noch keine Rückzahlungen geleistet habe. Auch machte er geltend, dass der angeblich an V.________ übergebene Pferdeanhänger nicht in dessen Eigentum überging und damit nicht in Anrechnung an die offene Schuld übergeben wurde, sondern vielmehr nur als Pfand. Das Gericht sieht keinen Grund, die Aussagen betreffend Pferdeanhänger an- 50 zuzweifeln. Damit erachtet es das Gericht als erstellt, dass keine Rückzahlungen flossen und die of- fene Schuld CHF 20‘000.00 beträgt.» Diesen zutreffenden Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte nicht gekannt hätten. Sie seien beide Landwirte gewesen, was die einzige Verbindung gewesen sei. Es sei kein Vertrag abgeschlossen worden. Der Geschädigte habe schliesslich leichtsinnig gehandelt (pag. 21 590). Gemäss V.________ lernten sie sich im August 2014 an einem BV.________ (Veranstaltung) in BW.________ kennen (pag. 05 207 003). Der Beschuldigte bestätigte diese Ausführungen und ergänzte, dass er bereits vorher etwa am Tele- fon mit dem Geschädigten zu tun gehabt habe, dieser sei Landwirt. Er kenne ihn durch Auktionen und habe auch einmal bei ihm übernachtet (pag. 05 011 006, Z. 216-220). Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte und V.________ durchaus kannten. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz vollumfänglich an. Weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten sel- ber wurde etwas dagegen vorgebracht. Ergänzend ist hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte vorliegend erneut in Widersprüche verstrickte. In seiner ersten Einvernahme wollte er gegenüber V.________ nichts von einer Erbschaft oder vom Kieswerk erzählt haben (pag. 05 011 007, Z. 226 f.), um diese Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sodann zu korrigieren. Er räumte ein, dass er «das von der Kiesgrube vielleicht schon» erzählt habe (pag. 05 014 018, Z. 609). Schliesslich bestätigte er, dass er ihm das von der Kiesgrube sowieso erzählt habe (pag. 05 015 003, Z. 78). Weiter erwähnte er einen Pferdeanhänger im Wert von CHF 14‘000.00 bis CHF 15‘000.00, den er dem Geschädigten als Pfand gege- ben habe (pag. 05 015 003, Z. 76), um schliesslich an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung einzuräumen, dass der Anhänger durch eine Person finanziert worden sei, deren Geld er ebenfalls noch nicht zurück bezahlt habe (pag. 18 395, Z. 650- 652). Betreffend die geleisteten Rückzahlungen machte der Beschuldigte ebenfalls wiederholt widersprüchliche Aussagen, bis er an der Hauptverhandlung wiederum zugeben musste, keine Rückzahlungen geleistet zu haben (pag. 18 394, Z. 335). Die Ausführungen des Geschädigten dagegen sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch für die Kammer sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten unnötig belasten sollte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer auf die glaubhaften Ausführungen von V.________ ab. 29.2 Rechtliche Würdigung Es trifft zu, dass im vorliegenden Fall kein langjähriges Vertrauensverhältnis be- stand. Es muss aber der Rahmen, in welchem sich die Parteien kennenlernten, mitberücksichtigt werden. Der Beschuldigte stellte zwei Pferde beim Geschädigten ein, erzählte ihm von einem verkauften Bauernhof, einer Erbschaft von CHF 500'000.00 und einem Kieswerk. Der Geschädigte durfte deshalb davon aus- gehen, dass der Beschuldigte geordnete Verhältnisse aufwies. Dennoch unterliess er es nicht, gewisse Überprüfungen anzustrengen, die sein Bild bestätigten. Schliesslich erhielt er vom Beschuldigten einen Anhänger als Pfand. Die Art wie 51 der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten auftrat, vermittelte diesem ein völ- lig falsches Bild. Der Beschuldigte täuschte V.________ aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte ihm eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit vor, obwohl der Beschuldigte weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das ihm gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Dies hat umso mehr zu gelten, als er dem Geschädigten ein Pfand übergab, welches er nicht aus eigenen Mitteln be- zahlt hatte und dessen Rückzahlung ebenfalls noch offen war. Durch diese Täu- schung versetzte der Beschuldigten V.________ in einen Irrtum. Die Arglist ist vor- liegend ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte untermauerte sein Auftreten, indem er dem Geschädigten als Sicherheit einen neuen Pferdeanhänger übergab. Nichts desto trotz überprüfte ihn der Geschädigte und die gefundenen Ergebnisse bestätigten die Geschichte des Beschuldigten. Damit steht fest, dass die Geschich- ten des Beschuldigten nicht einfach zu überprüfen gewesen sind. V.________ sah sich deshalb auch nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von V.________ als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist. Der Geschädigte gewährte dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 20‘000.00, welches nicht zurück bezahlt wurde (pag. 18 394, Z. 635). Damit trat bei V.________ im Umfang von CHF 20‘000.00 ein Vermögensschaden ein. Hätte der Geschädigte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gekannt und hätte er gewusst, dass dieser den Rückzahlungstermin nicht einhalten würde, hätte er diesem das Darlehen niemals gewährt (pag. 05 207 004). Damit liegt der Motivati- onszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ebenfalls vor. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es kann auf die bereits gemachten Aus- führungen in vorstehenden Ziffern verwiesen werden, welche hier ebenfalls zutref- fend sind. Folglich ist sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 30. W.________ 30.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanz- liche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 582 ff., S. 78-81). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten W.________ Folgendes fest (pag. 18 585 f., S. 81 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): «Das WSG konnte sich vom Geschädigten W.________ einen persönlichen Eindruck verschaffen. W.________ ist ein einfacher, geradliniger Mann, der den Beschuldigten A.________ seit mehreren Jahren kannte und kollegial mit ihm verkehrte. Er hatte den Beschuldigten A.________ als Grossrat und damit als „Ehrenmann“ erlebt bzw. gekannt und konnte sich schlicht nicht vorstellen, dass „so je- mand“ seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihn anlügen, ihm gar ein gefälsch- tes Dokument vorlegen würde. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen erachtet es das Gericht als erstellt, dass W.________ A.________ am 07.10.2014 ein erstes Darlehen in der Höhe von CHF 52 15‘000.00 und wenige Tage später ein zweites Darlehen über CHF 30‘000.00 gewährte. A.________ erzählte W.________ gegenüber vom (damals schon ein Jahr zurückliegenden) Tod seines Vaters und den deshalb kurzfristig bestehenden finanziellen Schwierigkeiten. Er untermauerte seine Ge- schichte bei der zweiten Darlehensgewährung mit einem Dokument, gemäss dem er CHF 1.6 Mio. von seinem Vater erben werde. Das Gericht stellt beweiswürdigend weiter auf die Aussage von W.________ ab, wonach der Beschuldigte ihm eigentlich CHF 3‘000.00 bis 5‘000.00 mehr habe zurückgeben wollen, da es bei einer so grossen Erbschaft auch keine Rolle spiele. Diese Aussage passt perfekt ins Bild und deckt sich mit Aussagen von anderen Geschädigten. Bezüglich Rückzahlungsfähigkeit von A.________ wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1.4 hiervor verwiesen. Die Behauptung von A.________, er habe damals noch ein wertvolles Pferd im Wert von CHF 30‘000.00 gehabt, ist mit den Ergebnissen des Pfändungsverfahrens im Kanton P.________(Ort) widerlegt. Ebenso erachtet das Gericht die Behauptung gegenüber dem Staatsanwalt, er habe W.________ bereits total CHF 10‘500.00 zurückbezahlt, als reine Schutzbehauptung. Vor dem WSG hatte A.________ dies auch nicht mehr geltend gemacht. Die Aussage von W.________, wonach bis dato noch keine Rückzahlung geflossen sei, wolle er nicht weiter kommentieren und bestätigte damit zumindest implizit, dass keine Rückzahlungen geleistet worden waren. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.» Der Sachverhalt wird von beiden Parteien übereinstimmend geschildert, womit die- ser als unbestritten und mithin als erstellt gilt. Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass sich W.________ und der Beschuldigte bereits seit 10 Jahren kannten, wenn auch nicht näher. Der Geschädigte wusste von den Tätigkeiten des Beschuldigten als Gantrufer und als Kantonsrat, weshalb er seinen Ruf achtete. So glaubte er, wenn jemand 12 Jahre im Grossrat sei, sei diese Person jemand. Er habe nie Zweifel gehabt, dass ihm der Beschuldigte das Geld nicht zurückgeben werde (pag. 05 105 003, Z. 71 f.). Auch gegenüber dem Geschädigten W.________ er- klärte der Beschuldigte, dass er das Geld benötige, da die Erbschaftsangelegenheit seines Vaters noch nicht abschliessend geregelt sei (pag. 05 105 003, Z. 52 u. 55). Am 10. Oktober 2014 bat ihn der Beschuldigte um weitere CHF 30‘000.00. Diesmal besuchten sie gemeinsam die Bank. Der Beschuldigte zeigte sowohl gegenüber dem Geschädigten als auch gegenüber dem Bankangestellten das Dokument, wel- ches die angebliche Erbschaft von rund CHF 1.6 Mio. belegte. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dem Geschädigten das von ihm gefälschte Schreiben der Ge- meinde N.________(Ort) vorgelegt zu haben (pag. 18 395, Z. 667). 30.2 Rechtlich Würdigung Rechtsanwalt B.________ führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass sich die Parteien gekannt hätten, dies aber nicht näher. Seit der Zeit im Grossrat hätten sie sich nicht mehr gesehen. Bei einem zufälligen Treffen sei es sodann gleich um Geld gegangen, was merkwürdig sei. Merkwürdig sei sodann, dass W.________ dem Beschuldigten am Tag der Rückzahlung des ersten Darle- hens sogleich ein weiteres Darlehen gewährt habe. Schliesslich habe dieser keine Nachforschungen getätigt (pag. 21 590). Dieser Auffassung ist zu wiedersprechen. Für die Kammer steht viel mehr fest, dass W.________ arglistig getäuscht wurde. W.________ und der Beschuldigte kannten sich bereits seit vielen Jahren und ersterer hatte ein sehr gutes Bild vom Beschuldigten. Dieses Ansehen nutzte der Beschuldigte aus und erzählte auch ihm 53 die Geschichte seines kürzlich gestorbenen Vaters und einer kurz bevorstehenden grossen Erbschaft. Er untermauerte seine Geschichte, indem er W.________ das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorlegte. Ferner knüpfte er an seinen guten Ruf als Grossrat an, weshalb W.________ keinen Verdacht schöpfte und dies auch nicht weiter hinterfragte. Angesichts dieses Vertrauens, das der Geschädigte dem Beschuldigten entgegenbrachte, ist es für die Kammer auch in diesem Fall nachvollziehbar, dass W.________ die Angaben des Beschuldigten nicht weiter überprüfte. Erklärte dieser doch selbst, dass jemand nach 12 Jahren im Grossrat, jemand sei und er habe deshalb nie daran gezweifelt, dass der Be- schuldigte ihm das Geld nicht zurückgebe (pag. 05 105 003, Z. 71 f.). Dass W.________ das Schreiben der Gemeinde nicht hinterfragte und nicht als Fäl- schung erkannte, ist nicht als leichtsinnig zu qualifizieren. Auch dem Bankange- stellten ist dies nicht aufgefallen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Bank kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Schliesslich gelangten zwei Geschäftsmänner an den Bankangestellten, welche in vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten wa- ren, so dass auch dieser keinen Moment an der Richtigkeit ihrer Angaben zweifeln musste. Damit täuschte der Beschuldigte W.________ aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte ihm eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit vor. Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum überprüf- bar. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von W.________ als erfüllt, weshalb eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betruges sind ebenfalls erfüllt und geben vorliegend keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hierfür vollumfänglich die erstinstanzliche Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 18 586 f., S. 82 f.). Damit ist der objektive und subjektive Tat- bestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 31. X.________ 31.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift sowie die Aussagen des Beschuldigten und die Stellungnahme von X.________ vom 9. August 2016 zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 587 f., S. 83 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Ge- schädigten X.________ Folgendes fest (pag. 18 588, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ bestritt nicht, von X.________ ein Darlehen erhalten zu haben, es gibt jedoch Differen- zen in Bezug auf die Darlehenshöhe: Während X.________ geltend machte, der Darlehensbetrag sei CHF 9‘000.00, sprach der Beschuldigte A.________ von CHF 10‘000.00. Der Widerspruch erklärt sich für das Gericht damit, dass A.________ X.________ einen Zins von CHF 1‘000.00 versprochen hatte und deshalb der bei ihm aufgefundene Einzahlungsschein über diese Summe lautete. Auf Grund der vielen in kurzer Zeit aufgenommenen Darlehen erscheint es dem Gericht nicht verwunderlich, dass sich A.________ an die genaue Abmachung nicht mehr erinnern konnte. Es gibt aber für das Gericht keinen Grund, weshalb X.________ eine zu tiefe Darlehenssumme angeben sollte. Auch X.________, der gemäss den Angaben von A.________ ein bekannter Schweinehändler ist, kannte A.________ als Grossrat und Gantrufer, sah in ihm also zweifellos eine Respektsperson. Die Schilde- 54 rungen von X.________ sind zwar knapp, passen aber sehr gut ins Gesamtbild: A.________ bat ei- nen weiteren „Gewerbler“ unter Hinweis auf Sicherheiten und eine blockierte Erbschaft um ein sehr kurzfristiges Darlehen (es war eine Rückzahlungsfrist von nur einer Woche vereinbart) und belegte seine Ausführungen mit diversen Dokumenten. Auch bezüglich einer allfälligen Rückzahlung liegen widersprüchliche Aussagen vor. X.________ machte stets geltend, er habe keine Rückzahlung erhal- ten. A.________ seinerseits behauptete zuerst, er habe alles zurückbezahlt, um dann auf Vorhalt der anders lautenden Angaben von X.________ seine Behauptung sofort aufzugeben, mit Verweis auf das Betreibungsamt. Das Gericht stellt auf die glaubhaften Aussagen von X.________ ab. Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.» Übereinstimmend schilderten der Geschädigte und der Beschuldigte, dass X.________ diesem im Herbst 2014 bzw. am 27. Oktober 2014 ein kurzfristiges Darlehen gewährte (pag. 05 205 003; 05 009 006; Z. 212). Während X.________ in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 die Darlehenssumme auf CHF 9‘000.00 bezifferte, bestätigte der Beschuldigte eine Summe von CHF 10‘000.00 (pag. 05 205 003; pag. 05 009 006, Z. 212). Die Kammer erachtet in diesen unterschiedli- chen Angaben, welche in CHF 1‘000.00 voneinander abweichen, keinen eigentli- chen Widerspruch. Es ist unbestritten, dass X.________ dem Beschuldigten ein Darlehen von rund CHF 10‘000.00 gewährte. Die hohe Anzahl aufgenommener Darlehen, vermag zu erklären, warum sich der Beschuldigte nicht mehr an die ge- naue Abmachung erinnern konnte. Darüber hinaus wurde ein Zins vereinbart, wes- halb sich die Differenz um CHF 1‘000.00 auch dadurch erklären lässt. Der Stel- lungnahme des Geschädigten vom 9. August 2016 gegenüber der Staatsanwalt- schaft lässt sich zu den Umständen der Darlehensgewährung entnehmen, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2014 beim Geschädigten erschienen sei und ihn ziemlich verzweifelt wirkend, um ein sofortiges und kurzfristiges Darlehen gebeten habe. Der Beschuldigte habe Pferde, einen Lastwagen sowie eine blockierte Erb- schaft als Sicherheiten erwähnt. Weiter habe er einen Stapel Dokumente bei sich getragen (pag. 05 205 003). Eine Rückzahlung erfolgte – entgegen der anfängli- chen Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 009 007, Z. 233 f.; pag. 05 014 014, Z. 469) – nicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft antwortete der Beschuldigte am 28. September 2016 schliesslich mit einer Gegenfrage «Das ist über das Betrei- bungsamt gelaufen oder?». Weiter ergänzte er auf Vorhalt, dass X.________ an- gegeben habe, er schulde ihm noch CHF 9‘000.00, dass es dann so sein werde. Er werde das nochmals abklären (pag. 05 015 003, Z. 58 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer auf die Ausführungen von X.________ ab. Es liegen keine Hinweise vor, wonach diesen Ausführungen kein Glauben geschenkt werden könnte. Erneut bediente sich der Beschuldigte der kla- ren Lüge der Erbschaft und weiterer Dokumente. Er erwähnte gegenüber X.________ eine blockierte Erbschaft. Damit versetzte er X.________ in den Glau- ben, dass er wieder zu Geld kommen werde, wenn diese „Blockade“ aufgehoben werde. Dies traf zu keinem Zeitpunkt zu, da die Erbschaft von Anfang an einen Überschuss an Passiven aufwies. Der Beschuldigte wog den Geschädigten in Si- cherheit und nutzte seinen guten Ruf, um möglichst schnell an Geld zu kommen. X.________ gab sodann auch an, dass er dem Beschuldigten das Darlehen unter anderem auch deshalb gewährt habe, da ihm bisher nichts Negatives über diesen bekannt gewesen sei (pag. 05 205 003). 55 31.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.________ führte in seinen oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass der Geschädigte nach einer Sicherheit gefragt habe. Damit habe er auch ge- wisse Bedenken geäussert. Dennoch habe er keinen Anruf oder sonstige Anstren- gungen unternommen. Es würden sodann auch keine Hinweise auf ein Vertrau- ensverhältnis vorliegen. Die Zeit als Gantrufer und Grossrat würde bereits einige Zeit zurückliegen und das Leben könne sich in der Zwischenzeit ändern (pag. 21 590). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr steht für die Kammer fest, dass X.________ arglistig getäuscht wurde. X.________ und der Beschuldigte kannten sich und ersterer hatte ein sehr gutes Bild vom Beschuldigten. Er kannte den Beschuldigten als Gantrufer und ehemaligen Grossrat des Kantons CN.________ und ihm war bis zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nichts Ne- gatives über den Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte nutzte ein weiteres Mal seinen guten Ruf aus und brachte die ausstehende Erbschaft ein, auf welche er angeblich keinen Zugriff hatte. Darüber hinaus trat er gegenüber dem Geschädig- ten ziemlich verzweifelt auf. Er untermauerte seine Erzählungen anhand von Do- kumenten und vorgeschobenen Sicherheiten. Ferner knüpfte der Beschuldigte an das in ihn gelegte Vertrauen an, weshalb X.________ auch keinen Verdacht schöpfte und die Ausführungen und ihm vorgelegten Dokumente nicht weiter hin- terfragte. Damit täuschte der Beschuldigte den Geschädigten X.________ arglistig. Damit versetzte der Beschuldigte X.________ in einen Irrtum. Er glaubte, dass sich der Beschuldigte in einer kurzfristigen finanziellen Notlage befand und das erhalte- ne Geld aufgrund der angeblich ausstehenden Erbschaft in absehbarer Zeit zurückzahlen könne. Die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale der Vermögensverfügung, des Kau- sal- und Motivationszusammenhangs sowie des Vermögensschadens sind offen- kundig gegeben. Der eingetretene Vermögensschaden beläuft sich auf CHF 9‘000.00. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er das von X.________ erhaltene Geld nicht wird zurückzahlen können. Er beabsichtigte auch nicht, die- sem den geliehenen Betrag zurückzuzahlen. Trotz eingeleiteter Betreibung wurde diese Schuld nicht ausgeglichen. Weiter wusste der Beschuldigte, dass die X.________ gegenüber gemachten Ausführungen nicht der Wahrheit entsprachen und er diesen damit täuschen würde. Für die Kammer steht fest, dass der Beschul- digte offensichtlich in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Demnach sind alle Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Ge- werbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 32. Y.________ 32.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanz- 56 liche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 589 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Be- weiswürdigend hielt die Vorinstanz zu den Geschädigten Y.________ Folgendes fest (pag. 18 590, S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Beweiswürdigend stellt das Gericht vollumfänglich auf die glaubhaften Angaben der Ehegatten Y.________ ab. Es gibt für das Gericht keinen Grund, an diesen zu zweifeln, sie sind in sich stimmig und fügen sich zudem nahtlos ins Bild der vorstehenden Anklageziffern. Wiederum nutzte der Be- schuldigte A.________ eine sehr lange Bekanntschaft aus und profitierte von seinem Ruf als versier- ter Gantrufer, Landwirt und (Ex-) Politiker. Er erzählte dem Ehepaar Y.________ von nur sehr kurz- fristigen finanziellen Schwierigkeiten, einer Erbschaft und legte ihnen entsprechende Dokumente vor. Dass A.________ bestritt, Y.________ Dokumente gezeigt zu haben, erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Es gibt keinen Grund, warum das Ehepaar Y.________, welches seinerseits kei- ne Anzeige gegen A.________ erstattet hatte, diesbezüglich die Unwahrheit hätte angeben sollen. Mit der gleichen Begründung erachtet es das Gericht als erwiesen, dass A.________ dem Ehepaar Y.________ trotz seiner anders lautenden Aussagen bis dato noch keine Rückzahlungen geleistet hat.» Mit Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2014 gewährte das Ehepaar Y.________ dem Beschuldigten ein kurzfristiges Darlehen von CHF 8‘000.00, rückzahlbar bis zum 10. November 2014 per Überweisung auf das Konto von Frau Y.________ (pag 05 203 006). Der Beschuldigte sagte am 3. November 2015 gegenüber der Polizei, dass bisher keine Rückzahlung erfolgt sei (pag. 05 009 010, Z. 395). Ge- genüber der Staatsanwaltschaft führte er sodann aus, er habe bereits die Hälfte zurückgezahlt und es sei kein Rückzahlungstermin vereinbart worden. Es sei alles korrekt verlaufen (pag. 05 014 015, Z. 509 f.). Schliesslich ergänzte er, dass es sich um eine Betreibung handle, er aber denke, dass da sicher etwas angezahlt worden sei (pag. 05 015 006, Z. 173). Der Beschuldigte räumte eingangs ein, dass das Darlehen noch nicht zurück bezahlt worden ist. Die Geschädigten hielten in ih- rer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2016 eben- falls fest, dass der Verlustschein auf CHF 8‘799.25 laute (pag. 05 203 005). Auf- grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass bisher keine Rückzahlung erfolgte. Den Ausführungen der Geschädigten vom 7. August 2016 kann zu den Umständen der Darlehensgewährung entnommen wer- den, dass sie der Beschuldigte am 31. Oktober 2014 auf dem Bauernhof besucht habe. Sie seien bei einem Getränk zusammengesessen und hätten über vergan- gene Zeiten und die gute frühere Zusammenarbeit gesprochen. Der Beschuldigte habe geäussert, dass er sich freue, Herrn Y.________ wieder einmal zu sehen. Er habe sich auch erkundigt, was Herr Y.________ so mache. Der Beschuldigte habe ihnen auch von seinem Leben erzählt. So habe er vom Reiterhof in P.________(Ort) mit einigen guten Pferden erzählt. Der Beschuldigte sei an die- sem Tag ebenfalls unterwegs gewesen, um ein Pferd anzuzahlen. Aus technischen Gründen habe er kurz vor Mittag jedoch keinen Zugang zu seinem Geld gehabt. Es würde ihm deshalb sehr dienen, wenn Herr Y.________ ihm aus der «Patsche» helfen würde. Als Sicherheit hätten offiziell aussehende Papiere, offenbar Abstam- mungs- oder Erbschaftspapiere, gedient. Auch berief sich der Beschuldigte erneut auf die versiegelten Konti aus der väterlichen Erbschaft, auf die er bald wieder zu- greifen könne (pag. 05 203 004). 57 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer auf die glaubhaften Aus- sagen der Geschädigten ab. Es liegen keine Hinweise vor, wonach diesen Aus- führungen keinen Glauben geschenkt werden könnte. Darüber hinaus fügen sich diese nahtlos ins Bild der übrigen Vorfälle ein. Erneut bediente sich der Beschuldig- te der klaren Lüge der Erbschaft. Er erwähnte gegenüber den Geschädigten, dass die Konti aufgrund der Umstände gesperrt seien. Damit wog er die Geschädigten in Sicherheit und liess sie glauben, dass er wieder über Geld verfügen werde, sobald die Konten freigegeben würden, was zu keinem Zeitpunkt zutraf. Der Beschuldigte unterbreitete dem Ehepaar Y.________ an diesem Sonntag klare Lügen, um mög- lichst schnell an Geld zu kommen. Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und Herr Y.________ bereits seit 30 Jahren kennen. Der Stellungnahme der Geschädigten Y.________ ist zu entneh- men, dass der Beschuldigte Mitglied des Grossen Rates des Kantons CN.________ gewesen sei. Herr Y.________ habe als Vorsteher des BX.________ (Amt) des Kantons CN.________ mit dem Beschuldigten relativ en- gen Kontakt gepflegt. Seit dem Rücktritt aus dem Grossen Rat ca. im Jahr 2000 habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Herr Y.________ habe den Beschuldigten höchstens bei einzelnen Versteigerungen noch getroffen (pag. 05 203 004). Der Beschuldigte führte aus, dass sie immer ein gutes Verhältnis gehabt hätten (pag. 05 009 009, Z. 371). Rechtsanwalt B.________ führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass dennoch nicht von einem Vertrauensverhältnis ausgegan- gen werden könne (pag. 21 591). Es trifft zu, dass der Kontakt zwischen dem Be- schuldigten und Herrn Y.________ nach der aktiven Zeit im Grossen Rat abflachte. Der Beschuldigte knüpfte jedoch an diese gemeinsame Zeit und das damit verbun- dene Vertrauen an, als er das Ehepaar Y.________ um ein Darlehen bat. So spra- chen sie doch auch über vergangene Zeiten und die gute frühere Zusammenarbeit (pag. 05 203 004). 32.2 Rechtliche Würdigung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 591, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2014 an die frühere Bekanntschaft aus dem Kantonsrat und die gute Zusammenarbeit an- knüpfte. Der Beschuldigte spiegelte auch dem Ehepaar Y.________ an einem Sonntag, eine dringliche Angelegenheit vor, nämlich kurzfristig Geld zu benötigen, da er aufgrund technischer Gründe nicht an sein Geld herankommen würde. Der Beschuldigte griff auf sein altbekanntes Vorgehen zurück, wonach er die Geschä- digten unter Druck setzte, seinen Ruf missbrauchte und gekonnt einsetzte, um bei den Geschädigten Mitleid zu erwecken sowie die Geschichte mit der Erbschaft sei- nes Vaters und von den gesperrten Konti erzählte. Weiter versprach er auch den Geschädigten Y.________ eine Rückerstattung innert kürzester Frist bis zum 10. November 2014 (pag. 05 203 006). Damit täuschte er diese aktiv über seine finan- zielle Situation und spiegelte auch dem Ehepaar Y.________ eine vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor, obwohl der Beschuldigte weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das Darlehen zurückzuzahlen. Dies ergibt sich auch daraus, dass er das Darlehen nicht zurückzahlte. Durch diese Täuschungen 58 versetzte der Beschuldigte die Geschädigten Y.________ in einen Irrtum. Ange- sichts der Tatsache, dass sich die Parteien seit über 30 Jahren kannten und die Geschädigten den Beschuldigten als Politiker schätzen, erstaunt die Darlehensge- währung nicht weiter, zumal es sich um eine dringliche Angelegenheit an einem Sonntag handelte. Die Arglist ist ebenfalls gegeben. Herr Y.________ kannte den Beschuldigten aus der früheren Zusammenarbeit, als der Beschuldigte noch Grossrat und er selbst Vorsteher des BX.________ (Amt) gewesen war. Auch Herr Y.________ lernte den Beschuldigten als Ehrenmann kennen. Es lagen ihm keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte nun ungleich weniger integer und vertrauenswürdig war, als er als Grossrat erschienen war. Zudem untermauerte er seine Ausführungen mit «Abstammungs- oder Erbschaftspapiere[n]». Dass die Geschädigten, die ihnen vorgelegten Papiere und die Geschichte des Beschuldigten angesichts des Ver- trauens nicht weiter hinterfragten, ist nachvollziehbar und nicht als leichtsinnig zu werten. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt und geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass hierfür vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 18 591, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er das vom Ehepaar Y.________ erhaltene Geld nicht innert Frist würde zurückzahlen können. Dies wollte er auch nicht. Zudem handelte der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Folglich sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Ge- werbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 33. Z.________ 33.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift, die vorliegenden Do- kumente sowie die Aussagen des Beschuldigten und von Z.________ zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 591 ff., S. 87-90 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten, weshalb die Vorinstanz beweiswürdigend Folgendes festhielt (pag. 18 594 f., S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Sachverhalt in dieser Anklageziffer ist unbestritten und wird vom Ehepaar Z.________ und vom Beschuldigten A.________ glaubhaft geschildert. Das Gericht erachtet demzufolge folgenden Sach- verhalt als erstellt: A.________ nutzte eine sehr langjährige Bekanntschaft zu dem „.________“ Ehe- paar Z.________, das schon seinen Vater gekannt und geschätzt hatte, aus, um am 19.12.2014 an ein Darlehen von CHF 200‘000.00 zu kommen. Dabei wusste er genau, dass es sich beim erhaltenen Geld um einen Teil der Altersvorsorge von Frau Z.________ handelte. Gegenüber dem Ehepaar Z.________ nannte er als Grund für die Darlehensanfrage die Übernahme des Reitsportzentrums in O.________(Ort) und die hierzu fällige Kaution von CHF 150‘000.00 und den ersten Mietzins von CHF 20‘000.00. Das Ehepaar Z.________ konnte die Bitte um die Darlehensgewährung nicht ab- schlagen. Zugegebenermassen legte der Beschuldigte A.________ dem Ehepaar Z.________ das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vor, gemäss dem er in den nächsten Tagen ei- 59 nen Betrag von CHF 1‘542‘538.80 aus der Erbschaft seines Vaters erhalten werde. Das Ehepaar Z.________, welches den Briefkopf der Gemeinde N.________(Ort) und den Namen des Gemeinde- mitarbeitenden BY.________ kannte, kam gar nicht auf die Idee, den Inhalt des Schreibens anzu- zweifeln. Ebenfalls unbestritten ist, dass A.________ bis dato eine Rückzahlung im Betrag von total CHF 1‘200.00 leistete. Trotz bereits hoher Schulden übernahm A.________ per 01.01.2015 mit dem Geld des älteren Ehepaars Z.________ ein Reitsportzentrum, ohne über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung zu verfügen und ohne konkreten Plan, wie er dieses rentabel betreiben wollte. Der ange- klagte Sachverhalt ist damit erstellt.» Auch betreffend die Geschädigten Z.________ führte Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, diese hätten sich ebenfalls nicht bei der Gemeinde erkundigt, um Abklärungen zu treffen. Ebenso wenig sei ein Vertrauensverhältnis gegeben. Das Ehepaar Z.________ sei mit dem Vater des Beschuldigten befreundet gewesen (pag. 21 591). Herr Z.________ und der Vater des Beschuldigten kannten sich schon lange (pag. 18 365, Z. 45), wobei er diesen als eine ehrenwerte Person beschrieben habe (pag. 18 365, Z. 69). So sei es dazu gekommen, dass er auch den Beschuldigten gekannt habe (pag. 18 365, Z. 46). Der Beschuldigte bestätigte, dass er Herrn Z.________, den er als «.________» bezeichne, bereits seit mehreren Jahren ken- ne (pag. 05 009 004). Es ist unbestritten, dass dem Ehepaar Z.________ die Ver- hältnisse rund um die Familie A.________ bekannt waren. So wusste Herr Z.________ vom Kieswerk und dem grossen Kiesvorkommen, weshalb er auch auf das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) hereingefallen war (pag. 18 365, Z. 61 f.). Er kannte auch die Liegenschaft, habe aber nicht gewusst, wem die Liegen- schaft gehörte; früher habe sie dem Vater des Beschuldigten gehört (pag. 18 365, Z. 67 f.). Diese Aussagen decken sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wo- nach sie «die Geschichte» mit dem Kiesabbau gekannt hätten (pag. 05 014 011, Z. 360). Als Grund für die Darlehensaufnahme nannte der Beschuldigte dem Ehepaar Z.________ die Übernahme des Reitsportzentrums P.________(Ort). Weiter war dem Beschuldigten bekannt, dass es sich bei den CHF 200‘000.00 um die ausbe- zahlte Lebensversicherung von Frau Z.________ gehandelt habe (pag. 18 395, Z. 684). Dies hinderte den Beschuldigten nicht daran, dem Ehepaar Z.________ das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorzulegen, im Wissen dar- um, dass das Ehepaar Z.________ dieses aufgrund ihrer Kenntnisse zum Kiesab- bau und ihrer Bekanntschaft zum Vater vorerst nicht in Frage stellen würden. Wei- ter ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte an die Hilfsbereitschaft der Geschädig- ten Z.________ appellierte. Diese führten in diesem Zusammenhang aus, sie hät- ten ihr Geschäft auch von Grund auf aufgebaut. Sie hätten damals auch keinen Bankkredit erhalten und wären froh gewesen, habe ihnen damals jemand Geld ge- geben (pag. 18 365, Z. 48-50). Daraus geht hervor, dass Herr Z.________ auf- grund eigener Erfahrungen dem Beschuldigten helfen wollte, was der Beschuldigte ausnutzte. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch das Ehepaar Z.________ betreffend wiederholt widersprüchliche Aussagen machte. Gegenüber der Polizei gab er an, dass er mittels Einzahlungsschein monatlich einen Betrag an das Ehe- paar Z.________ überweise. Er sei deshalb überrascht, da sie ihm gesagt hätten, 60 solange er das Geld zurückzahle, sie von einer Anzeige absehen würden (pag. 05 009 005, Z. 138-144). Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte der Beschuldigte sodann ein, dass er erst CHF 1‘200.00 zurückbezahlt habe (pag. 05 016 005, Z. 128). 33.2 Rechtliche Würdigung Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte auch das Ehepaar Z.________ arglistig täuschte. Das Ehepaar Z.________ kannte den Vater und damit auch den Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren. Der Beschuldigte nutzte diese Be- kanntschaft und das Wissen des Ehepaars Z.________ über das Kiesvorkommen aus und untermauerte seine Ausführungen wiederum mit dem gefälschten Schrei- ben der Gemeinde N.________(Ort). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, der Beschuldigte habe gewusst, dass ihm das Ehepaar Z.________ als Sohn ihres langjährigen und geschätzten Bekannten Glauben schenken und seine An- gaben nicht näher überprüfen würden (pag. 18 595, S. 91 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Der Umstand, dass ihm das Ehepaar Z.________ hat helfen wol- len, führt nicht zum Wegfall der Arglist, im Gegenteil. Die Umstände, weshalb Herr Z.________ dem Beschuldigten vertraut und auf weitere Abklärungen verzichtet hatte, sind nachvollziehbar. Der Beschuldigte nutzte diese Umstände, die Naivität und Gutgläubigkeit des Ehepaars Z.________ skrupellos aus, um an weitere Mittel zu kommen. Dadurch schaffte der Beschuldigte eine Vertrauensbasis, die das Ehepaar Z.________ davon abhielt, weitere Abklärungen zu treffen. Die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt. Durch diese arglistige Täuschung versetzte der Beschuldigte das Ehepaar Z.________ in einen Irrtum. Diese glaubten, dass der Beschuldigte die erhaltenen CHF 200‘000.00 aus den ausstehenden Erträgen aus der Kiesgrube und der Erbschaft in absehbarer Zeit zurückzahlen werde. Eine Rückzahlung hat lediglich in sehr geringem Umfang stattgefunden, so dass auch ein Vermögensschaden vorliegt. Ferner besteht zwi- schen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden ein Kausalzusam- menhang. Der Motivationszusammenhang ist ebenfalls gegeben. Das Ehepaar Z.________ gewährte dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 200‘000.00 als Starthilfe, da sie ihm vertrauten. Ferner stellte der Beschuldigte ihnen anhand des gefälschten Schreibens der Gemeinde N.________(Ort) weitere Einkünfte in Aus- sicht. Er täuschte das Ehepaar Z.________ erfolgreich über seine Rückzahlungs- fähigkeit und seinen Rückzahlungswillen. Dies im Wissen darum, dass er nicht in der Lage war, das ihm gewährte Darlehen fristgerecht bzw. überhaupt zurückzu- zahlen. Im Dezember 2014 besass der Beschuldigte bereits keine Vermögenswer- te mehr, war bereits hoch verschuldet und hatte bereits Darlehen in der Höhe von über CHF 350‘000.00 aufgenommen, welche er ebenfalls nicht zurückzahlen konn- te. Der Beschuldigte wusste, dass er das Geld nicht würde zurückzahlen können und wollte dies auch nicht. Er wollte das Geld verwenden, um andere Schulden – vor- liegend die Übernahme des Reitsportzentrums O.________(Ort) – zu bezahlen. Er handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Ge- werbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 61 34. AA.________ 34.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Geschädigten AA.________ und des Beschuldigten wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 596 ff., S. 92-95). Diese präsentierten die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 599, S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrünung): «Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Aussagen von AA.________ glaubhaft, logisch und in sich stimmig sind, so dass das Gericht vollumfänglich auf diese abstellt. A.________ bestätigte diese Aussagen auch. Es ist damit erstellt, dass AA.________ A.________ anfangs 2015 im Reitzentrum O.________(Ort) kennen lernte und ihn als zuvorkom- mend, freundlich, nett und kompetent erlebte. Unter Vorlage eines gefälschten Dokuments, das ihm die baldige Auszahlung von CHF 1.5 Mio. an ihn bescheinigte, und unter Verwendung eines blanken Betreibungsregisterauszugs, im Wissen darum, dass er in den Kantonen CN.________ und CO.________ über Hunderttausende von Franken betrieben wurde, und unter Einräumung eines Range Rovers und eines Pferdeanhängers als Sicherheit, brachte A.________ AA.________ mit sei- nem gewinnenden Wesen dazu, ihm CHF 27‘000.00 als kurzfristiges Darlehen zu überweisen. Ver- einbart war ein Zins von CHF 3‘000.00. A.________ leistete bis dato eine Rückzahlung von total CHF 7‘000.00.» Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zum Geschädigten AA.________ aus, dass die meisten der Geschädigten den Be- schuldigten nicht gekannt hätten. So habe auch AA.________ den Beschuldigten nicht gekannt. Dessen Tochter habe auf dem Hof des Beschuldigten Reitstunden genommen. Dies vermöge jedoch noch kein Vertrauensverhältnis begründen (pag. 21 591). Es ist zutreffend, dass AA.________ kein langjähriger Bekannter des Beschuldig- ten gewesen ist. Sie lernten sich 2015 im Reitsportzentrum O.________(Ort) ken- nen, als die Tochter des Geschädigten auf diesem Hof Reitstunden nahm (pag. 05 106 003, Z. 59 f.; 05 006 007, Frage 25). Aus der Anzeige des Geschädigten, ein- gereicht durch Rechtsanwalt BZ.________, geht hervor, dass der Beschuldigte es mit seiner gewinnenden Art geschafft hatte, innert kürzester Zeit eine Beziehung aufzubauen. Auf dieser Basis sei es dann Anfangs 2015 zur Anfrage des Beschul- digten gegenüber dem Geschädigten gekommen, ob dieser ihm aus einem kurz- fristigen Liquidationsengpass helfen könne, da er dringend fällige Pachtzinsen für das Reitsportzentrum zahlen müsse (pag. 04 002 003). Auch der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass ihm AA.________ vertraut gewesen sei (pag. 18 396, Z. 716 f.). Als Grund für die Dar- lehensgewährung nannte der Geschädigte, dass er grundsätzlich Unternehmertum unterstütze. Der Beschuldigte sei als ehrliche Person rübergekommen, der über- zeugende Dokumente vorgelegt habe. Er habe gedacht, dass er ihm helfen müsse. Er habe nie gezweifelt, dass etwas nicht in Ordnung sein könnte (pag. 05 106 004, Z. 97-100). Für die Kammer steht fest, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender langjähriger Bekanntschaft gelungen ist, eine Beziehung zum Geschädigten aufzu- 62 bauen und dessen Vertrauen zu gewinnen. Dieses Vertrauen erlangte er unter an- derem, indem er AA.________ einen blanken Betreibungsregisterauszug der Ge- meinde BG.________ und eine Bestätigung über die anfallende Erbschaft vorwies sowie diesem zwei Fahrzeuge (schwarzer Range Rover samt neuwertigem 2er- Pferdeanhänger) als Pfand versprach (pag. 04 002 003; pag. 05 106 003, Z. 73-77; pag. 05 106 005, Z. 141; pag. 05 006 007 f., Frage 26 – 28). Zudem bestand AA.________ auf einen schriftlichen Darlehensvertrag und auf die Banküberwei- sung der Darlehenssumme, war jedoch mit dem Belassen der Pfandgegenstände auf dem Hof des Beschuldigten einverstanden. Mithin gilt der angeklagte Sachver- halt als erstellt. 34.2 Rechtliche Würdigung Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte den Geschädigten AA.________ sowohl über seine Rückzahlungsfähigkeit als auch über den entsprechenden Wil- len getäuscht hat. Der Beschuldigte unternahm vorliegend mehr als in anderen Fäl- len, um AA.________, der als Ökonom mehr Fragen stellte, von seiner Kreditwür- digkeit zu überzeugen. So legte der frisch zugezogene Beschuldigte dem Geschä- digten einen blanken Betreibungsregisterauszug der Gemeinde BG.________ vor, dies im Wissen darum, dass in den Gemeinden AY.________ und P.________(Ort) offene Betreibungen vorhanden waren (pag. 05 006 008, Frage 29). Weiter teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit, dass er eine angebliche Erbschaft von über CHF 1.5 Millionen erwarte, erneut im Wissen darum, dass die Erbschaft seines Vaters einen Überschuss an Passiven aufwies (pag. 05 014 009, Z. 282-291). Schliesslich versprach er ihm die genannten Fahrzeuge als Pfand. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass AA.________, der einen neu in die ländliche Region zugezogenen Unternehmer mit einem Überbrückungskredit un- terstützen wollte, keineswegs naiv oder leichtsinnig vorging. Er durfte auf den blan- ken Betreibungsregisterauszug vertrauen, ebenso auf den Inhalt der ihm vorgeleg- ten Dokumente. Sodann verfasste er einen schriftlichen Darlehensvertrag, liess sich Sicherheiten einräumen und überwies das Geld, statt es einfach in bar aus- zuhändigen (pag. 18 600, S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entspre- chend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht des Geschädigten AA.________ als gegeben, womit die Arglistigkeit der Täuschung zu bejahen ist. Hätte der Beschuldigte seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse offengelegt, wäre für den Geschädigten klar gewesen, dass er das Darlehen nicht innerhalb der gewährten Rückzahlungsfrist würde begleichen können. AA.________ ging auf- grund der Ausführungen des Beschuldigten und der durch diesen vorgelegten Do- kumente irrtümlicherweise von einem kurzfristigen und demnächst lösbaren finan- ziellen Engpass aus. Der Beschuldigte täuschte damit effektiv über seinen Rück- zahlungswillen als auch über die -fähigkeit. Am 6. Februar 2015 fand die Vermögensübertragung über CHF 27‘000.00 auf- grund der zuvor ergangenen Täuschung statt. Der Beschuldigte leistete Rückzah- lungen im Umfang von CHF 7‘000.00, weshalb der Schaden auf CHF 20‘000.00 (ohne Zins) zu bestimmen ist. 63 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschul- digte wusste, dass er das Geld nicht würde zurückzahlen können und wollte dies auch nicht. Er wollte das Geld verwenden, um andere Schulden – vorliegend die Übernahme des Reitsportzentrums O.________(Ort) – zu bezahlen. Er handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Folglich ist der Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 35. CA.________ 35.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanz- liche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 601 f., S. 97 f.). Diese präsentierten die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vor- instanz Folgendes fest (pag. 18 602 f., S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): «CA.________ (Jg. 1943) ist gemäss Anzeige Transportunternehmer, sein Sohn (Jg. 1984) Chauf- feur, sie wohnen beide in CF.________ CP.________ (Kanton), einem kleinen Nachbardorf von O.________(Ort), wo A.________ seit Januar 2015 den Reithof betreibt. A.________ gab an, CA.________ aus dem Dorfrestaurant zu kennen, dessen Sohn habe auch schon Transporte für den Reitstall durchgeführt. A.________ ist es also in kürzester Zeit gelungen, sich auch im CP.________ (Kanton) Gewerbe bekannt zu machen und neue Beziehungen zu knüpfen. Der äussere Ablauf der Geschehnisse ist unbestritten und wird von A.________ explizit bestätigt. Am 04.03.2015 erschien A.________ am Wohnort der Herren CA.________ und bat unter Schilderung der „gewohnten“ Ge- schichte, dass er aus der väterlichen Erbschaft rund CHF 1.5 Mio. erwarte, um ein kurzfristiges Darle- hen zur Zahlung der Pachtzinse in O.________(Ort). Ohne Darlehensvertrag und ohne Quittung ge- währten die Herren CA.________ dem Beschuldigten A.________ ein Darlehen von total CHF 25‘000.00, zweifellos auch motiviert von den in Aussicht gestellten Zinsen von CHF 5‘000.00, dies in- nerhalb von zwei Wochen. Erst nach der Darlehensgewährung zeigte A.________ den Herren CA.________ das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort). Sowohl gegenüber dem Staatsanwalt als auch gegenüber dem Gericht sagte A.________ kategorisch aus, er habe den Herren CA.________ alles zurückbezahlt. Diese kategorische Haltung unterscheidet sich von schwankenden Aussagen zu geleisteten Rückzahlungen in anderen Anklageziffern, wo A.________ häufig schliesslich gegenüber dem Staatsanwalt oder an der Hauptverhandlung zugeben musste, dass er keine Rückzahlungen geleistet habe. Das Gericht erachtet es durchaus als möglich, dass A.________ seine Schulden gegenüber den Herren CA.________ tatsächlich beglich. Dafür spricht, dass dieses Darlehen kurz nach seiner Wohnsitznahme im Kanton CP.________ und damit in einer frühen Phase seines „Wirkens im CP.________ (Kanton) Umfeld“ gewährt wurde. Er wollte in dieser Zeit in keinem schlechten Licht dastehen und Gerede vermeiden. Das Gericht kommt daher in dubio pro reo zum Schluss, dass A.________ die Darlehenssumme den Herren CA.________ 64 zurückzahlte. Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse von A.________ geht das Gericht davon aus, dass er die Rückzahlung nicht aus eigenen Mitteln, sondern wiederum durch aufgenommene Drittmit- tel tätigte.» Rechtsanwalt B.________ machte oberinstanzlich geltend, dass das Geld bereits zurückbezahlt worden sei. Den Geschädigten sei das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) auch erst nach der Darlehensübergabe gezeigt worden. Der ih- nen gezeigte Betreibungsauszug sei leer gewesen. Diesem lasse sich jedoch das Zuzugsdatum einer Person entnehmen, weshalb die Geschädigten aufgrund des leeren Auszugs hätten stutzig werden müssen. Vorliegend überwiege das wirt- schaftliche Interesse aufgrund des vereinbarten Zinses. Das Argument der Vorin- stanz, wonach es sich um ein ländliches Kleingewerbe handle, sei zu relativieren. Der Kanton CP.________ bestehe nicht nur aus einer landwirtschaftlichen Kultur. Es gäbe nicht nur den Handschlag und das Wort. Es sei denn auch nicht so, dass der Beschuldigte überall bekannt gewesen wäre (pag. 21 591). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und CA.________ aus dem Restau- rant CB.________ kennen. Dessen Sohn, CC.________, hat für den Reitstall des Beschuldigten bereits Transporte ausgeführt, weshalb sie sich ebenfalls kannten. Daraus zu schliessen, es habe sich nur um eine flüchtige Bekanntschaft gehandelt und dass sich die Geschädigten vom Zins hätten leiten lassen, greift dagegen zu kurz. Die Bekanntschaft muss unter Einbezug der gesamten Umstände betrachtet werden. Es ist unbestritten, dass die Geschädigten den Hof des Beschuldigten kannten, da sie für den Beschuldigten bereits Arbeiten erledigten. Sie verkehrten beruflich miteinander und waren sich aufgrund der gemeinsamen Freizeit im Re- staurant CB.________ vertraut. Die Geschädigten erhofften sich wohl auch weitere Aufträge und die Aufrechterhaltung der bisherigen geschäftlichen Beziehung. Unter diesen Umständen vermag dem Handschlag und dem Wort durchaus ein gewisser Stellenwert zukommen. Das Argument des Verteidigers, dass sie sich nur vom Re- staurant her kennen würden, greift zu kurz und vermag alleine noch kein grundsätzliches Misstrauen begründen. Es trifft zu, dass zwischen dem Beschuldig- ten und den Geschädigten lediglich mündliche Vereinbarungen getroffen wurden. Sie hätten Sicherheiten einholen oder verlangen können. Die vom Beschuldigten erneut erwähnte Erbschaft dagegen, hätte nicht weiter überprüft werden können. Als sodann der Rückzahlungstermin verstrich, übermittelte ihnen der Beschuldigte ein Schreiben, in welchem er die Geschädigten in Sicherheit wog und die baldige Rückzahlung versprach (pag. 04 005 06). Um seine Kreditwürdigkeit weiterhin auf- recht zu erhalten und seine mündlichen Zusicherungen zu verstärken, legte der Beschuldigte den Geschädigten das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vor, welche die angebliche Erbschaft von über CHF 1.5 Millionen bestätigte (pag. 04 005 005). Als es immer noch zu keiner Rückzahlung gekommen sei, liessen die Geschädigten den Beschuldigten eine Schuldanerkennung unter- zeichnen (pag. 04 005 007). Dieser kann auch entnommen werden, dass die Ge- schädigten vollstes Vertrauen in den Beschuldigten hatten. So kann – wie bereits bei den übrigen Fällen – auch vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte überzeugend und gekonnt auftrat, um sein Gegenüber zu einer Dar- lehensgewährung zu bewegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz und wie seitens des Verteidigers anlässlich der oberinstanzlichen 65 Hauptverhandlung geltend gemacht, geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte den Geschädigten das gewährte Darlehen vollständig zurückzahlte (pag. 18 603, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 21 591). 35.2 Rechtliche Würdigung Aus dem soeben Gesagten geht hervor, dass der Beschuldigte die Geschädigten in mehrfacher Hinsicht täuschte. Er spiegelte ihnen vor, ein solventer Reitstallbesitzer zu sein, der in eine kurzfristige finanzielle Notlage geraten sei, da Beträge aus der Erbschaft des verstorbenen Vaters noch ausstehend seien. Weiter spiegelte er ih- nen vor, dass er in der Lage ist, das Darlehen bis zum vereinbarten Termin zurück- zuzahlen. Damit täuschte er sie aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte ihnen eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor, obwohl der Beschuldigte weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das Darlehen zurückzu- zahlen. Die angebliche Erbschaft war überschuldet und im Betreibungsregisteraus- zug waren bis zum 4. März 2015 bereits Betreibungen über CHF 223‘000.00 einge- tragen (pag. 10 003 014). Der fehlende Rückzahlungswille ergibt sich auch daraus, dass die Geschädigten den Beschuldigten mehrmals auffordern mussten, das Dar- lehen zurückzuzahlen und schliesslich am 3. Juni 2015 eine Schuldanerkennung unterschreiben liessen (pag. 04 005 007), damit er das Darlehen zurückzahlte. Somit täuschte der Beschuldigte die Geschädigten über seine finanzielle Situation und versetzte sie, die diesen Ausführungen Glauben schenkten, in einen Irrtum. Die Arglist ist vorliegend ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte trat gekonnt auf, so dass ihm die Geschädigten ihr Vertrauen schenkten. Er untermauerte seine Aus- führungen, indem er einen grossen Ertrag aus einer Erbschaft in Aussicht stellte. Dass der Beschuldigte den Geschädigten das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) erst nachträglich vorlegte, um seine mündlichen Ausführungen nach der Vermögensübertragung zu bekräftigen, vermag die Arglist nicht aufzuhe- ben. Der Beschuldigte sah voraus, dass ihn die Geschädigten aufgrund der erfolg- ten Transportaufträge als erfolgreichen Inhaber des Reitsportzentrums O.________(Ort) ansahen und sie nicht auf die Idee kommen würden, seinen An- gaben zu misstrauen. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang fest, dass der Beschuldigte in der Lage war, sich blendend auf Menschen einzustellen, ihnen sehr überzeugend vorzuspiegeln, er sei eigentlich ein reicher Mann, wolle in der Region ein erfolgreiches Geschäft aufbauen und brauche nur ganz kurzfristige Unterstützung, da er ja sehr bald auch noch eine grosse Erbschaft antreten könne. Er hatte eine Art Intuition dafür, wer seine Angaben nicht hinterfra- gen würde, wer sich von einem Zinsversprechen würde beeindrucken lassen und gerade deshalb an die Erbschaft glaubte. CA.________ hat ein kleines Lastwagen- unternehmen, sein Sohn führte auch Arbeiten für den Beschuldigten A.________ aus. Die beide sahen in A.________ also einen neu zugezogenen Unternehmer, der sich für die Region einsetzen wollte und dem man Vertrauen entgegenbringen und ihm eine „Starthilfe“ gewähren konnte. A.________ baute gekonnt sein Lügen- gebäude, bestehend aus den nur kurzfristig bestehenden Liquiditätsproblemen, der Erbschaft und den Erträgen aus der Kiesgrube, auf (pag. 18 603, S. 99 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer auf- grund des bisher Gesagten anschliessen. Die Kammer geht ebenfalls davon aus, 66 dass die Geschädigten nicht leichtsinnig handelten. Zwar hätte – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – ein Blick in den Betreibungsregisterauszug erge- ben, dass der Beschuldigte bereits mit zahlreichen Betreibungen verzeichnet ge- wesen war, dagegen kann aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass er ihnen den zwei Monate alten und noch leeren Be- treibungsregisterauszug gezeigt hätte. Bejaht wird Arglist im Übrigen auch bei Aus- nutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11.01.2018 E. 3.3). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 25'000.00 von den Geschädigten CA.________ erhalten hat. Somit liegt eine Vermögensübertragung vor, welche unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täuschung erfolgte. Der Vermögensschaden war, trotz verspäteter Rückzahlung, in Form einer Vermö- gensgefährdung gegeben. Die finanzielle Situation des Beschuldigten war bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung derart schlecht, dass das Vermögen der Geschädigten CA.________ erheblich gefährdet war. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschul- digte wusste, dass er das Geld nicht innert der vereinbarten Frist würde zurückzah- len können und wollte dies auch nicht. Es waren mehrere mahnende Gespräche sowie eine Schuldanerkennung nötig, bis der Beschuldigte den Betrag in Raten zurückerstattete. Weiter wusste der Beschuldigte, dass die gegenüber den Ge- schädigten CA.________ geäusserten Angaben, nicht der Wahrheit entsprachen. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht han- delte, sich unrechtmässig zu bereichern. Mithin ist der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 36. H.________ 36.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen von H.________ und des Beschuldigten wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 604 ff., S. 100- 104). Diese präsentierten die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 608, S. 104 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): «Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung erhielt das Gericht von H.________ den Ein- druck eines sehr einfachen, aber arbeitsamen Mannes, der im Umgang mit schriftlichen Dokumenten nicht versiert ist, der aber ehrlich Auskunft gab, soweit er sich noch an die Umstände erinnern konnte. Dass H.________ im Umgang mit schriftlichen Dokumenten und dem Verkehr mit Behörden nicht versiert bzw. geübt ist, zeigten auch seine ziemlich kryptischen Eingaben im Verlaufe der Voruntersu- chung sowie die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Papiere. Zwar ist H.________ seit über dreissig Jahren selbstständiger Schreiner/Zimmermann, doch er ist kein „Geschäftsmann“ mit höherer Ausbildung, sondern jemand, der sich mit handwerklicher Arbeit anständig selbst durchs Le- ben bringt, der aber keinerlei Kenntnisse von Buchführung haben dürfte. Beweiswürdigend stellt das Gericht vollumfänglich auf die Aussagen von H.________ ab, die von A.________ an der Hauptver- 67 handlung bestätigt wurden. Die beiden Herren kannten sich seit über dreissig Jahren, sie kommen aus derselben Gegend, dem AU.________ (Ort) Hinterland. In der Zeit von 2011 bis 2014 gewährte H.________ A.________ Darlehen von total CHF 140‘000.00. Als Gründe nannte A.________ einer- seits die juristische Auseinandersetzung mit BB.________, legte sogar eine Klage in Kopie vor, mit der er auch seinen Geldanspruch untermauerte, und andererseits die Übernahme des Reithofs in P.________(Ort). Erstellt ist auch, dass H.________ wusste, dass die Familie A.________ Kiesvor- kommnisse auf dem Hof hatte. Weiter erachtet es das Gericht gestützt auf den Bankbeleg und die von A.________ bestätigte Aussage von H.________ als erstellt, dass A.________ Rückzahlungen an H.________ von insgesamt CHF 13‘070.00 leistete.» Rechtsanwalt B.________ führte oberinstanzlich aus, dass auch H.________, der sein Geld hart verdient habe, gewisse Vorsichtsmassnahmen hätte treffen müssen. Das Vertrauensverhältnis sei spätestens in dem Moment erloschen, als immer wie- der aufs Neue Darlehen gewährt worden seien. Obwohl der Geschädigte über ge- wisse Menschenkenntnisse verfüge, habe er die notwendigen Abklärungen nicht getroffen (pag. 21 591). H.________ und der Beschuldigte sind langjährige Bekannte. Der Geschädigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sein Bruder und der Beschuldigte die gleiche Schule besucht hätten. Anschliessend hätten sie sich an Steigerungen getroffen, als der Beschuldigte Gantrufer gewesen sei (pag. 18 370, Z. 36-38). Der Beschuldigte führte gegenüber der Polizei aus, dass sie gut befreundet seien und sich ab und zu auch privat getroffen hätten. So an der Fastnacht, an Musik- und weiteren Anlässen. Er habe ca. drei Tage zuvor mit H.________ telefonischen Kontakt gehabt und sie hätten ein privates Gespräch ge- führt (pag. 05 011 005, Frage 26). Auch den Äusserungen von H.________ ge- genüber der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass sie ein so gutes Verhältnis gehabt hätten, weshalb er gedacht habe, dass der Beschuldigte das Darlehen zurückzahle (pag. 05 210 068). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung verneinte der Geschädigte zwar ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten. Dieser dagegen erklärte im Anschluss in seiner eigenen Einver- nahme, dass sie immer guten Kontakt gepflegt hätten. Sie hätten sich auch an di- versen Steigerungen gesehen und er habe H.________ wirklich näher gekannt (pag. 18 397, Z. 734-736). Für die Kammer steht unter diesen Umständen fest, dass sich der Beschuldigte und H.________ näher kannten und eine enge Be- kanntschaft pflegten. H.________ gewährte dem Beschuldigten in den Jahren 2011 und 2014 mehrere Darlehen von insgesamt CHF 67‘800.00 und CHF 82‘200.00 (pag. 18 378), was nicht bestritten wird. Der Geschädigte glaubte der Auflistung der Überstunden, welche der Beschuldigte bei BB.________ geleis- tet haben soll und ihm im Zusammenhang mit der ersten Darlehensgewährung 2011 vom Beschuldigten gezeigt worden ist. Der Geschädigte erklärte, es sei eine saubere Auflistung gewesen, die glaubwürdig gewesen sei (pag. 18 371, Z. 57-59). Später habe der Beschuldigte einen Anwalt beiziehen müssen, um gegen BB.________ vorgehen zu können (pag. 18 371, Z. 69). Der Beschuldigte legte dem Geschädigten schliesslich auch die arbeitsrechtliche Klage gegen die BE.________(Aktiengesellschaft) betreffend seine Überstunden auf dem Hof vor. Mit dieser Klage untermauerte der Beschuldigte seinen Anspruch gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft) auf CHF 72‘062.85 (pag. 05 210 009). Obwohl 68 dieses Darlehen nicht zurück bezahlt wurde, war der Geschädigte 2014 wiederum bereit dem Beschuldigten weitere Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 82‘200.00 zu gewähren, da dieser nach P.________(Ort) umgezogen war und ei- nen Reiterhof betreiben wollte (pag. 05 210 007). Die erneute Darlehensanfrage untermauerte der Beschuldigte nun – wie auch in den übrigen Fällen – mit den An- gaben über eine angebliche Erbschaft und ihm zustehende Erträge aus Kiesabbau. Abschliessend sagte H.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er dem Beschuldigten vertraut habe, jemandem der Grossrat gewe- sen sei, sollte man schon glauben dürfen (pag. 18 375, Z. 194 f.). Aufgrund der langjährigen und auf Vertrauen basierenden Bekanntschaft lag mithin ein Vertrau- ensverhältnis vor, welches den Geschädigten von weiteren Erkundigungen abhielt. 36.2 Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der erst- instanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 608 f., S. 104 f.): «A.________ täuschte H.________ offensichtlich über seine finanziellen Verhältnisse und seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit. Er führte insbesondere ein angebliches Guthaben gegenüber seinem früheren Arbeitgeber ins Feld, legte als Beweis die eingereichte Klage vor und verwies auf seine Erträge aus der Kiesgrube. A.________ nutzte die jahrzehntelange vertrauensvolle Beziehung zu H.________ aus und wusste genau, dass dieser seinen Angaben Glauben schenken werde und diese nicht näher hinterfragen würde. Gestützt auf die langjährige Beziehung ist H.________ auch kein Vorwurf zu machen, dass er A.________ vertraute. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Arg- list auch in dieser Anklageziffer erfüllt. Die weiteren objektiven Tatbestandselemente sind ebenfalls erfüllt. Die arglistige Täuschung versetz- te H.________ in einen Irrtum, gestützt auf diesen er A.________ verschiedene Darlehen im Ge- samtbetrag von 140‘000.00 gewährte. Weil die gewährte Darlehenssumme im Zeitpunkt der Übertra- gung aufgrund der sehr schlechten finanziellen Situation von A.________ als gefährdet betrachtet werden musste, ist der Vermögensschaden im Deliktszeitpunkt im Umfang des gesamten Darlehens- betrags eingetreten, unabhängig der späteren teilweisen Rückzahlung. A.________ leistete Rückzah- lungen von CHF 13‘070.00, womit der effektiv eingetretene Schaden CHF 126‘930.00 beträgt. Im Wissen um seine fehlende Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit handelte A.________ mit direk- tem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht. Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente erfüllt.» Ergänzend kann festgehalten werden, dass H.________ lange an seinen Ge- schäftspartner und Freund glaubte und dessen Machenschaften lange nicht hinter- fragte. H.________ zeigt sich nach wie vor bemüht und versucht, mit dem Be- schuldigten Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren wie es ihm geht. Gleichzeitig beschreibt er den Beschuldigten als unverbesserlich. Wenn dieser ein Wort sage, seien zwei gelogen (pag. 21 511). Damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Ge- werbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 37. AB.________ und AC.________ 37.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung 69 Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhand- enen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanzli- che Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 609 f., S. 105 f.). Diese präsentierten die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 609, S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): «Es ist unbestritten und mit dem Darlehensvertrag belegt, dass der Beschuldigte A.________ von AB.________ und AC.________ am 15.04.2015 ein Darlehen über CHF 10‘000.00, rückzahlbar bis am 31.05.2015, erhielt und dieses, wenn auch verspätet zurückzahlte. Als Pfand sollte ein Pferd von A.________ dienen. Die Darlehensgeber AB.________ und AC.________ führen zusammen die Dorfgarage CD.________ AG in CD.________, einer Gemeinde ganz in der Nähe von O.________(Ort). Es zeigt sich hier eindrücklich, wie es der Beschuldigte A.________ schaffte, sich innerhalb von kurzer Zeit im CP.________ (Kanton) Gewerbe bekannt zu machen und mit seiner Art zu überzeugen. Er spiegelte auch diesen beiden vor, er habe nur vorübergehende Liquiditätsproble- me, aber eine grosse Erbschaft in Aussicht und wäre froh um eine kurzfristige Hilfe. Im Gegenzug versprach er für ein Darlehen von CHF 10‘000.00 innerhalb von rund sechs Wochen einen Zins von CHF 500.00 bzw. stellte sehr geschickt in Aussicht, er werde in der Dorfgarage CD.________ ein Au- to kaufen und dann würden die CHF 500.00 auf den Kaufpreis angerechnet. Zur Untermauerung sei- ner Behauptungen legte A.________, anders als in vielen anderen Fällen, nicht das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vor, sondern einen Beleg, dass er im Kanton CN.________ hohe Steuer- rechnungen beglichen habe, was die angebliche hohe Erbschaft belegen sollte. Die Darlehensgeber umschrieben es wie folgt, weshalb sie A.________ ein Darlehen gewährt hatten: Auf dem Land herr- sche eine grosse Solidarität und sie hätten sich über den innovativen Reitstallbesitzer gefreut und ihm helfen wollen. Sie selbst hätten vor 25 Jahren auch ein Geschäft aufgebaut und seien auf Mithilfe an- gewiesen gewesen. Die Behauptung von A.________, er habe das Darlehen aus den Einnahmen des Reitstalls zurückbe- zahlt, erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Wie auch weiter oben bereits festgehalten, konnte er mit den Erträgen aus dem Reitstall nicht einmal die laufenden Kosten decken. Vielmehr er- achtet es das Gericht als erstellt, dass die Rückzahlung aus anderen aufgenommenen Drittmitteln er- folgt ist.» Rechtsanwalt B.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass das Darlehen bereits zurückbezahlt worden sei. Der Beschuldigte und die Geschädigten hätten sich nur vom Sehen her gekannt. Der Berufungsführer habe bei ihnen einen angenehmen und sympathischen Eindruck hinterlassen. Das allei- ne sei ausschlaggebend gewesen, dass keine Überprüfung seitens der Geschädig- ten vorgenommen worden sei. Auch in diesem Fall sei der Betrugstatbestand nicht erfüllt (pag. 21 592). Es ist unbestritten und wird durch den Darlehensvertrag vom 15. April 2015 belegt, dass AB.________ und AC.________ dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 10‘000.00 gewährten, wobei sich der Beschuldigte verpflichtete bis zum 31. Mai 2015 CHF 10‘500.00 zurückzuzahlen. Die CHF 500.00 hätten an einen Fahrzeug- kauf durch den Beschuldigten bei der Dorfgarage CD.________ AG der Geschä- digten bis 31. Dezember 2016 angerechnet werden sollen. Als Sicherheit diente ein Pferd im Wert von ca. CHF 13‘000.00 des Reitsportzentrums im Besitz des Be- schuldigten (pag. 05 011 014). Der Beschuldigte hat die gesamte Summe, wenn 70 auch verspätet, zurückbezahlt. Die Geschädigten mussten den Beschuldigten wie- derholt auf den abgelaufenen Rückzahlungstermin hinweisen, bis er ihnen den ge- schuldeten Betrag schliesslich zurückerstattete (pag. 05 211 005). Die Geschädig- ten und der Beschuldigte waren Nachbarn in O.________(Ort) (pag. 05 211 005). Es ist zutreffend, dass sich die Geschädigten und der Beschuldigte erst seit Kurz- em kannten. Den Ausführungen der Geschädigten gegenüber der Staatsanwalt- schaft kann entnommen werden, dass sie den Beschuldigten vom Sehen her ge- kannt hätten und er einen sympathischen und angenehmen Eindruck gemacht ha- be. Er habe sie gefragt, ob sie ihm Geld leihen könnten. Als Grund habe er Liquida- tionsprobleme geltend gemacht, da er keinen Zugriff auf sein Vermögen gehabt habe. Er habe ihnen gegenüber die Erbschaft seines Vaters resp. die Kiesgrube erwähnt. Auch habe er ihnen einen Einzahlungsbeleg gezeigt, der ausgewiesen habe, dass er einen grösseren Betrag an Steuern für die Erbschaft bezahlt habe. Schliesslich hielten die Geschädigten fest, dass bei ihnen auf dem Land eine gros- se Solidarität herrsche. Sie hätten sich sehr über einen innovativen Reitstallbesitzer gefreut und seien bereit gewesen, ihn in der Startphase zu unterstützen. Sie hätten vor 25 Jahren ein eigenes Geschäft aufgebaut und seien selbst auch auf Mithilfe angewiesen gewesen (pag. 05 211 005). Der Beschuldigte führte aus, dass die Geschädigten ab und zu bei ihm im Stall gewesen seien und bestätigte, dass er sie basierend auf ihre Nachbarschaft gekannt habe (pag. 05 011 003, Frage 11). Für den Beschuldigten ist die Angelegenheit erledigt, da er den Geschädigten den Be- trag zurückbezahlt habe (pag. 05 01 017, Z. 571). Dagegen fällt auf, dass der Be- schuldigte auch hier unwahre Angaben machte, indem er ausführt, dass kein Rückzahlungstermin und auch kein Zins vereinbart worden sei (pag. 05 014 017, Z. 571 f.). Diese Aussagen sind offensichtlich unzutreffend, da aus dem Darlehens- vertrag ein Rückzahlungstermin sowie ein Zins von CHF 500.00 hervorgehen. Damit gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. 37.2 Rechtliche Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im April 2015 weder zahlungsfähig noch -willig gewesen ist (vgl. Ziff. 16 f. hiervor). Er täuschte die Geschädigten infolge seiner unwahren Ausführungen hinsichtlich der Erbschaft und der Kiesgrube sowie Vor- zeigen eines Einzahlungsscheins – der aufgrund des Überschusses an Passiven mit der Erbschaft in keinem Zusammenhang stehen konnte – über seine finanziel- len Verhältnisse. Er spiegelte den Geschädigten Einnahmen vor, über die er nicht verfügte. Damit liess er die Geschädigten glauben, dass er in der Lage sein werde, das Darlehen fristgerecht zurückzahlen zu können. Damit täuschte er die Geschä- digten aktiv über seine finanziellen Verhältnisse und spiegelte ihnen eine nicht vor- handene Rückzahlungsfähigkeit und den entsprechenden Willen dazu vor. Er ver- setzte sie durch diese Täuschung in einen Irrtum und erstere war für diesen Irrtum kausal. Hätten sie von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten gewusst, hätten sie diesem mit Sicherheit kein Darlehen gewährt (pag. 05 211 005). Der Beschuldigte täuschte die Geschädigten arglistig. Der Beschuldigte bediente sich erneut der Geschichte der angeblichen Erbschaft und der Erträge aus dem 71 Kiesabbau. Um diese Angaben zu untermauern, bediente er sich eines Einzah- lungsbelegs, welcher angeblich einen grösseren Betrag an bezahlten Steuern in Zusammenhang mit dieser Erbschaft belegen sollte. Ferner erzählte er auch ge- genüber diesen Geschädigten, dass er momentan keinen Zugriff auf sein Vermö- gen habe. Der Beschuldigte ging erneut sehr gezielt und geschickt vor, indem er ein weiteres Mal an die Solidarität und das Unternehmertum der Gemeindemitglie- der appellierte. Die Geschädigten und der Beschuldigte waren Nachbarn, besuch- ten diesen auf seinem Hof und haben sich über einen innovativen Reitstallbesitzer gefreut. In der Anfangsphase ihres eigenen Geschäftsaufbaus waren sie ebenfalls auf finanzielle Hilfe angewiesen. Sie wussten somit was es bedeutet, ein Geschäft aufzubauen. Dem Beschuldigten gelang es, genau an diese Solidarität und Hilfsbe- reitschaft der Geschädigten zu appellieren und diese für sich zu nutzen. Unter die- sen Umständen ist nicht von einem derart leichtsinnigen Verhalten der Geschädig- ten auszugehen, welches das Handeln des Beschuldigten von dem ihm entgegen- gebrachten Vertrauen in den Hintergrund rücken liesse. Der Vermögensschaden war vorliegend durch eine Vermögensgefährdung gege- ben. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren im Mai 2015 bereits derart schlecht, dass dies für die Geschädigten eine erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete. Aufgrund der eingangs gemachten Einführungen zu der finanziellen Situation des Beschuldigten ist für die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eher unwahrscheinlich, dass die- ser das Darlehen aus den Einnahmen des Reitsportzentrums O.________(Ort) be- glich, wie er selbst behauptete (pag. 05 011 004, Frage 15). Anlässlich der oberin- stanzlichen Einvernahme musste der Beschuldigte auch eingestehen, dass sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) ebenfalls nicht gelohnt habe (pag. 21 580, Z. 29 f.). Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass hierfür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 18 611 f., S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 38. AD.________ 38.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Geschädigten AD.________ und des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdi- gend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AD.________ Folgendes fest (pag. 18 614, S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Aus den übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass sich A.________ und AD.________ im Re- staurant CE.________ in O.________(Ort) kennengelernt hatten. AD.________ hat Jahrgang 1944, war also im Jahr 2015 bereits 71 Jahre alt. Über den beruflichen Werdegang kann den Unterlagen nichts entnommen werden. Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass AD.________ 72 A.________ am 17.04.2015 ein Darlehen über CHF 6‘000.00 mit einer Aussicht auf CHF 1‘200.00 „Gewinn“ gewährte und drei Tage später, am 20.04.2015, ein weiteres Darlehen über CHF 3‘500.00 mit einem zusätzlichen Zinsversprechen gab, so dass gesamthaft CHF 9‘500.00 und CHF 2‘000.00 Zins geschuldet waren. AD.________ gewährte diese Darlehen, weil ihm A.________ die Geschichte von der Erbschaft erzählt hatte, aus der er in kurzer Zeit über eine halbe Million erhalten und den Dar- lehensgeber dann mit einem schönen „Gewinn“ beteiligen werde. Das Gericht stützt sich beweiswür- digend weiter auf die Aussage von AD.________, wonach A.________ seine Geschichte gut verkauft und er deshalb keine Abklärungen getätigt habe, weil A.________ das Geld quasi sofort gebraucht und auch erhalten habe. Eine Rückzahlung ist, wie A.________ gegenüber dem Staatsanwalt bestätigte, bis dato nicht erfolgt.» Aus den übereinstimmenden Aussagen geht hervor, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte AD.________ aus dem Restaurant CE.________ in O.________(Ort) kennen (pag. 05 101 003, Frage 2; pag. 05 004 003, Frage 2). Weiter erachtet es die Kammer ebenfalls als erstellt, dass AD.________ dem Be- schuldigten am 17. April 2015 ein erstes Darlehen von CHF 6‘000.00 und wenige Tage später ein weiteres Darlehen von CHF 3‘500.00 gewährte (pag. 04 003 005; pag 05 004 002, Frage 1). Als Rückzahlungstermin wurde für beide Darlehen der 30. April 2015 und ein Zins von insgesamt CHF 2‘000.00 vereinbart (pag. 04 003 005). AD.________ gewährte dem Beschuldigten das Darlehen, da dieser ihm sei- ne Geschichte sehr gut verkauft habe. Es seien ihm erst Zweifel gekommen, als der Beschuldigte zu den vereinbarten Terminen nicht erschienen sei (pag. 05 011 003, Frage 5). Der Beschuldigte habe ihm von einer Erbschaft in P.________(Ort) von CHF 600‘000.00 erzählt. Dieser habe den elterlichen Bauernbetrieb inkl. Kies- grube geerbt (pag. 05 101 002, Frage 1). Das Aussageverhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei am 24. Juni 2015 ist bezeichnend und passt in das Gesamtbild, welches bei Betrachtung sämtlicher Vorfälle entsteht. Er erzählte der Polizei am 24. Juni 2015 überzeugend, dass sein Vater kürzlich gestorben sei (pag. 05 004 002, Frage 1). Der Vater des Beschuldig- ten ist bereits am 27. Oktober 2013 und damit fast zwei Jahre zuvor gestorben. Weiter führte er aus, dass eine Kiesgrube im Familienbesitz geblieben sei, woran er mit seinen Schwestern beteiligt sei. Sein Vater habe ein Konto für diese Kies- grube gehabt und daraus stehe ihm nun ein Anteil von CHF 600‘000.00 zu. Dieses Konto sei aber infolge des Todes seines Vaters blockiert und er habe deshalb bis- her kein Geld beziehen können. Deshalb habe er einen kurzfristigen finanziellen Engpass gehabt (pag. 05 004 002, Frage 1). Auf Vorhalt der Betreibungsregister- auszüge, wonach er zum Zeitpunkt des Darlehensvertrags CHF 255‘926.00 und zum Zeitpunkt der Befragung resp. am 17. Juni 2015 offene Betreibungen von CHF 323‘779.00 aufgewiesen habe, antwortete der Beschuldigte, dass er jetzt end- lich das Geld vom Konto seines Vaters erhalten habe. Er könne jetzt sämtliche Schulden zurückbezahlen. Der offene Betrag des Geschädigten AD.________ werde er bis zum nächsten Dienstag oder Mittwoch zurückzahlen (pag. 05 004 003, Frage 4 f.). Fest steht, dass der Beschuldigte das Darlehen von AD.________ nie zurückzahlte. Dies war aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auch über- haupt nicht möglich. Die Erbschaft des verstorbenen Vaters war überschuldet, so dass er daraus nichts zu erwarten hatte. Weiter standen ihm 2015 infolge Abtre- 73 tung auch keine Erträge mehr aus Kiesabbau zu. Seine Aussage, wonach er nun über das Geld seines Vaters verfügen könne, ist damit schlicht gelogen. 38.2 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte kannte seine finanzielle Situation. Wie bei den übrigen Geschä- digten log er diesbezüglich und täuschte auch AD.________ über seine Rückzah- lungsfähigkeit und -willigkeit. Der Beschuldigte ging mit der notwendigen Dringlich- keit vor und setzte den Geschädigten mit seiner Bitte um Geld unter zeitlichen Druck. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wo- nach der Beschuldigte ein sehr gutes Gespür für Menschen hatte, für Menschen, die ihm vertrauten und seine Geschichte für bare Münze nahmen, die von seinem Auftreten beeindruckt waren und nicht auf die Idee kamen, dass ein «lokaler Ge- werbler, Bauer und Pferdehändler» sie anlügen könnte (pag. 18 614, S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Geschädigte wollte dem Beschuldigten mit seinem Darlehen helfen und glaubte diesem seine Geschichten, welche er sehr überzeugend verkaufte. Die arglistige Täuschung ist damit zu bejahen. Durch die arglistige Täuschung versetzte der Beschuldigte den Geschädigten in ei- nen Irrtum, der zu einer Vermögensverfügung führte. Eine Rückzahlung blieb aus, weshalb ein Vermögensschaden von CHF 9‘500.00 eintrat. Die übrigen Tatbe- standsmerkmale liegen ebenfalls vor und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschul- digte wusste, dass er das Geld nicht innert der vereinbarten Frist würde zurückzah- len können und wollte dies auch nicht. Weiter wusste der Beschuldigte, dass die gegenüber den Geschädigten AD.________ geäusserten Angaben, nicht der Wahrheit entsprachen. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte offen- sichtlich in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist der Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 39. AE.________ 39.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AE.________ Folgendes fest (pag. 18 617, S. 113 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): «Das Gericht stellt beweiswürdigend auf die glaubhaften Schilderungen in der Anzeige ab, die vom Beschuldigten A.________ grundsätzlich bestätigt werden. Erstellt ist daher, dass sich AE.________, ein Rentner mit Jahrgang 1947, und A.________ aus dem Restaurant CB.________ in CF.________ (einem Nachbardorf von O.________(Ort)) kannten. A.________ bat AE.________ am 15.05.2015 um ein erstes Darlehen über CHF 35‘000.00, wobei er ihm erzählte, sein Vater sei soeben gestorben und das Konto, über das sie gemeinsam verfügten, sei bis zur Erbteilung Ende Mai 2015 noch ge- 74 sperrt, daher sei er in einem finanziellen Engpass, da er den Pachtzins für das Reitsportzentrum be- zahlen müsse. AE.________ gab ihm das Geld gleichentags in bar. Zwei Tage später erschien A.________ erneut bei AE.________ und bat um ein weiteres Darlehen im Umfang von CHF 40‘000.00. A.________ verfasste einen handschriftlichen Darlehensvertrag über die Gesamtsumme, in dem die Geschichte mit der angeblichen Erbschaft wieder aufgenommen wurde. Zudem legte er gemäss AE.________ einen Verkaufsvertrag über eine Kiesgrube im Wert von CHF 1.5 Mio., sowie eine Liste mit Sicherheiten vor. A.________ bestritt nicht, AE.________ ein Dokument der Gemeinde N.________(Ort) über den Verkauf der Liegenschaft gezeigt zu haben, bestritt jedoch, einen Lastwa- gen als Sicherheit genannt zu haben. Die Frage, ob A.________ neben dem Dokument der Gemein- de N.________(Ort) auch eine Inventarliste mit einem Lastwagen, einem Geländewagen oder einem Pferdeanhänger vorlegte bzw. diese Fahrzeuge nannte, kann offen gelassen werden. Für das Gericht erstellt ist nämlich, dass A.________ seine Geschichte der Erbschaft mit einem irreführenden Doku- ment über die Liegenschaft im Kanton CN.________ und damit mit einer Sicherheit von grossem Wert untermauerte, um AE.________ dazu zu bringen, ihm Geld zu geben. An der Hauptverhandlung bestätigte A.________ schliesslich, dass er bis dato keine Rückzahlungen geleistet habe.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Weder seitens der Verteidigung noch durch den Beschuldigten selbst wurde etwas dagegen vor- gebracht, so dass der Sachverhalt unbestritten geblieben ist und als erstellt gilt. 39.2 Rechtliche Würdigung Die Tatsache, dass sich der Geschädigte und der Beschuldigte erst seit kurzem kannten und er diesem innerhalb kürzester Zeit zwei Darlehen von insgesamt CHF 75‘000.00 gewährte, wirft tatsächlich die Frage auf, ob AE.________ seiner Opfermitverantwortung nachgekommen ist bzw. ob das Verhalten des Beschuldig- ten dennoch als arglistig bezeichnet werden muss. Diese Fragen sind – insbeson- dere mit Blick auf die unter Ziff. 19 hiervor ergänzend ausgeführte bundesgerichtli- che Rechtsprechung – zu bejahen. Trotz der kurzen Bekanntschaft, schaffte es der Beschuldigte auch vorliegend den geschädigten Rentner mit Jahrgang 1947 für sich einzunehmen und dessen Vertrauen in seine eigene Person herzustellen. Der Beschuldigte setzte seine überzeugende und gewinnende Art gegenüber dem Ge- schädigten gekonnt ein, so dass dieser ihm vertraute. Auch hier gilt das zuvor aus- geführte, wonach sich die Einwohner der Gemeinde O.________(Ort) solidarisch und hilfsbereit zeigten. Ein weiteres Mal erzählte der Beschuldigte die Geschichte der angeblichen Erbschaft seines kürzlich verstorbenen Vaters und des gesperrten Kontos (pag. 04 006 002). Der Beschuldigte trat mit der bereits mehrfach dargeleg- ten Überzeugungskraft auf und galt wohl bereits nach kürzester Zeit in der Ge- meinde O.________(Ort) als vertrauenswürdiger Geschäftsmann. So erzählte der Beschuldigte dem Geschädigten offenbar auch, dass er das Geld für das Reit- sportzentrum O.________(Ort) benötige. Vorliegend gelang es dem Beschuldigten den Geschädigten zu einer weiteren Darlehensgewährung zu animieren, indem er ihm eine Reihe an Dokumenten – unter anderem einen Darlehensvertrag, eine Lis- te an Besitztümern sowie einen Verkaufsvertrag von einem Bauerngewerbe inkl. dazugehörender Kiesgrube im Wert von CHF 1‘500‘000.00 mit Stempel der Ge- meinde oder eines Notariats – vorgelegte, die ihn als solvente Person dastehen liessen. Es bestanden keine Hinweise an den Schilderungen im Anzeigerapport zu zweifeln, fügen sich diese doch reibungslos in die bisherige Vorgehensweise des 75 Beschuldigten ein. Aus diesen Gründen ist dem Geschädigten, der dem Beschul- digten ohne nähere Abklärungen ein Darlehen von total CHF 75‘000.00 gewährte, kein Vorwurf der Leichtsinnigkeit zu machen. Vielmehr wusste der Beschuldigte, wie er mit dem Geschädigten umzugehen hatte und wo er anknüpfen musste, da- mit ihm dieser vertraute. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit des Beschuldigten führende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal der arg- listigen Täuschung ist mithin erfüllt. Für die übrigen Tatbestandsmerkmale kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 618, S. 114 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): «Durch die arglistige Täuschung wurde AE.________ in einen Irrtum versetzt, der zur Vermögensver- fügung führte. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, wodurch der Vermögensschaden im Betrag von CHF 75‘000.00 bei diesem eintrat. Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente erfüllt. A.________ handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch die subjektiven Tatbe- standselemente erfüllt sind. Es kann auch auf die Ausführungen in den vorstehenden Ziffern und im allgemeinen Teil verwiesen werden.» Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 40. AF.________ 40.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese präsentierte die vorhandenen Be- weismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Ge- schädigten AF.________ Folgendes fest (pag. 18 620, S. 116 der erstinstanzlichen Ur-teilsbegründung): «Gestützt auf die gleichlautenden Aussagen von AF.________ und A.________ ist für das Gericht erstellt, dass A.________ AF.________, Bauer aus O.________(Ort), den er aus dem Dorf kannte, das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorlegte und diesem so vormachte, er wer- de von seinem Vater CHF 1.5 Mio. erben und sei nur in ganz kurzfristigen finanziellen Schwierigkei- ten. AF.________ gewährte dem Beschuldigten A.________ nicht die gesamte von diesem erbetene Summe von CHF 25‘000.00, jedoch ein kurzfristiges Darlehen über CHF 7‘000.00. Mit viel Ver- spätung zahlte A.________ dieses vollumfänglich zurück.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten selbst wurde etwas dagegen vorgebracht. Der Sachverhalt gilt als erstellt. 40.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.________ machte oberinstanzlich indes geltend, dass auch sie sich in einem Restaurant kennengelernt hätten und kein Vertrauensverhältnis ge- geben sei. Der Beschuldigte habe AF.________ um ein Darlehen von CHF 25‘000.00 gebeten, worauf sie sich auf CHF 7‘000.00 geeinigt hätten. AF.________ müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er trotz der Umstände 76 des Kennenlernens und der Gewährung eines tieferen Darlehens, nicht weitere Abklärungen getroffen habe. Das Darlehen sei schliesslich zurück bezahlt worden (pag. 21 592). Dieser Auffassung ist zu wiedersprechen. Vorliegend handelte es sich zwar erneut um eine Bekanntschaft aus einer Gastwirtschaft im Kanton CP.________; daraus zu schliessen es habe kein Vertrauensverhältnis vorgelegen, greift dagegen zu kurz. Der Geschädigte führte in seiner Stellungnahme gegenüber der Staatsan- waltschaft aus, dass er den Beschuldigten nun schon seit einigen Monaten gekannt habe und da er schon einige Gespräche mit ihm geführt habe, sei er ihm auch ver- trauenswürdig vorgekommen (pag. 05 204 008). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass er den Geschädigten immer wieder angetroffen habe und sie sich gut ver- standen hätten. Er sehe ihn ab und zu (pag. 05 011 004, Frage 17 f.). Der Be- schuldigte spielte dem Geschädigten AF.________ vor, er befinde sich in einer Notlage und appellierte an dessen Hilfsbereitschaft. Dieser Umstand ist bei der Prüfung der Arglist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wesentlich (vgl. Ziff. 19 hiervor). Die geringere Darlehensgewährung von CHF 7‘000.00 anstelle der verlangten CHF 25‘000.00 führen entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht zu einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte dem Geschädigten die angebliche Erbschaft in Aussicht stellte und diese mit den entsprechenden Dokumenten untermauerte. Weiter setzte der Beschuldigte den Geschädigten zeitlich unter Druck, indem er diesen Zuhause besuchte und ihm mitteilte, dass er dringend Geld benötige, um den Pachtzins sei- ner Stallungen bezahlen zu können, so dass der Geschädigte gar keine Möglich- keit hatte Erkundigungen einzuholen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sich dieser Vorfall nahtlos in die Reihe der voranstehenden Fälle einreiht (pag. 18 620, S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht auch be- treffend den Geschädigten AF.________ von einer arglistigen Täuschung aus. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Mai 2015 weder rückzahlungsfähig noch -willig gewesen ist. Der Vermögensschaden war vorliegend durch eine Vermögensge- fährdung gegeben. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren im Mai 2015 bereits derart schlecht, dass dies für den Geschädigten eine erhebliche Unsi- cherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete. Aufgrund der eingangs gemachten Einführungen zu der finanziellen Situation des Beschul- digten ist für die Kammer eher unwahrscheinlich, dass dieser das Darlehen aus den Einnahmen des Reitsportzentrums O.________(Ort) beglich. So musste er an- lässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme auch eingestehen, dass sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) ebenfalls nicht gelohnt hat. Die übrigen Tatbe- standsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er das von AF.________ erhaltene Geld nicht innert der vereinbarten Frist wird zurückzahlen können, was er auch nicht wollte. Die Rückzahlung erfolgte sodann auch erst nach unzähligen An- rufen, Nachrichten und persönlichen Besuchen auf dem Hof des Beschuldigten. Weiter wusste der Beschuldigte, dass die dem Geschädigten gegenüber erwähn- ten Informationen betreffend die angebliche Erbschaft des verstorbenen Vaters nicht der Wahrheit entsprachen und er ihn damit täuschen würde. Für die Kammer 77 steht fest, dass der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht handelte, sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte erfüllt mithin den Tatbestand von Art. 146 aStGB (zur Gewerbs- mässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 41. AG.________ 41.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Geschädigten AG.________ und des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdi- gend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AG.________ Folgendes fest (pag. 18 623 f., S. 120 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «AG.________, wohnhaft in CG.________, einem kleinen Nachbarort von O.________(Ort), war eine „Wirtshausbekanntschaft“ von A.________. Mit den vorliegenden Dokumenten bzw. Darlehensverträ- gen ist erstellt, dass AG.________ dem Beschuldigten A.________ am 29.05.2015 ein erstes Darle- hen über CHF 25‘000.00 und nur drei Tage später ein weiteres über CHF 20‘000.00 gewährte. AG.________ liess sich dafür einen hohen Zins von CHF 6‘000.00 für das erste Darlehen und CHF 10‘000.00 für beide Darlehen zusammen versprechen. Weiter liess er sich Sicherheiten in Form einer Stute bzw. eines Range Rovers einräumen, wobei beide Gegenstände bei A.________ verblieben. Das Gericht stützt sich auf die von A.________ nicht ernsthaft bestrittene Aussage von AG.________ und erachtet es als erstellt, dass A.________ AG.________ das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorlegte, gemäss dem er aus einer Erbschaft in Kürze CHF 1.5 Mio. erhalten werde. Die Aussagen differieren bei der Angabe über die geleisteten Rückzahlungen. Während AG.________ angab, er habe bisher lediglich CHF 2‘000.00 zurückerhalten, behauptete A.________, er habe CHF 26'000.00 zurückbezahlt. Das Gericht erachtet diese nicht weiter belegte Behauptung von A.________ als reine Schutzbehauptung. Es gibt für das Gericht keinen Grund, an der stets gleich lautenden und glaubhaften Aussage von AG.________ zu zweifeln und stellt auf diese ab. Damit kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ CHF 2‘000.00 an AG.________ zurückzahlte.» Die Kammer kommt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel auf das gleiche Beweisergebnis. Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung geltend, dass es sich ebenfalls um eine Wirtshausbekanntschaft handle. Der Geschädigte und der Beschuldigte hätten nicht einmal richtig mitein- ander gesprochen. Ein Vertrauensverhältnis liege unter diesen Umständen sicher nicht vor. AG.________ habe eine Kopie des ihm vorgelegten Schreibens verlangt und nicht erhalten. Nichts desto trotz habe er dem Beschuldigten das Darlehen gewährt. Die Sicherheiten habe er ebenfalls nicht erhalten. AG.________ habe sich ebenfalls durch den hohen Zins leiten lassen. Der Beschuldigte habe als Be- gründung angegeben, dass er das Geld einfach brauche. Diese Begründung hätte den Geschädigten bereits stutzig machen müssen. Es sei doch erstaunlich, dass die Menschen so bereitwillig Darlehen gewähren würden, ohne weitere Abklärun- gen zu treffen (pag. 21 592). 78 Damit erachtet der Beschuldigte den Tatbestand des Betruges und insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Arglist als nicht erfüllt. Der Sachverhalt wird nicht weiter bestritten, womit dieser im Sinne der Anklageschrift als erstellt gilt. 41.2 Rechtliche Würdigung Aufgrund der kurzen Bekanntschaft und der Umstände der Darlehensgewährung wirft der Verteidiger die Frage auf, ob AG.________ seiner Opfermitverantwortung nachgekommen ist bzw. ob das Verhalten des Beschuldigten dennoch als arglistig bezeichnet werden muss. Diese Fragen sind – insbesondere mit Blick auf die unter Ziff. 19 hiervor ergänzend ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie wie bereits in Ziffer 39 begründet – zu bejahen. Trotz der kurzen Bekanntschaft ge- lang es der Beschuldigte erneut, das Vertrauen des Geschädigten zu gewinnen. Der Beschuldigte setzte auch gegenüber AG.________ seine überzeugende und gewinnende Art gekonnt ein, so dass dieser ihm vertraute. Auch hier gilt das zuvor ausgeführte, wonach sich die Einwohner der Gemeinde O.________(Ort) solida- risch und hilfsbereit zeigten. Ein weiteres Mal erzählte der Beschuldigte die Ge- schichte der angeblichen Erbschaft seines kürzlich verstorbenen Vaters und des gesperrten Kontos. Er untermauerte seine Ausführungen, indem er ihm das Doku- ment der Gemeinde N.________(Ort) unterbreitete, welches die angebliche Erb- schaft von rund CHF 1.5 Millionen bestätigte. Der Geschädigte wusste, dass der Beschuldigte zuvor in AX.________ in CN.________ gewohnt hatte, bevor er nach O.________(Ort) gezogen sei (pag. 05 102 002, Frage 1), weshalb er keinen An- lass sah an den Ausführungen des Beschuldigten und dem ihm vorgehaltenen Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) zu zweifeln. Weiter versprach er dem Geschädigten Sicherheiten in Form einer angeblich wertvollen Zuchtstute und schliesslich eines neuwertigen Range Rovers und verfasste handschriftliche Darle- hensverträge. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass AG.________ als Holz- techniker nicht sofort klar gewesen sein dürfte, dass ohne die Übergabe der Pfandgegenstände an den Pfandnehmer kein gültiges Pfand zustande kommt. Auch kann ihm nicht angelastet werden, dass er sich die Zuchtstute vorgängig nicht zeigen liess. Er ging auf den Reithof O.________(Ort), den der Beschuldigte neu führte und durfte davon ausgehen, dass diesem mehrere Pferde gehörten (pag. 18 624, S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus diesen Grün- den ist dem Geschädigten, der dem Beschuldigten ohne nähere Abklärungen ein Darlehen von total CHF 45‘000.00 gewährte, kein Vorwurf der Leichtsinnigkeit zu machen. Vielmehr wusste der Beschuldigte, wie er mit dem Geschädigten umzu- gehen hat und wo er anknüpfen musste, damit ihm dieser vertraute. Eine zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Beschuldigten führende Opfermitverantwortung liegt vorliegend ebenfalls nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist mithin erfüllt. Die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann: «Die arglistige Täuschung versetzte AG.________ in einen Irrtum, gestützt auf diesen er A.________ zwei Darlehen im Gesamtbetrag von 45‘000.00 gewährte. Weil die gewährte Darlehenssumme im Zeitpunkt der Übertragung aufgrund der sehr schlechten finanziellen Situation von A.________ als 79 gefährdet betrachtet werden musste, ist der Vermögensschaden im Deliktszeitpunkt im Umfang des gesamten Darlehensbetrags eingetreten, unabhängig der späteren teilweisen Rückzahlung. A.________ leistete Rückzahlungen von CHF 2‘000.00, womit der effektiv eingetretene Schaden CHF 43‘000.00 beträgt. Im Wissen um seine fehlende Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit handelte A.________ mit direk- tem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht. Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente erfüllt. Es kann im Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen in den vorstehen- den Ziffern und dem allgemeinen Teil verwiesen werden.» Der objektive und subjektive Tatbestand von Art, 146 aStGB ist demnach erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 42. AH.________ 42.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AH.________ Folgendes fest (pag. 18 626, S. 122 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): «AH.________ ist ein Landwirt aus CF.________ CP.________ (Kanton), einem Nachbarort von O.________(Ort), welcher auf seinem Bauernhof über einen grösseren Dieselvorrat verfügte. Gemäss dessen glaubhaften Aussagen, auf welche sich das Gericht beweiswürdigend stützt, erschien A.________ zunächst an einem Samstagabend bei AH.________, weil sein Tank leer sei, und gab an, er werde AH.________ das Geld für die Tankfüllung am nächsten Tag vorbeibringen. Eine Stunde nach der „Dieselgeschichte“ erschien A.________ erneut bei AH.________ und erzählte, ihm sei das Portemonnaie mit sämtlichen Kreditkarten gestohlen worden, weshalb er keinen Zugriff auf sein Geld auf seinem Konto habe. Er müsse jedoch ein Pferd am Zoll abholen und brauche daher CHF 6‘000.00. Trotz anfänglicher Skepsis gewährte AH.________ A.________ das Darlehen, wohl nicht zuletzt deshalb, weil A.________ ihm für die zweitägige Darlehensgewährung einen Zins von CHF 1‘000.00 versprach. Bezüglich der Frage, ob A.________ gegenüber AH.________ die Erbschaft und die Kiesgrube erwähnte, liegen widersprechende Aussagen der betroffenen Personen vor. Weil aber AH.________ gemäss eigenen Aussagen die Erbschaft und die Kiesgrube nicht in direkten Zusam- menhang mit der Darlehensgewährung brachte, kann die Frage letztlich vom Gericht offen gelassen werden. A.________ bezahlte die Darlehenssumme zwar nicht wie vereinbart am Montag, jedoch noch in der gleichen Woche zurück, dies hauptsächlich deshalb, weil AH.________ A.________ mit der angeblichen langen Bekanntschaft zu einer Mitarbeiterin von A.________ unter Druck setzte.» Es fällt auf, dass der Beschuldigte erstmals einen anderen Grund für die Darle- hensgewährung nannte. Zwar erwähnt auch der Geschädigte AH.________ in sei- nen Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte ihm gegenüber die Erbschaft und die Kiesgrube genannt habe. Im Zusammenhang mit der Frage, wie die Geschichte mit dem Beschuldigten rund um die Darlehensge- währung abgelaufen sei, nannte der Geschädigte die Erbschaft und die Kiesgrube dagegen nicht, sondern lediglich das gestohlene Portemonnaie und das Pferd am 80 Zoll (pag. 05 209 003). Es liegen nur wenige Aussagen des Beschuldigten vor, da dieser das Geld zurück bezahlt hat – wenn auch mit etwas Verspätung – und diese Angelegenheit für ihn damit erledigt ist (pag. 05 011 009; pag. 05 014 018). Die Kammer stellt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Ausführun- gen des Geschädigten rund um die neue – aber wohl ebenfalls unwahre – Haupt- geschichte ab. 42.2 Rechtliche Würdigung Auch betreffend den Geschädigten AH.________ verneinte Rechtsanwalt B.________ das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Die Vorinstanz habe aus- geführt, dass die Geschichte mit dem gestohlenen Portemonnaie und des Abholen eines Pferdes am Zoll für den Geschädigten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte eine zeitliche Dringlichkeit geltend gemacht habe, nicht überprüfbar gewesen sei. Rechtsanwalt B.________ erwidert, dass bei solchen Geschichten aufgepasst werden müsse. Zudem sei es nicht für den Geschädigten, sondern für den Beschuldigten dringend gewesen (pag. 21 592 f.). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte auch dem Geschädigten AH.________ Lügen erzählte, um diesen zu einer Darlehensgewährung zu bewegen. Entgegen der üblichen Geschichte rund um die angebliche Erbschaft und dem Guthaben aus Kiesabbau, erzählte der Beschuldigte diesem, dass ihm das Portemonnaie gestoh- len worden sei und er ein Pferd am Zoll abholen müsse. Der Beschuldigte handelte in einer Blitzaktion. Nachdem er eine Stunde zuvor beim Geschädigten Diesel ge- tankt hatte, kehrte er mit seiner Bitte um ein Darlehen zu diesem zurück. Damit überrumpelte er den Geschädigten schlicht und einfach, so dass dieser gar keine Möglichkeit hatte, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Blitzaktion in Kombination mit den zeitlichen Umständen – es war Samstag – sowie des eigenen überzeugenden und einnehmenden Auftreten, dass der Geschädigte seine Angaben nicht überprüfen wird, weshalb die Kammer zum Schluss kommt, dass das Vorgehen des Beschuldigten arglistig war. Die Vermögensübertragung fand am 8. August 2015 statt und erfolgte gestützt auf den kurzen Darlehensvertrag, welchem die Täuschungen zu Grunde lagen. Der Darlehensvertrag wurde zwar nur vom Geschädigten selbst unterschrieben, der Beschuldigte führte aber ebenfalls aus, das Geld erhalten und schliesslich zurück- bezahlt zu haben (pag. 05 011 009, Frage 59). Der Vermögensschaden war vorlie- gend durch eine Vermögensgefährdung gegeben. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren im August 2015 bereits derart schlecht, dass dies für den Ge- schädigten eine erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete (vgl. Ziff. 16 f. hiervor). Mit der Vorinstanz ist davon auszuge- hen, dass der Geschädigte AH.________ sein Geld wohl nicht so schnell zurück erhalten hätte, hätte dieser nicht die Mitarbeiterin des Beschuldigten miteinge- spannt. Da sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) für den Beschuldigten fi- nanziell ebenfalls nicht lohnte, erachtet es die Kammer als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Darlehen aus legalen Mitteln zurückbezahlte. Der Be- schuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. 81 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehens- weise sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 43. AI.________ 43.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen von AI.________ sowie des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 627 ff., S. 123-127). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AI.________ Fol- gendes fest (pag. 18 631, S. 127 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Unbestritten und für das Gericht erstellt ist, dass sich A.________ und AI.________ vor den insge- samt sechs Darlehensgewährungen innert fünf Tagen über total CHF 369‘000.00 nicht gekannt hat- ten. A.________ kam über eine Drittperson an die Adresse von AI.________, suchte diesen auf, er- zählte ihm die Geschichte von der Erbschaft und dem Kieswerk, versprach einen guten Zins und brachte AI.________ dazu, ihm das Geld zu geben. Als Sicherheit legte A.________ AI.________ ein Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vor, wonach ihm aus dem Verkauf AV.________ ein Gut- haben von rund CHF 1.5 Mio. zustehe und dieses in Kürze ausbezahlt werde. Gestützt auf die glaub- haften und nicht widersprochenen Aussagen von AI.________, erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ als Grund für die Darlehen Investitionen auf dem Reitsportzentrum in O.________(Ort) nannte. Anlässlich der Hauptverhandlung erlebte das Gericht AI.________, 84 Jahre alt, wie dieser glaubhaft und überzeugend darlegte, wie es kam, dass er dem Beschuldigten A.________ vertraute und ihm in so kurzer Zeit eine derart grosse Summe als Darlehen gewährte. AI.________ absolvierte eine kauf- männische Ausbildung und ist mit Immobilien zu Geld gekommen und hatte vor den Darlehensge- währungen gerade eine Ferienwohnung verkauft. Das Gericht erlebte ihn nicht als gewieften Ge- schäftsmann, sondern als eher naiven alten Herrn, der seinem Gegenüber mit Wohlwollen und Ver- trauen begegnet. Er stammt noch aus einer Generation, wo man nicht alles und jeden hinterfragt und im Internet schnelle Recherchen tätigt, sondern sich auf einen Handschlag, ein Versprechen, und vor allem auf „offizielle Papiere, bzw. ein Formular“, wie AI.________ das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) bezeichnete, verlässt. Er bestritt nicht, dass der hohe ihm versprochene Zins für seinen Entscheid, die Darlehen zu gewähren, durchaus wesentlich war. Dass AI.________ heute im- mer noch an die Geschichten von A.________ glaubt, diesen herumchauffiert und gar weitere CHF 6‘000.00 übergab, zeigt dem Gericht ganz deutlich dessen Naivität und Hoffnung auf das Gute im Gegenüber. Weiter ist für das Gericht erstellt, dass bis dato keine Rückzahlungen von A.________ geleistet wurden, was von diesem anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr bestritten wurde.» Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung geltend, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte AI.________ nicht gekannt hätten. Dennoch seien mehrere Darlehen gewährt worden. AI.________ habe sich dabei einfach auf das Schreiben verlassen. Dieser sei denn auch nicht so unbedarft, wie er von der Vorinstanz dargestellt werde. Er hätte durchaus Ab- klärungen treffen können (pag. 21 593). 82 Übereinstimmend schilderten der Beschuldigte und der Geschädigte AI.________ (Jahrgang 1933), dass sie sich über einen gemeinsamen bekannten Landwirt ken- nenlernten. Der Beschuldigte habe diesem Landwirt die Situation erklärt und dieser habe ihn an den Geschädigten verwiesen (pag. 05 009 012, Frage 67; pag. 18 382; Z. 44 f.). Weiter ist unbestritten und für die Kammer erstellt, dass AI.________ in- nerhalb einer Woche Darlehen von insgesamt CHF 369‘000.00 gewährt hat (pag. 04 008 004 ff.) und diese Darlehen bis anhin nicht zurückbezahlt wurden (pag. 18 384, Z. 133; pag. 18 399, Z. 830). Aus der Anzeige der Kantonspolizei CP.________ geht hervor, dass der Beschuldigte gegenüber AI.________ erzählt habe, es stehe eine Erbschaft aus dem Kiesverkauf seines verstorbenen Vaters bevor, an dessen Geld er derzeit nicht herankomme (pag. 04 008 007). Dies bestätigte der Geschädigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Beschuldigte habe ihm ein Formular der Gemeinde N.________(Ort) gezeigt. Gemäss diesem Formular habe dem Beschuldigten eine Erbschaft von CHF 1.4 oder 1.5 Millionen ausbezahlt werden sollen. Der Geschädigte bestätigte, dass es sich um das Formular auf pag. 04 001 015 gehandelt habe (pag. 18 383, Z. 92-96). Der Beschuldigte habe jeweils sehr hohe Beträge aus der Erbschaft und aus dem Kiesabbau genannt. Er habe von CHF 3 bis 4 Millionen gesprochen, welche der Kiesabbau hätte einbringen sollen. Dies sei für ihn realistisch gewesen (pag. 18 384, Z. 127-129). Schliesslich habe der Beschuldigte ihn am 10. März 2017 mit ei- nem sogenannten Herrn CH.________, angeblicher Miteigentümer des Kieswerks besucht, um ein weiteres Darlehen von CHF 6'000.00 zu erbitten. Herr CH.________ habe sich als Waagmeister ausgegeben (pag. 18 384, Z. 136-147). Der Beschuldigte bestritt anfangs, dass er dem Geschädigten irgendwelche Doku- mente abgegeben habe. Übereinstimmend mit dem Geschädigten führte er dage- gen aus, dass er diesem vom Kiesabbau erzählt habe und dass dies sicher sei, er das Geld aber noch nicht erhalten habe. Zudem habe er ihm eine Abrechnung aus dem Verkauf des Grundstückes AV.________ vorgelegt (pag. 05 009 012, Frage 72). Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte er sodann ein, dass er dem Ge- schädigten ein gefälschtes Dokument der CI.________ AG vorgelegt habe, um seine Kreditwürdigkeit zu untermauern. Das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) habe er AI.________ dagegen nicht gezeigt (pag. 05 014 016, Z. 544-550). Auf Vorhalt der Aussage von AI.________, wonach ihm der Beschuldigte ein «Formular» der Gemeinde N.________(Ort) (pag. 04 001 013) vorgelegt habe, gab der Beschuldigte schliesslich zu, dass dies stimme (pag. 18 399, Z. 805). Für die Kammer ist damit erstellt, das der Beschuldigte dem Geschädigten seine bishe- rigen Geschichten von N.________(Ort), dem Kieswerk und der Erbschaft erzählte und diesem zur Bekräftigung seiner Ausführungen, das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) sowie die gefälschte Bestätigung der CI.________ AG betreffend eine Auszahlung von CHF 100‘000.00 zu Gunsten des Geschädigten vorlegte. Darüber hinaus besuchte der Beschuldigte den Geschädigten in Beglei- tung eines Herrn CH.________, um seinen bisherigen Ausführungen weiteres Ge- wicht zu geben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist aufgrund der Akten, aber insbeson- dere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Vorinstanz, mit dieser davon auszugehen, dass AI.________ eine von einer gewissen Naivität geleitete Person 83 war, der seinem Gegenüber mit Wohlwollen und Vertrauen begegnete (pag. 18 631, S. 127 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer gelangt zum Schluss, dass AI.________ noch aus einer Generation stammt, in der nicht al- les und jeder hinterfragt wird und im Internet schnelle Recherchen getätigt werden, sondern er sich auf einen Handschlag und ein Versprechen verlässt sowie vor al- lem „offiziellen“ Papieren der Gemeinde Glauben schenkt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, indem der Geschädigte noch im- mer an die Geschichten des Beschuldigten glaubt, diesen herumchauffiert und ihm gar weitere CHF 6‘000.00 übergab, sich ganz deutlich dessen Naivität und die Hoffnung auf das Gute im Gegenüber zeigt (pag. 18 631, S. 127 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 43.2 Rechtliche Würdigung Diese Umstände sowie der hohe versprochene Zins vermögen nicht zu einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung führen. Der Beschuldigte ging ge- zielt vor und baute ein ganzes Lügengebäude auf, um seine Ausführungen glaub- hafter wirken zu lassen. Der Beschuldigte nutzte vorliegend einen älteren Herrn aus, der sich noch auf ein Ehrenwort, ein „offizielles“ Dokument sowie einen Hand- schlag verliess. Der Beschuldigte verlangte denn auch nicht – wie bei anderen Ge- schädigten im Kanton CP.________ – nur einen geringen Betrag, sondern wusste, dass ihm seitens des Geschädigten vollstes Vertrauen geschenkt wurde und er nur wenig Widerstand zu erwarten hatte. Erneut appellierte der Beschuldigte an die Hilfsbereitschaft des Geschädigten und nutzte dessen Naivität bis aufs Äusserste aus. Dies alles lässt – auch mit Blick auf die bereits mehrfach zitierte Bundesge- richtsrechtsprechung – das Verhalten des Beschuldigten als arglistig erscheinen. Die Kammer kommt deshalb in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Ergebnis, wie die Vorinstanz, so dass auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 18 631 f., S. 127 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ täuschte AI.________ über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswil- len. Zur Täuschung benutzte er das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort), welches bestätigte, dass er in Kürze eine Auszahlung von rund CHF 1.5 Mio. erhalten werde. Die Verwendung des gefälschten Schreibens stellt eine betrügerische Machenschaft dar. Damit ist die Arglist gegeben. Wie beweiswürdigend festgehalten, handelt es sich bei AI.________ um einen 84-jährigen Mann, der seinem Gegenüber mit Wohlwollen und Vertrauen begegnet. Er stammt aus einer Generation, in der man sich noch auf Schreiben einer Gemeinde verlassen durfte und nicht jede Person „gegoogelt“ wird. Wie bereits weiter oben ausgeführt handelt es sich beim verwendeten Schreiben um eine „gute Fälschung“, die nicht sofort als eine solche auffällt. Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass AI.________ nicht leichtsinnig gehandelt hat, was die Arglist auszuschliessen vermöchte. Durch die arglistige Täuschung wurde AI.________ in einen Irrtum versetzt, der zur Vermögensverfü- gung führte. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, wodurch der Vermögensschaden im Betrag von CHF 369‘000.00 bei diesem eintrat. Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente erfüllt. 84 A.________ handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch die subjektiven Tatbe- standselemente erfüllt sind. Es kann auch auf die Ausführungen in den vorstehenden Ziffern und im allgemeinen Teil verwiesen werden.» Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass sämtliche Tatbe- standsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt sind (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 44. C.________ 44.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen von C.________ sowie des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 632 ff., S. 128-132 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese präsentierte die vor- handenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorin- stanz zum Geschädigten C.________ Folgendes fest (pag. 18 636, S. 132 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): «Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Ge- schädigten C.________ machen. Das Gericht erlebte C.________, Jahrgang 1933, als ehrlichen, glaubhaften älteren Herrn, der trotz seines fortgeschrittenen Alters noch selbstständig erwerbstätig ist. Er ist ein Unternehmer, bei welchem ein Handschlag noch gilt; so führte er gegenüber dem Gericht aus, dass er auch schon Millionengeschäfte ohne Vertrag gemacht habe, denn Verträge seien ja im- mer nur so viel wert wie der Vertragspartner. C.________ legte dem Gericht glaubhaft dar, dass er sich beim besten Willen nicht vorstellen konnte, so belogen zu werden. Der Ablauf der Geschehnisse ist unbestritten. Das Gericht erachtet es demnach als erstellt, dass A.________ C.________ das ge- fälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort), gemäss dem er spätestens am 15.12.2015 über CHF 1.5 Mio. ausbezahlt erhalten werde, vorgelegt hatte. Im Vertrauen auf die Wahrheit dieses Schreibens gewährte C.________ am 04.11.2015 A.________ zwei Darlehen über insgesamt CHF 75‘000.00, wobei der Beschuldigte ganz geschickt in Aussicht stellte, er werde im nächsten Frühling durch die Firma von C.________ eine Lagerhalle bauen lassen. Damit betonte er indirekt, er habe nur sehr vorübergehende Liquiditätsprobleme und werde, sobald die Erbschaft ausbezahlt sei, auf dem Reithof ein grösseres Bauprojekt verwirklichen. Am 22.12.2015 gewährte C.________ A.________ ein weiteres Darlehen über CHF 50‘000.00, dies obwohl zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft bereits hätte ausbezahlt worden sein sollen. C.________ konnte sich, gemäss glaubhaften Aussagen, schlichtweg nicht vorstellen, dass jemand ein amtliches Dokument fälsche und die Aussage, dass es bei der Auszahlung eine kleine Verzögerung gegeben habe, sei für C.________ nachvollziehbar ge- wesen. Dieselben Gründe führten zur vierten Darlehensgewährung vom 12.02.2016 über CHF 22‘000.00. Hier leistete A.________ auch angebliche Sicherheiten in Form von Pfandgegenständen. Das Gericht erachtet weiter als erstellt, dass es A.________ gewesen ist, welcher einen hohen Zins versprach, ohne dass ein solcher von C.________ gefordert worden wäre. Eine Rückzahlung ist über den Teilbetrag von CHF 4‘000.00 erfolgt.» Der Beschuldigte bestätigte gegenüber der Staatsanwaltschaft die Ausführungen des Geschädigten in dessen Strafanzeige vom 15. April 2015 (pag. 04 011 001 ff.), die Geschehnisse rund um die Besprechung betreffend die Erbauung einer Lager- halle sowie das Vorlegen des gefälschten Schreibens der Gemeinde N.________(Ort) (pag. 05 014 002). Damit ist der Sachverhalt unbestritten und gilt 85 für die Kammer als erstellt. Diese kann sich somit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, zumal weder von der Verteidigung noch seitens des Beschuldigten etwas dagegen vorgebracht wurde. 44.2 Rechtliche Würdigung Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass C.________ ein Unternehmer vom «alten Schrot und Korn», aber nicht naiv sei. Er habe den Beschuldigten zuvor nicht gekannt und habe die- sem dennoch mehrere Darlehen gewährt. Indem Verträge verfasst und Sicherhei- ten verlangt worden seien, habe der Geschädigte das Ganze doch hinterfragt. Dennoch habe er eine Überprüfung unterlassen. Es handle sich um eine spezielle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.________. Es sei eine Art Vater- Sohn-Beziehung. Der Geschädigte nehme es dem Beschuldigten sehr wohl übel, was geschehen sei. Dennoch würden sie regelmässig telefonieren. Der Beschul- digte sei sympathisch. Das habe den Geschädigten dazu veranlasst, dem Beschul- digten Geld zu geben, nicht aber ein Lügengebäude (pag. 21 593). Vorliegend sind das überzeugende Auftreten des Beschuldigten sowie dessen be- reits mehrfach erwähnte Wortgewandtheit («Herr A.________ spricht wie ein „Pfar- rer“, er bringt alles lieb und wahr herüber. Er war eine bekannte Persönlichkeit und man vertraute ihm.», pag. 05 108 003, Z. 57 f.), das überzeugend gefälschte Do- kument der Gemeinde N.________(Ort) sowie die angeblichen Sicherheiten im Hinblick auf die arglistige Täuschung besonders hervorzuheben. Darüber hinaus verlieh er seinen Ausführungen durch das in Aussicht stellen eines Auftrags zur Er- bauung einer Lagerhalle weitere Glaubwürdigkeit und untermauerte damit seine le- diglich kurzfristigen Liquidationsprobleme. Infolge dessen kann dem damals 82- jährigen C.________ nicht vorgeworfen werden, dass er keine weiteren Abklärun- gen getätigt hatte. So ist C.________ bereits seit über 50 Jahren in diesem Ge- schäft tätig und ist noch nie einem solchen Lügner begegnet. Er hat immer gestützt auf viel Vertrauen gearbeitet und dachte nicht, dass es solche Menschen gibt (pag. 05 108 003, Z. 55-57). Er durfte auf die Ausführungen des Beschuldigten und das ihm vorgelegte Dokument der Gemeinde N.________(Ort) vertrauen. Wie bereits die Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass dem Geschädigten auch hinsichtlich der späteren Darlehen keine Leichtsinnigkeit vorzuwerfen ist. Vermochte der Beschuldigte doch überzeugend zu begründen, weshalb ihm das Geld noch nicht ausbezahlt wurde und gewährte dem Geschädigten sodann Si- cherheiten in Form von Pfandgegenständen. Wie beweiswürdigend festgehalten, konnte sich der Geschädigte schlicht nicht vorstellen, dass jemand ein Schreiben der Gemeinde fälschte und ihn in dieser Art und Weise belog. Ein solches Verhal- ten ist arglistig. Die Kammer kommt mithin in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Re- sultat wie die Vorinstanz, so dass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 18 637, S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Die weiteren objektiven Tatbestandselemente sind erfüllt. Die arglistige Täuschung versetzte C.________ in einen Irrtum, gestützt auf diesen er A.________ verschiedene Darlehen im Gesamtbe- trag von 147‘000.00 gewährte. Weil die gewährte Darlehenssumme im Zeitpunkt der Übertragung aufgrund der sehr schlechten finanziellen Situation von A.________ als gefährdet betrachtet werden musste, ist der Vermögensschaden im Deliktszeitpunkt im Umfang des gesamten Darlehensbetrags 86 eingetreten, unabhängig der späteren teilweisen Rückzahlung. A.________ leistete Rückzahlungen von CHF 4‘000.00, womit der effektiv eingetretene Schaden CHF 143‘000.00 beträgt. Im Wissen um seine fehlende Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit handelte A.________ mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht. Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente erfüllt. Es kann im Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen in den vorstehenden Zif- fern und dem allgemeinen Teil verwiesen werden.» Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Ende 2015 bereits derart hoch verschuldet war, dass gar nicht mehr von einer Rückzahlungsfähigkeit gesprochen werden kann. Darüber hinaus häuften sich die Probleme im Reitsportzentrum O.________(Ort), so dass schliesslich ein halbes Jahr später die Ausweisung des Beschuldigten erfolgte. Gestützt auf diese Ausführungen sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 45. AJ.________ 45.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen von AJ.________ sowie des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 637 ff., S. 133-135). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AJ.________ Fol- gendes fest (pag. 18 639, S. 135 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «AJ.________, ein selbstständiger Dachdecker aus CF.________, CP.________ (Kanton), ist für das Gericht ein eindrückliches Beispiel dafür, wie es A.________ gelang, andere „Gewerbler“ aus der Re- gion für sich einzunehmen. Die Aussagen von AJ.________ blieben unbestritten. Das Gericht erach- tet diese als glaubhaft und stellt beweiswürdigend vollumfänglich auf diese ab. Erstellt ist daher, dass sich die beiden Männer zuvor eigentlich nicht gekannt hatten, als A.________ AJ.________ um ein Darlehen über CHF 20‘000.00 bat und ihm einen hohen Zins von CHF 4‘000.00 bzw. 3‘000.00 ver- sprach. Dabei erzählte A.________ AJ.________ vom angeblich erst gerade erfolgten Tod seines Va- ters und des deshalb gesperrten Kieskontos und stellte ihm Arbeit auf dem Reiterhof in Aussicht. AJ.________ glaubte A.________ dessen nachvollziehbare Geschichte nicht zuletzt deshalb, weil dieser aus der Gegend war. Überprüfungen nahm AJ.________ im Vorfeld der Darlehensgewährung keine vor. Rückzahlungen sind keine geflossen.» Der Beschuldigte bestätigte die Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspoli- zei des Kantons CP.________ vom 6. Mai 2016 (pag. 05 014 020, Z. 686-691). Die Aussagen des Geschädigten AJ.________ blieben damit unbestritten. Damit ist der Sachverhalt unbestritten und gilt für die Kammer als erstellt. Diese kann sich somit erneut den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, zumal weder von der Verteidigung noch seitens des Beschuldigten etwas dagegen vorgebracht wurde. 45.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, dass auch sie sich nicht gekannt hätten und es seien zudem keine Doku- 87 mente vorgelegt worden. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte überzeugend aufgetreten sei, entgegnet Rechtsanwalt B.________, dass es vielleicht eine einfache Lüge gewesen sei. AJ.________ habe diese nicht überprüft und selbst ausgesagt, dass es ein Fehler gewesen sei. Die hohen Zinsen hätten ihn stutzig machen müssen. Dieser habe selbst ausgesagt, dass die Zinsen zu hoch gewesen seien. AJ.________ sei gutgläubig gewesen und habe dem Be- schuldigten vertraut (pag. 21 593). Es stellt sich die Frage, ob die Täuschung des Geschädigten AJ.________ arglistig erfolgte. Dies ist zu bejahen. Zwar bestand zwischen ihm und dem Beschuldigten keine tiefer gehende Freundschaft, der Geschädigte AJ.________ vertraute dem Beschuldigten aber dennoch (pag. 05 104 003, Frage 4). Der Geschädigte AJ.________ glaubte dem Beschuldigten (pag. 05 104 003, Frage 5). Wie bereits mehrfach ausgeführt, zeigte der Beschuldigte einmal mehr sein „Gespür“ die Soli- darität seines Gegenübers anzusprechen und einem anderen Gewerbler künftige Aufträge zu versprechen. Der Beschuldigte war zudem keineswegs ehrlich, was seine finanzielle Situation anbelangt. Der Beschuldigte war Ende 2015 bereits sehr hoch verschuldet. Dennoch stellte der Beschuldigte die Situation so dar, als wäre er aufgrund seines kürzlich verstorbenen Vaters in eine kurzfristige finanzielle Not- lage geraten. Der Beschuldigte schilderte dem Geschädigten AJ.________, dass es ein Kieskonto gegeben habe, wobei er und sein Vater unterschriftenberechtigt gewesen seien. Bis zur vollständigen Regelung der Erbschaft habe er nun keinen Zugriff auf dieses Konto. Es sei sehr kurzfristig und er führte aus, dass er das Geld für den Betrieb und den Lohn seiner Angestellten benötige (pag. 05 014 002, Frage 1 u. 2). Gestützt auf diese glaubhaften Ausführungen und da es sich beim Be- schuldigten um einen Nachbarn handelte, verzichtete AJ.________ auf weiterge- hende Abklärungen. Weiter führte die Vorinstanz zur arglistigen Täuschung zutreffend aus (pag. 18 639 f., S. 135 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ täuschte AJ.________ über seine finanziellen Verhältnisse und somit auch über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen und damit über innere, nicht überprüfbare Tat- sachen. Er bemühte hierzu die übliche Geschichte mit dem Tod seines Vaters und dem gesperrten Kieskonto. Die Arglist ist gegeben, selbst wenn A.________ in diesem Fall keine Dokumente vorge- legt hatte: Wiederum gelang es ihm mit gutem Gespür, auf sein Gegenüber einzugehen, ihm ge- schickt einen Auftrag in Aussicht zu stellen, an die Solidarität unter den lokalen „Gewerblern“ zu ap- pellieren und so sein Gegenüber dazu zu bringen, ihm das gewünschte Darlehen zu gewähren. Ge- stützt auf das überzeugende Auftreten und die gut und stringent vorgetragene Geschichte durfte AJ.________ A.________ vertrauen, und ihm ist nicht Leichtsinnigkeit vorzuwerfen, wenn er die An- gaben nicht näher überprüfte.» Dies alles führt – auch mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. der restriktiv gehandhabten Opfermitverantwortung – für die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte den Geschädigten AJ.________ arglistig täuschte. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass, sodass hierfür auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 18 640, S. 136). 88 Gestützt auf diese Ausführungen ist der Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 46. AK.________ 46.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 640 f., S. 136 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AK.________ Folgendes fest (pag. 18 641 f., S. 137 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): «Das Gericht stützt sich auch in dieser Anklageziffer auf die glaubhaften Angaben des Geschädigten AK.________. Einzig festzuhalten ist, dass sich AK.________ in der Jahreszahl irrte, die Darlehens- gewährung also im Dezember 2014 und nicht im Dezember 2015 stattgefunden hatte. Die Kantonspo- lizei Bern befragte nämlich A.________ am 27.11.2015 zu AK.________, A.________ nahm das Dar- lehen auch auf seiner „Liste Gläubiger A.________“ vom Dezember 2015 auf und im nachträglich er- stellten Darlehensvertrag wird eine bei Darlehensgewährung vereinbarte Rückzahlung im Dezember 2014 genannt. Für das Gericht ist damit sachverhaltsmässig erstellt, dass AK.________ dem ihm zu- vor nicht bekannten A.________ im Dezember 2014 ein Darlehen über CHF 3‘500.00 gewährte. Dass A.________ aussagte, er kenne AK.________ schon länger, erklärt sich das Gericht entweder damit, dass er AK.________ mit dessen Onkel verwechselte, oder, dass er den Überblick über seine Darle- hensgeber schlicht verloren hatte. Für das Gericht gibt es jedenfalls keinen Anlass an der Aussage von AK.________ zu zweifeln, es ist auch nicht ersichtlich aus welchem Grund dieser die Bekannt- schaft zu A.________ abstreiten sollte. A.________ berief sich zur Erhöhung seiner Glaubhaftigkeit nicht nur auf den Onkel von AK.________, sondern legte ihm zum Beleg seiner Geschichte über das Kieswerk eine Karte mit darauf eingezeichneten Schürfrechten vor, berief sich zudem geschickt auf seine Politkarriere und seine Vergangenheit als Gantrufer. Schliesslich versprach er eine verlockende Provision von CHF 500.00 für die kurzfristige Darlehensgewährung. Rückzahlungen wurden keine ge- leistet, was A.________ schlussendlich auch eingestand.» Dieses Darlehen gehört noch zu den 2014 gewährten Darlehen, also zu der Zeit, in welcher der Beschuldigte noch in P.________(Ort) weilte. Die Vorinstanz vermoch- te die Unstimmigkeit in der durch den Geschädigten angegebenen Jahreszahl nachvollziehbar aufzulösen. Für die Kammer ist daher ebenfalls erstellt, dass der Geschädigte dem Beschuldigten das Darlehen im Dezember 2014 gewährte. Die Kammer geht ebenfalls – und entgegen der Ausführungen des Beschuldigten, dafür aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verteidigers im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung – davon aus, dass sich der Geschädigte und der Beschuldigte nicht näher kannten. Der Beschuldigte kannte dagegen den Onkel des Geschädigten AK.________. 46.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.________ machte oberinstanzlich geltend, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten kein Vertrauensverhältnis vorgelegen sei (pag. 21 593). 89 Diese Darstellung überzeugt nicht. Dem Beschuldigten gelang es durch einen per- sönlichen Bezug – nämlich die Bekanntschaft zum Onkel des Geschädigten – be- reits eine Vertrauensbasis herzustellen. Der Beschuldigte wog den Geschädigten AK.________ in falscher Sicherheit, als er ihm von der angeblichen Erbschaft er- zählte. Hinzu kommt, dass AK.________ glaubhaft schilderte, dass der Beschuldig- te ihm eine Karte mit den Schürfrechten einer Kiesgrube und einen Betreibungsre- gisterauszug vorgelegt habe (pag. 05 200 003). Dies notabene zu einem Zeitpunkt, in dem weder von der Erbschaft noch von der Kiesgrube Erträge zu erwarten ge- wesen sind. Der Geschädigte schilderte weiter glaubhaft, dass er den Beschuldig- ten in der Mittagspause als scheinbar ehrliche Person kennenlernte. Dies über- rascht nicht weiter, schöpfte der Beschuldigte doch erneut aus dem Vollen und er- zählte von seiner Politkarriere und dass er Gantrufer gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Geschädigte dem Beschuldigten ver- traute. Der Beschuldigte wusste, dass auch der Geschädigte AK.________ keine weiteren Abklärungen tätigen würde. Für die Kammer steht fest, dass der Beschul- digte zu diesem Zeitpunkt weder von einer hohen Erbschaft noch von ausgiebigen Erträgen aus dem Kiesabbau ausgehen konnte. Folglich dienten seine Ausführun- gen gegenüber dem Geschädigten einzig dazu, diesen dazu zu bringen, ihm die verlangten CHF 3‘500.00 zur Verfügung zu stellen. Dies im Wissen darum, dass er das Geld nicht wird zurückzahlen können. Damit täuschte der Beschuldigte den Geschädigten sowohl über seine Rückzahlungsfähigkeit als auch über seinen Rückzahlungswillen. Diese Täuschung erfolgte aufgrund der beschriebenen Vor- gehensweise arglistig. Für die Subsumtion der weiteren Tatbestandsmerkmale wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 642, S. 138 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit ist der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 47. AL.________ 47.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 643 f., S. 139 f.). Diese prä- sentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AL.________ Folgendes fest (pag. 18 644, S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Das Gericht erachtet es als erstellt, dass A.________ AL.________, Chef eines Sportgeschäfts in CJ.________, CP.________ (Kanton), um ein kurzfristiges Darlehen von CHF 20‘000.00 bis 30‘000.00 ersuchte, wobei eine Rückzahlung innert zwei bis drei Wochen und ein Zins von 6 % in Aussicht gestellt wurde. Dies wird von A.________ auch nicht bestritten. Auch anlässlich der Haupt- verhandlung bestritt A.________ vehement, AL.________ ein gefälschtes Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) gezeigt zu haben. Weil aber AL.________ das Schreiben detailreich umschreiben konnte und sich diese Umschreibung mit den in den Akten befindenden Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) deckt, kommt das Gericht zum Schluss, dass A.________ AL.________, wie von 90 diesem geltend gemacht, ein Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorgelegt hatte. Mit diesem Schreiben wollte A.________ seine Kreditwürdigkeit belegen. Weil AL.________ die gesamten Um- stände ungewöhnlich vorkamen, kam es zu keiner Darlehensgewährung.» Der Beschuldigte kaufte im Sportgeschäft von AL.________ eine Jacke und wünschte sogleich den Chef zu sprechen. Unbestritten ist, dass er diesen um ein Darlehen zwischen CHF 20‘000.00 und CHF 30‘000.00 anfragte. Ob er diesen zu- vor, um ein Darlehen aus Schwarzgeld fragte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Der Beschuldigte verneinte zwar, in dieser Form danach gefragt zu haben. Die Frage, ob denn die Personen aus dem Sportgeschäft lügen würden, verneinte der Beschuldigte aber sodann. Er erklärte, vielleicht habe AL.________ ihn falsch ver- standen. Er habe ihn gefragt, ob er etwas Geld hätte, welches er ihm kurzfristig hätte geben können (pag. 05 012 006, Frage 28). Der Beschuldigte griff auf die alt- bewährte Geschichte der angeblichen Erbschaft, des Kiesvorkommens und seines vorübergehenden finanziellen Engpasses zurück. Die Kammer gelangt ebenfalls zum Ergebnis, dass der Beschuldigte AL.________ sodann auch das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorgelegte. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass AL.________ das Schreiben detailreich umschreiben konnte und sich diese Umschreibung mit den in den Akten befindenden Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) deckt (pag. 18 644, S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Daraus folgt, dass der Beschuldigte AL.________ das Schreiben vorgelegt haben muss, anders lässt sich seine zutreffende Umschreibung nicht erklären. Der Beschuldigte vermochte AL.________ nicht zu überzeugen, so dass ihm dieser kein Darlehen gewährte. 47.2 Rechtliche Würdigung In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist zunächst festzuhalten, dass der Tater- folg nicht eingetreten ist. Die Darlehensgewährung durch AL.________ blieb unbe- strittenermassen aus. Demzufolge ist eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Indem der Beschuldigte AL.________ die wahrheitswidrige Geschichte der Erb- schaft und der Kiesgrube erzählte, diesem ein gefälschtes Schreiben der Gemein- de N.________(Ort) vorlegte, um seine Ausführungen zu untermauern, versuchte der Beschuldigte AL.________ in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irrezuführen. Damit hat der Be- schuldigte alles ihm Mögliche unternommen, um AL.________ zur Übergabe der erbetenen Darlehenssumme zwischen CHF 20‘000.00 und CHF 30‘000.00 zu be- wegen. Die Kammer geht davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist er- füllt ist, zumal sich der Beschuldigte erneut des gefälschten Schreibens der Ge- meinde N.________(Ort) und der unwahren Geschichte einer angeblichen Erb- schaft und zu erwartender Erträge aus Kiesabbau bediente. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs, begangen am 20. Januar 2016 zum Nachteil von AL.________ im Deliktsbetrag von mind. CHF 20‘000.00 schuldig gemacht (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 48. AM.________ 48.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung 91 Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhan- denen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 645 ff., S. 141-143). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdi- gend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AM.________ Folgendes fest (pag. 18 647, S. 143 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Gestützt auf die gleichlautenden Aussagen von A.________ und AM.________ erachtet es das Ge- richt als erstellt, dass AM.________ A.________ im Frühling 2015 ein Darlehen von CHF 29‘000.00 gewährte. Kennengelernt hatten sie sich rund vier Monate zuvor in einem Tankstellenrestaurant in AP.________. Im Anschluss an diese erste Darlehensgewährung kam es zu weiteren Darlehen von AM.________ an A.________. Gemäss übereinstimmenden Aussagen sind Darlehen von total CHF 80‘100.00 geflossen. Strittig ist, ob A.________ AM.________ vor der Darlehensgewährung irgend- welche Dokumente vorgelegt hatte. Wären AM.________ keine Dokumente vorgelegt worden, so hät- te dieser keine Kenntnis vom tatsächlich existierenden, gefälschten, Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) mit der Bestätigung der Erbschaft über CHF 1.5 Mio., die an A.________ hätte aus- bezahlt werden sollen, haben können. Auch hätte er nicht wissen können, dass A.________ CHF 170‘000.00 an die Eigentümerin des Reithofs in O.________(Ort) überweisen musste, hätte er den Einzahlungsschein nicht selber gesehen. Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ AM.________ im Vorfeld der Darlehensgewährung die genannten Dokumente ge- zeigt hatte. Auch bei der Frage der Rückzahlung stützt sich das Gericht vollumfänglich auf die glaub- hafte Aussage von AM.________ und kommt zum Schluss, dass A.________ bis dato keine Rück- zahlungen geleistet hat.» Die Kammer kommt hinsichtlich AM.________ zum gleichen erwiesenen Sachver- halt wie die Vorinstanz. Die Umstände, wie sich der Beschuldigte und der Geschä- digte AM.________ kennenlernten sind unbestritten. Ebenso wurde seitens des Geschädigten und des Beschuldigten übereinstimmend geschildert, dass ihm AM.________ Darlehen von insgesamt CHF 80‘100.00 gewährte. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beweiswürdigung der Vorinstanz abge- stellt werden. Die Kammer stellt ebenfalls auf die glaubhaften Ausführungen des Geschädigten zu den ihm vorgelegten Dokumenten ab. Anders lässt es sich nicht erklären, dass AM.________ sowohl den Einzahlungsschein über einen Betrag von CHF 170‘000.00, der als Sicherheit des Pachtzins an die Besitzerin bezahlt worden sei, als auch das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort), welches die angebli- che Erbschaft bestätigt habe, umfassend und detailliert umschreiben konnte (pag. 05 201 003). Für die Kammer ist mithin ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte seine Ausführungen zur angeblichen Erbschaft mit einem Einzahlungsschein und insbesondere dem Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) untermauerte. Auch der Geschädigte beschrieb den Beschuldigten als eine Person, die einen freundli- chen und guten Eindruck hinterlassen habe (pag. 05 201 003). Ferner kannte der Geschädigte den Reiterhof O.________(Ort), weshalb er den Ausführungen des Beschuldigten und den Gründen, weshalb er Geld benötigte, Glauben schenkte. 48.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.________ führte oberinstanzlich aus, dass es sich erneut um eine Wirtshausbekanntschaft gehandelt habe, weshalb kein Vertrauensverhältnis vorlie- ge. Es würden aufgrund des Zinsversprechens erneut wirtschaftliche Interessen im 92 Vordergrund stehen. AM.________ habe trotz seiner Geschäftserfahrungen keine Überprüfung vorgenommen. Es liege mithin keine arglistige Täuschung vor (pag. 21 593). Zwar bestand auch zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten AM.________ keine tiefer gehende Freundschaft, doch vertraute der Geschädigte dem Beschuldigten (pag. 05 201 003). Dem Beschuldigten gelang es innert kürzes- ter Zeit eine Vertrauensbasis herzustellen. Glaubhaft schilderte AM.________, dass ihm der Beschuldigte Vertrauen eingeflösst habe; sprach er doch verschiede- ne Male von seiner integren Person, dass er es sich nicht leisten könne, krumme Geschäfte zu machen, da er schliesslich verschiedene Jahre schon als Grossrat fungiert habe und sich nie etwas zu Schulden habe kommen lassen (pag. 05 201 003). Der Beschuldigte wog auch den Geschädigten AM.________ in falscher Si- cherheit, indem er diesem einerseits von der angeblichen Erbschaft und aus seiner Vergangenheit erzählte. Hinzu kommt, dass AM.________ glaubhaft schilderte, dass ihm der Beschuldigte den Einzahlungsschein und das Schreiben der Gemein- de N.________(Ort) vorlegte, um seine Ausführungen zu untermauern und das be- reits gewonnene Vertrauen von AM.________ zu festigen. Dies erneut zu einem Zeitpunkt, indem von der Erbschaft keine Erträge zu erwarten gewesen sind. Er- neut trat der Beschuldigte überzeugend und einnehmend auf. So überrascht es nicht weiter, dass dieser AM.________ Vertrauen einflösste. Unter diesen Umstän- den ist es nachvollziehbar, dass der Geschädigte dem Beschuldigten vertraute und auf weitere Abklärungen verzichtete. Der Beschuldigte wusste, dass AM.________ unter diesen Umständen keine Abklärungen tätigen würde. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht von einer hohen Erbschaft ausgehen konnte. Folglich dienten seine Ausführungen gegenüber dem Geschä- digten erneut einzig dazu, diesen dazu zu bringen, ihm ein Total von CHF 80‘100.00 zur Verfügung zu stellen. Dies im Wissen darum, dass er das Geld nicht wird zurückbezahlen können. Damit täuschte der Beschuldigte den Geschädigten sowohl über seine Rückzahlungsfähigkeit als auch über seinen Rückzahlungswil- len. Diese Täuschung erfolgte aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise arglis- tig. Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer auch in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Resultat wie die Vorinstanz, weshalb für die übrigen Tatbestands- merkmale auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 18 648, S. 144): «Durch die arglistige Täuschung wurde AM.________ in einen Irrtum versetzt, der zur Vermögensver- fügung führte. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, wodurch der Vermögensschaden im Betrag von CHF 80‘100.00 bei diesem eintrat. Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente erfüllt. A.________ handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch die subjektiven Tatbe- standselemente erfüllt sind. Es kann auch auf die Ausführungen in den vorstehenden Ziffern und im allgemeinen Teil verwiesen werden.» Mithin sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Ge- werbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 49. Fazit und Prüfung der Gewerbsmässigkeit 93 Zusammenfassend kommt die Kammer in 27 von 28 noch zu beurteilenden Vorfäl- len zu einem Schuldspruch wegen Betrugs. Der Gesamtdeliktsbetrag beträgt CHF 1‘472‘400.00 (vollendet) und mindestens CHF 20'000.00 (versucht). 49.1 Rechtliche Ausführungen zur Qualifikation gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Defini- tion der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt be- rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätig- keit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften, ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 49.2 Subsumtion Die Kammer kann sich den zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vor- instanz anschliessen (pag. 18 653, S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bereits in den Jahren 2007 und 2008 verheerend waren. 2010 wurde dem Beschuldigten der Arbeitsvertrag auf dem verpachteten AV.________ gekün- digt und er bezog bis März 2011 Arbeitslosengelder. Danach ging der Beschuldigte diversen Beschäftigungen nach, bevor er schliesslich nach P.________(Ort) auf den BD.________ und ab 2015 von O.________(Ort) aus wirkte. Fest steht, dass der Beschuldigte nachdem er die Anstellung auf dem elterlichen Hof verlor, kein geregeltes Einkommen mehr erzielte. Demzufolge überrascht es nicht, dass der Beschuldigte 2011 erstmals ein Darlehen aufnahm und sich die Darlehensaufnah- me in den folgenden Jahren kontinuierlich steigerte. In den Jahren 2011 bis 2016 nahm der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Ziffern 27 Betrugshandlungen durch Darlehensaufnahmen vor, wobei der Betrug zum Nachteil des Geschädigten AL.________ im Versuchsstadium geblieben ist. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte noch viele weitere Personen um Geld anfragte und die Behörden davon keine Kenntnis erlangten. Der Beschul- digte handelte zwischen Mai 2011 und Frühling 2016 durchaus regelmässig und betrieb einen beträchtlichen Aufwand, um an Geld zu kommen. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass sich der Beschuldigte diverser, auch gefälschter Unterlagen im Zusammenhang mit der angeblichen Erbschaft, der Kiesgrube und dem Verkauf des elterlichen Bauernhofs in N.________(Ort) bedien- te. Die Schreiben der Gemeinde N.________(Ort), wonach ihm eine Auszahlung von gut CHF 1.5 Millionen in nächster Zeit entrichtet werde, stellte er mit grossem Aufwand, unter Verwendung von Originalpapier der Gemeinde N.________(Ort) sowie der Unterschrift des Gemeindemitarbeitenden BY.________, selber her bzw. liess diese herstellen (pag. 18 653, S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Aus den Ausführungen zu den jeweils geschädigten Personen geht deutlich 94 hervor, dass sich der Beschuldigte seine Betrugsopfer gezielt und gekonnt ausge- sucht hat. Mit den ihm gewährten Darlehen stopfte der Beschuldigte Löcher, zahlte laufende Rechnungen und hielt seinen Lebensstandard aufrecht. Das ergibt sich für die Kammer daraus, dass er trotz der Darlehen von über CHF 90‘000.00 im Jahr 2013, von über CHF 450‘000.00 im Jahr 2014, von über CHF 810‘000.00 im Jahr 2015 sowie von weiteren CHF 172‘000.00 im Jahr 2016 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkam. Im Gegenteil häuften sich die Schulden gegenüber zahlreichen Gläubigern – so auch gegenüber Versicherungen, Steuerämtern oder anderen Unternehmen – stets weiter an. Der Beschuldigte war sich dessen durch- aus bewusst. Wie aus den vorstehenden Ziffern hervor geht, wusste er, dass er neben der Begleichung seiner übrigen Schulden, nicht in der Lage sein wird, die Darlehen zurückzuzahlen. Indem sich der Beschuldigte immer wieder aufs Neue auf die Erträge aus dem Kiesvorkommen und die Erbschaft berief, machte er sich etwas vor. Zusammenfassend kommt auch die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte mittels der deliktischen Gelder einen Grossteil seines Einkommens generierte. In- folge der grossen Anzahl Geschädigter und des hohen Deliktsbetrags übte der Be- schuldigte die deliktische Tätigkeit somit nach Art eines Berufes aus. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu in 27 Fällen, im Deliktsbetrag von total CHF 1‘472‘400.00 (vollendet) und CHF 20‘000.00 (versucht) begangen zwischen Mai 2011 und Frühling 2016 schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 50. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung 50.1 Art. 47 aStGB Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- ter-scheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weg-gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- er-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- be-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 50.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass 95 der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhö- henden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Ok- tober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen De- likte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden De- likte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil 6B_236/2016 E. 4.2). 50.3 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art.49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bil- dung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtkräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von 96 der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 50.1 Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Be- rechtigung, mehrfach begangen, und des Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern sowie des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Sämtliche Schuldsprüche, bis auf den Schuldspruch des gewerbsmässigen Be- trugs, sind rechtskräftig, nicht dagegen ihre Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs be- trägt gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen. Dagegen reicht der Strafrahmen für den Tatbe- stand der Urkundenfälschung von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für das Fahren ohne Berechtigung und den Missbrauch von Ausweisen und Schildern sieht das Gesetz jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Art. 97 SVG). Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend angesichts der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten für sämtliche, neu zu beurteilenden Delikte bei isolierter Betrachtung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweck- mässig ist. Der Beschuldigte ist mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft. Dafür wurde der Beschuldigte unter anderem zu Geldstrafen verurteilt. Anfangs wurde dem Beschuldigten hierfür der bedingte Vollzug gewährt. Schliesslich wurden die Geldstrafen unbedingt ausgesprochen und der bedingte Vollzug der Geldstrafen teilweise widerrufen. Der Beschuldigte zeigte sich davon offensichtlich unbeeindruckt und delinquierte weiterhin. Aufgrund dieser Vorstrafen und der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist daher auch für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Da es sich einzig bei der Vorstrafe vom 15. August 2016 um eine unbedingte Frei- heitsstrafe handelt, liegen in Bezug auf die neu zu beurteilenden Delikte gleicharti- 97 ge Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB für diese neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu der er- wähnten Vorstrafe – zu bilden. 50.2 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder ist, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist. 50.3 Methodik im vorliegenden Fall Gegen den Beschuldigten ist vorliegend eine relevante Vorstrafe vorhanden, wel- che bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist; das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016. Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) hat der Beschuldigte vor der Verurteilung vom 15. August 2016 begangen. Somit ist vorliegend – infolge Gleichartigkeit der Strafart (Frei- heitsstrafe) – eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016 zu bilden. Vorliegend entspricht der gewerbsmässige Betrug dem schwersten Delikt. 98 51. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Betrug) 51.1 Objektive Tatkomponenten 51.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betrof- fenen Rechtsguts Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatkomponente des Ausmasses des verschulde- ten Erfolgs Folgendes fest (pag. 18 684 f., S. 180 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): «Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist zweifellos gross. A.________ schädigte 33 Privatperso- nen (wurden in 27 Anklageziffern zusammengenommen) vollendet am Vermögen und versuchte es bei einer weiteren Privatperson. Bei den Geschädigten handelt es sich zumeist um einfachere, teil- weise auch ältere Menschen, die ihm aufgrund seines Status als ehemaliger Grossrat des Kantons CN.________, Gantrufer, Landwirt und „Ehrenmann“ praktisch blind vertraut hatten. Der Deliktsbetrag ist mit rund CHF 1.5 Mio. hoch, ebenso der letztlich bei den Geschädigten verbleibende Schaden von rund CHF 1.3 Mio., denn Rückzahlungen leistet A.________ lediglich im Umfang von rund CHF 104‘000.00. Gerade dass er sich die Geschädigten in seinem engeren persönlichen Umfeld suchte, erachtet das Gericht als straferhöhend, er schädigte die betroffenen Personen nicht „nur“ an ihrem Vermögen, sondern raubte ihnen auch das Vertrauen in ihre Mitmenschen. Auch wenn einige der Geschädigten angaben, der Verlust sei für sie zu ertragen, war er zumindest für einige nicht leicht zu verkraften. In diesem Sinn fällt besonders zum Nachteil von A.________ das Ehepaar Z.________ auf, das die ganze Altersvorsorge von Frau Z.________ verlor, nur weil A.________ den Reithof in O.________(Ort) unbedingt und ohne Eigenmittel übernehmen wollte.» Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. In Abweichung zur Vorinstanz ist mit Blick auf den Freispruch im Fall F.________ je- doch von «nur» 32 Geschädigten, zusammengefasst in 27 Anklagepunkten, und von einem um CHF 44‘000.00 reduzierten Deliktsbetrag auszugehen. Dieser Um- stand führt aber angesichts der noch immer enormen Anzahl Geschädigter und der hohen Deliktssumme von CHF 1‘472‘400.00 (vollendet) und mind. CHF 20‘000.00 (versucht) zu keiner Verschuldensreduktion. Bei den Geschädigten handelte es sich teilweise um einfachere und ältere Personen, die für sie existentielle Beträge als Darlehen an den Beschuldigten vergeben haben. Der Verlust des Geldes war für einen Teil der Geschädigten sehr schwer verkraftbar. Dies oft nur um einen Eh- renmann, Nachbarn, Freund oder «Mitgewerbler» zu unterstützen. Die Aussicht auf hohe Zinsen, zu denen der Beschuldigte einzelne gar drängte, vermag unter Um- ständen mit ausschlaggebend für die Gewährung der Darlehen gewesen sein, ist aber nicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist deshalb als erheblich zu bezeichnen. 51.1.2 Art du Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflich- keit des Handels (kriminelle Energie) Auch betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 685, S. 181 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzustellen, dass A.________ eine beson- dere „Gabe“ hat, sich auf unterschiedliche Menschen einzustellen, innert kürzester Zeit Vertrauen, 99 fast freundschaftliche Beziehungen schaffen zu können und intuitiv zu erfassen, was er der jeweiligen Person erzählen muss, damit diese bereit ist, ihm Geld zu geben. Teilweise verwendete er sehr ge- schickt gefälschte Dokumente, um seine Geschichte von der angeblichen Erbschaft bzw. dem Ertrag aus dem Kiesabbau zu untermauern. Dieser Strafzumessungsfaktor ist daher ebenfalls zum Nachteil von A.________ zu gewichten. Während rund dreier Jahre lebte er mehrheitlich auf Kosten anderer, betrieb ab dem Jahr 2015 einen Reithof, ohne über irgendwelche eigene Ressourcen dafür zu verfü- gen, mit anderen Worten, er setzte seine eigenen Träume und Wünsche skrupellos um, ohne Rück- sicht darauf, was der finanzielle Verlust zumindest für einen Teil der Geschädigten bedeuten würde.» Auch für die Kammer steht bei der Beurteilung der Art und Weise der Her- beiführung des Erfolgs die Vorgehensweise des Beschuldigten und dessen Op- ferauswahl im Vordergrund. Der Beschuldigte wendete ein erhebliches Mass an Zeit und Energie für seine deliktische Tätigkeit auf. Nicht nur, dass er sehr genau durchdachte, wen er wann und wo um ein Darlehen bat und welche Geschichte er hierfür am Besten wiedergab, sondern bediente er sich teilweise auch gefälschter Dokumente, um seine Ausführungen zu untermauern. Das Verhalten des Beschul- digten ist als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte skrupellos und mit einer ausgeprägten kriminellen Energie. 21.2.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Anknüpfend an den Deliktsbetrag von CHF 1‘472‘400.00 (vollendet) und mind. CHF 20‘000.00 (versucht), der grossen Anzahl Geschädigter sowie der verwerfli- chen Vorgehensweise des Beschuldigten geht die Kammer – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem gerade noch leichten bis mittleren Verschulden aus. 52. Subjektive Tatkomponenten Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist unter dem Stichwort Willensrich- tung und Beweggründe festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte, was jedoch deliktsimmanent ist und da- her bei der Strafzumessung neutral zu werten ist (pag. 18 685, S. 181 der Urteils- begründung). Der Beschuldigte wusste, wie es um seine finanziellen Verhältnisse steht, ist er doch nicht ganz freiwillig aus den Kanton CN.________ in den Kanton CN.________ und schliesslich in den Kanton CP.________ gezogen. Aufgrund des Verkaufs des Grundeigentums und der Zession der Rechte gegenüber der BF.________ AG war dem Beschuldigten klar, dass er diesbezüglich keine Ein- nahmen mehr aus Kiesabbau erhalten würde. Allfällige Erträge von der AR.________ AG wären nicht ihm alleine, sondern allen Erben seines Vaters zu- gestanden. Ferner musste er wissen, dass auf dem Grundstück .________ kein grosses Kiesvorhanden mehr vorhanden war. Anhand der ihm bekannten Betrei- bungsregisterauszüge kannte er auch seine Schulden, welche weit über CHF 1,5 Millionen lagen und er deshalb die ihm gewährten Darlehen unmöglich jemals hätte zurückzahlen können. Der Beschuldigte hat mit dem Geld aus den Darlehen mehr- heitlich auf Kosten anderer gelebt und gar einen Reiterhof betrieben, ohne über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen. Er hat den Geschädigten jegliches Vertrauen in ihre Mitmenschen genommen und sich selbst immer weiter in finanzi- elle Notlagen gestürzt. 100 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wonach der Beschuldigte voll schuldfähig war und keine die Schuldfähigkeit einschränkende Alkoholsucht vorlag. Der Be- schuldigte wusste genau, was er machte und war weder in seiner Steuerungs- noch in seiner Einsichtsfähigkeit eingeschränkt, so dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen werden müsste. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich deshalb verschuldenserhöhend aus. 53. Fazit zu den Tatkomponenten Das Tatverschulden des Beschuldigten liegt im Verhältnis zum Strafrahmen gerade noch im leichten bis mittleren Bereich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstän- de erachtet die Kammer eine Strafe von 42 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 54. Asperation für die weiteren Delikte In einem nächsten Schritt sind die Strafen für die neu zu beurteilenden Delikte (Ur- kundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) fest- zusetzen sowie die Vorstrafe vom 15. August 2016 zu berücksichtigen. Die Ein- satzstrafe ist hierfür angemessen zu erhöhen. 54.1 Urkundenfälschung (mehrfach begangen) Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweis- mittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu vor Art. 251). Indem der Beschuldigte das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort)/CN.________ (Kanton), welches die Bestätigung der Auszahlung einer Erbschaft über den Verkauf der Liegenschaft AV.________ in den nächsten Tagen bis spätestens 15. Dezember 2014 auf das Konto des Beschuldigten im Be- trag von CHF 1‘542‘538.80 beinhaltete, als sogenanntes Beweisstück gegenüber diversen Geschädigten verwendete, um den Erhalt der Erbschaft zu untermauern und insbesondere seine Rückzahlungsfähigkeit zu belegen, hat er eben dieses Vertrauen missbraucht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen Fälschungsdelikte in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Betrugsdelikten. Ihnen kommt kaum ei- genständige Bedeutung zu. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer als not- wendig, insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen, auch für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte ging geplant vor. Die Vorin- stanz führte hierzu zutreffend aus, dass die gefälschten Dokumente sehr überzeu- gend wirkten und der Beschuldigte bei der Herstellung einen recht erheblichen Aufwand betrieb. Durch die Ausfertigung in einer Druckerei wirkten die Dokumente umso professioneller (pag. 18 685, S. 181 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte versah diese Dokumente mit dem Wappen bzw. dem Logo der Gemeinde N.________(Ort) sowie der Unterschrift von BY.________ der Ge- meindekanzlei, um die Glaubhaftigkeit des Schriftstücks zu erhöhen. 101 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit den gefälschten Do- kumenten seine «Geschichte» im Rahmen der Betrugshandlungen untermauern wollte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen (pag. 18 685, S. 181 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Verschulden wiegt aufgrund des engen Konnexes zu den Betrugsdelikten we- niger schwer. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 8 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, wobei hier aufgrund des engen Zusammenhangs zu den Betrugsdelikten mit einem Faktor von 50% zu asperieren ist. Damit sind 4 Monate asperierend zu berücksich- tigen, womit unter Einbezug der Einsatzstrafe von 42 Monaten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten resultiert. 54.2 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 54.2.1 Fahren ohne Berechtigung (mehrfach begangen) Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 hielt die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons P.________(Ort) fest, dass dem Beschuldigten der Führerausweis am 22. Dezember 2014 durch die Polizei wegen Verdachts auf Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand abgenommen wurde. Die Auswertung der Blutanalyse des IRM Zürich hat eine qualifizierte Blutalkohol- konzentration von 1,79 g/kg ergeben. Dem Beschuldigten wurde daher der Füh- rerausweis bis zur Abklärung der Fahreignung vorsorglich entzogen (pag. 04 060 031). Am 22. Juni 2015 verfügte dieselbe Abteilung den Sicherungsentzug auf un- bestimmte Zeit (pag. 04 061 007). Der Beschuldigte lenkte mehrfach (im Februar 2015, am 18.09.2015, 02.10.2015, 12.10.2015, zwischen dem 13.10.2015 u. 24.11.2015) einen Personenwagen. Der Beschuldigte hat – trotz vollen Bewusstseins über den Entzug seines Führeraus- weises – weiterhin Fahrzeuge geführt. Im Ergebnis ist in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Rechtsguts des Gehorsams gegenü- ber amtlichen Anordnungen wiegt dagegen etwas schwerer. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, hörte der Beschuldigte auch dann nicht damit auf, nachdem er von der Polizei erwischt und entsprechend befragt worden war. Selbst mehrere po- lizeiliche Interventionen änderten an seinem Verhalten nichts, nicht einmal, dass sein Fahrzeug beschlagnahmt worden war, brachte ihn zu einer Änderung seines Verhaltens (pag. 18 686, S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste um den andauernden Füh- rerausweisentzug. Dennoch entschied er sich, mehrfach einen Personenwagen zu lenken. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermögen seine Beweggründe nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass er auf dem Land lebte, vermag sei- ne Fahrten nicht zu rechtfertigen. Der Beschuldigte gewichtete seine Interessen am Führen eines Fahrzeuges höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Für den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Fahrzeug stehen zu lassen und Alternativen in Anspruch zu nehmen und somit auf die eigenen Fahr- ten zu verzichten. 102 Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzu- stufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 7 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Davon sind 4 Monate und 20 Tage asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe von 46 Monaten auf 50 Monate und 20 Tage erhöht. 54.2.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern Am 6. Januar 2016 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons CP.________ den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder für das Fahrzeug «Sachentransportanhänger .________ (Kontrollschildnummer)». Es hielt fest, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung dem Strassenverkehrsamt des Kantons CP.________ eingeschrieben zuzustellen oder persönlich abzugeben seien, da die Rechnungen für die Ver- kehrssteuern nicht vollständig bezahlt worden seien (pag. 04 066 004). Diese Ver- fügung ist unbestritten und in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte bestritt auch nicht, diese erhalten zu haben. Er bestätigte, dass er die Verfügung selbst in Empfang genommen habe und sie korrekt durchgelesen habe (pag. 05 013 002 f., Fragen 1 und 3). Aus seinen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei CP.________ geht weiter hervor, dass er bei den betreffenden Rechnungen davon ausgegangen sei, dass er diese der Bank zur Begleichung übergeben habe (pag. 05 013 002). Er habe gar nicht daran gedacht, die Kontrollschilder abzugeben. Der Pferdeanhänger werde gelegentlich benötigt. Der Beschuldigte gestand ein, dass es sein Fehler gewesen sei. Er habe sich zu wenig darum gekümmert (pag. 05 013 003). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend als leicht zu bezeich- nen. Der Beschuldigte bezahlte die Rechnungen des Strassenverkehrsamt nicht und gab die Kontrollschilder vorsätzlich nicht ab. Der Beschuldigte handelte nicht be- sonders verwerflich, wobei es ihm aber trotzdem möglich gewesen wäre, sich re- gelkonform zu verhalten. Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzu- stufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Von den auferlegten 15 Strafeinheiten sind 10 Strafeinheiten asperierend auf die Freiheitsstrafe von 50 Monaten und 20 Tagen hinzuzurechnen. Damit erhöht sich Freiheitsstrafe auf 51 Monate. 54.3 Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 15. August 2016 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Un- abänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 aStGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zu- rückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem ein- zigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Ge- 103 samtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grunds- trafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Nachdem Gesagten ist von einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe von 51 Monaten um wei- tere 6 Monate auf 57 Monate zu erhöhen. 55. Täterkomponenten 55.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten Folgendes aus (pag. 18 689, S. 185 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): «A.________ durchlebte eine normale Kindheit und Jugend und konnte als Landwirt mit Meisterprü- fung eine gute Ausbildung absolvieren. Er heiratete und bekam vier Söhne. Zudem machte er eine politische Karriere und war zwölf Jahre Grossrat. Mit anderen Worten verlief sein Leben lange in ge- ordneten Bahnen. Was A.________ genau aus diesen Bahnen warf, ob es einen Zusammenhang mit dem übermässigen Alkoholkonsum, der Trennung von seiner Ehefrau, der Leidenschaft zu Glückss- pielen oder andere Gründe hatte, darüber kann nur spekuliert werden. Für die Strafzumessung ent- scheidend ist, dass das Gericht von einem weitestgehend geordneten Vorleben ausgeht und damit keine Strafmilderung unter dem Titel „schwieriges Vorleben“ gewährt werden kann. A.________ ist wie ausgeführt mehrfach vorbestraft. Zwar ist jede Vorstrafe für sich allein genommen nicht speziell gravierend, doch zeigen sie, dass A.________ schon vor den hier zu beurteilenden Ta- ten nicht bereit war, sich an das Gesetz zu halten. Auch die aktuellen Verhältnisse sprechen nicht für A.________. Er hat keine geregelte Arbeit und auch keine stabile Wohnsituation. Angesichts seiner Schuldenlast und dem bevorstehenden Strafan- tritt betreffend dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich dürfte sich daran in naher Zukunft auch nichts ändern. Unter diesem Punkt kann ihm damit strafzumessungsweise nichts zugute gehal- ten werden, dieser Punkt wirkt sich neutral aus. Insgesamt sind das Vorleben, die Vorstrafen und die aktuellen Verhältnisse bei der Strafzumessung noch knapp neutral zu werten.» Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewich- ten sind. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass darüber, was den Beschuldigten aus der Bahn warf, nur spekuliert werden kann. Fest steht indessen, dass dies nicht erst im Zusammenhang mit dem Auszug seiner Ehefrau im Jahr 2008 geschehen sein kann, sondern seinen Ursprung bereits früher haben muss. Der Beschuldigte nahm bis zum 31. Dezember 2004 bei der AR.________ AG Darlehen von nahezu 104 CHF 700’00.00 (ohne Zinsen) auf. Ihm musste bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sein, dass er sich überschätzte und über seinen Verhältnissen lebte. Der zweite Kiesabbauvertrag mit der BF.________ SA brachte keine Besserung, stie- gen doch die Darlehen in immense Höhen. Trotz der Unterstützung von Freunden, seiner Familie und Lebenspartnerinnen ge- lang es dem Beschuldigten nicht, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er hat die ihm gebotenen Hilfestellungen nicht angenommen und hat sich keine Mühe gege- ben, den Geschädigten die gewährten Darlehen zurückzuzahlen. Dem Leumunds- bericht vom 5. Januar 2019 kann zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten entnommen werden, dass sein Einkommen 2016 beim Steueramt der Gemein- de BO.________ (CP.________ (Kanton)) definitiv auf CHF 32‘900.00 und 2017 provisorisch auf CHF 34‘700.00 festgelegt worden sei. Bislang seien keine Steuer- rechnungen bezahlt worden. Wie hoch die Steuerschulden seien, sei nicht bekannt (pag. 21 475). Weiter hält der Leumundsbericht fest, dass der Beschuldigte bis zum 1. Juni 2017 alleine in O.________(Ort) (CP.________ (Kanton)) in einem einfa- chen Zimmer im Reitstall gelebt habe. Am 1. Juni 2017 sei die Mietausweisung er- folgt. Auf den 1. Oktober 2017 habe sich der Beschuldigte bei der Einwohnerge- meinde BO.________ mit einem aktuellen Wohnort in BP.________ angemeldet. Dort bewohne er eine 1½-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (pag. 21 477). Die Vermieterin sei die «CK.________ AG» in BP.________. Der Beschuldig- te kenne dessen Geschäftsführer CL.________. Für diesen habe er auch für das Konkurs gegangene Dachdeckergeschäft «CM.________ AG» bei der Versteige- rung mitgeholfen. Zu seiner Arbeitssituation führte der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme zum Leumundsbericht aus, dass er ab 2017 bis zum aktuellen Datum (05.01.2019) ab und zu als Reitlehrer an diversen Orten und als Hilfsarbeiter bei der Firma CK.________ AG (ohne festen Vertrag) arbeite. Er verkaufe Liquidati- ons-Inventar aus dem ehemaligen Dachdeckergeschäft CM.________ in BP.________. Dort habe er auch die Versteigerung am 24. Februar 2018 durchge- führt (pag. 21 480). Der Beschuldigte bestätigte die Ausführungen im Leumundsbe- richt. Ergänzend hielt er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass er den Betrieb 1990/1991 von seinem Vater übernommen habe (pag. 21 578, Z. 36-38). Ab und zu habe der Hof Erträge abgeworfen. Es sei nicht immer gleich gewesen. Es sei aber gut gewesen (pag. 21 579, Z. 1 f.). Anschliessend sei die Scheidung von seiner Frau erfolgt. Danach sei es schlechter und schwieriger ge- worden (pag. 21 579, Z. 4-6). Der Beschuldigte führte aus, dass der Hof eigentlich an BB.________ verkauft worden sei und nicht an BA.________. Dieser habe den Hof dann seiner Frau überschrieben. Es sei nicht alles gut verrechnet gewesen (pag. 21 579, Z. 11-17). Sein Vater habe erst später von diesem Verkauf erfahren (pag. 21 579, Z. 19-22). 2015 sei er in den Kanton CP.________ nach O.________(Ort) gezogen und habe einen Hof in O.________(Ort) übernommen, der sich ebenfalls nicht gelohnt habe (pag. 21 580, Z. 16 f. u. Z. 30). Zu seinen ak- tuellen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte schliesslich an, dass es mit den Schulden nicht besser geworden sei. Er arbeite und könne sich durchbringen (pag. 21 580, Z. 40-42). Für seine Arbeit erhalte er CHF 3‘500.00 (pag. 21 581, Z. 10 f.). 105 Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2019 ist der Beschuldig- te mit insgesamt sieben Urteilen im Strafregister verzeichnet. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft ist. Im Übrigen weisen die Vorstrafen darauf hin, dass sich der Beschuldigte seit 2010 gesetzeswidrig verhielt und entsprechend verurteilt wurde. Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse mit einem Monat strafer- höhend aus. 55.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Ein konkretes Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten aufgrund der erdrückenden Beweislast nichts anderes übrig geblieben sei, als die äusseren Abläufe zu bestätigen, ist zu- zustimmen. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Be- schuldigte aus, dass er immer noch Zahlungen aus dem Kiesabbauvertrag mit der AR.________ AG erwarte (pag. 21 583, Z. 22). Von BB.________ könne er nicht viel erwarten, da wisse er nicht woran er sei (pag. 21 583, Z. 25 f.). Darauf hinge- wiesen, dass er alle Rechte gegenüber BB.________ bzw. der BF.________ AG abgetreten habe, antwortete der Beschuldigte, dass der Kiesvertrag aber noch be- stehe. Nochmals darauf hingewiesen, dass er diesen abgetreten habe, führte der Beschuldigte aus, dass ihm das schon klar sei, es aber darauf ankomme, wer noch abbaue (pag. 21 583, Z. 28-34). Der Beschuldigte erwartet weiterhin Zahlungen und bestreitet damit nach wie vor, nicht rückzahlungsfähig oder -willig gewesen zu sein, obwohl ihm seitens der BF.________ SA kein Guthaben mehr zusteht und er auch aus dem Vertrag mit der AR.________ AG mit keinem Erlös mehr rechnen durfte. Zuungunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er während hängigem Straf- verfahren weiter delinquierte. Der Beschuldigte hat nicht nur während hängigem Verfahren, sondern auch nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter delinquiert und dies obwohl er während des Verfahrens mehrfach das Gegenteil versprochen hatte und während der Einvernahmen selbst Fristen zur Rückzahlung der Darlehen an- erbot. Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 20. August 2018 wegen versuchten Betrugs. Aus der Umschrei- bung des Sachverhalts geht hervor, dass der Beschuldigte deckungsgleich zu den vorliegend beurteilten Betrugsvorwürfen vorging. Er habe der Geschädigten er- zählt, dass er sich in einem finanziellen Engpass befinde, am Nachmittag drei Zuchtpferde aus Holland kämen und er das Geld dringend benötige. Er habe ihr erklärt, dass er eine grosse Erbschaft von insgesamt CHF 950‘000.00 von seinem 106 kürzlich verstorbenen Vater erwarte, aber momentan nicht an das Geld herankä- me, da er und sein Vater eine gemeinsame Vollmacht mit Kollektivunterschrift ge- habt hätten (vgl. edierte Akten ST.2018.18430). Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich. Insgesamt erachtet die Kammer eine Erhöhung der Strafe um 2 Monate als ange- zeigt. 55.3 Strafempfindlichkeit Es kann festgehalten werden, dass eine mediale Inszenierung stattfand. Dies dürf- te am Beschuldigten nicht spurlos vorbei gegangen sein. Die Vorinstanz gewährte aufgrund der medialen Berichterstattungen unter dem Aspekt der «medialen Vor- verurteilung» eine Strafreduktion von einem Monat (pag. 18 690, S. 186 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an. Die Strafe ist um einen Monat zu reduzieren. Es liegen keine weiteren Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. 56. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe (Freiheitsstrafe) 58 Monate. Wird diese hypothetische Gesamtstrafe um die rechtskräftigte Strafe vom 15. August 2016 – das heisst um 8 Monate – reduziert, resultiert daraus eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Folglich ist für die genannten Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten auszusprechen. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein beding- ter oder teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). V. Kosten und Entschädigung 57. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich von der Anschuldigung des gewerbsmäs- sigen Betrugs, angeblich begangen im Juli 2013 in N.________(Ort) CN.________ (Kanton), zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00, frei- gesprochen. Im Übrigen wurde er des gewerbsmässigen Betrugs in 27 Fällen schuldig erklärt. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Vorwurfs des ge- werbsmässigen Betrugs in insgesamt 28 Fällen, musste jeder dieser Sachverhalts- komplexe einer umfassenden Prüfung unterzogen werden, weshalb durch die Prü- fung des Sachverhaltskomplexes betreffend F.________ weder der Kammer noch dem Beschuldigten oder der Verteidigung zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Es wird deshalb auf das Ausscheiden von Verfahrenskosten verzichtet. 107 Die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten von CHF 30‘361.00 ist des- halb zu bestätigen und sie sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegende Partei trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8‘000.00. 58. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Vertei- digung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 58.1 Erstinstanzliches Verfahren Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, stellte am 26. September 2016 ein Gesuch um Vorschusszahlung (inkl. Honorarnote; pag. 18 464 ff.). Dieses Gesuch wurde gutgeheissen und es wurde ihm für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote für die Zeit vor dem 29. September 2016 ein Kostenvorschuss von insgesamt CHF 7‘855.40 ausbezahlt (pag. 18 464). Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das erstinstanzli- che Verfahren ab dem 29. September 2016 gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Honorarnote vom 17. Oktober 2017 (pag. 18 460 f.) auf ins- gesamt CHF 11‘632.95 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19‘488.35, sich zusammensetzend aus den Entschädigungen von CHF 7‘855.40 (vor dem 29.09.2016) und CHF 11‘632.95 (ab dem 29.09.2016), zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ jeweils auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtete. 58.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen er- achteten Honorarnote vom 26. März 2019 (pag. 21 602 f.) auf insgesamt CHF 11‘781.10, sich zusammensetzend aus den Entschädigungen von CHF 426.45 (Leistungen bis zum 31.12.2017) und CHF 11‘354.65 (Leistungen ab dem 01.01.2018), festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘781.10 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsan- 108 walt B.________ verzichtete erneut auf die Geltendmachung der Differenz zum vol- len Honorar. VI. Verfügungen 59. Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung in Ziffer V. 1 (pag. 18 476) ist in Rechtskraft erwach- sen und damit nicht neu zu verfügen. 60. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 109 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialge- richt) vom 20. Oktober 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in I.________(Ort), zum Nachteil von J.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00; 2. von der Anschuldigung des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsge- genständen, angeblich begangen am 15. Januar 2015 am Wohnort von K.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in den Jahren 2014 und 2015, in P.________(Ort), O.________(Ort) und anderswo; 2. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen von Februar 2015 bis No- vember 2015, im Kanton CP.________, nämlich 2.1 im Februar 2015, mehrfach begangen mit dem Land Rover .________ (Kontroll- schildnummer); 2.2 am 18. September 2015, mehrfach begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschildnummer); 2.3 am 2. Oktober 2015, begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschild- nummer); 2.4 am 12. Oktober 2015, begangen mit dem Land Rover .________ (Kontroll- schildnummer); 2.5 zwischen dem 13. Oktober 2015 und dem 24. November 2015, mehrfach be- gangen mit dem Renault Clio .________ (Kontrollschildnummer) und einem Personenwagen mit dem ausländischen Kontrollschild .________; 3. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen im Januar und Februar 2016 im Kanton CP.________. 110 C. Im Zivilpunkt verfügt bzw. festgestellt wurde, dass A.________ anerkennt: 1. K.________ einen Betrag von CHF 45‘500.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 6‘006.25 zu schulden; 2. AA.________ einen Betrag von CHF 23‘000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 9‘802.00 zu schulden; 3. W.________ einen Betrag von CHF 45‘000.00 zu schulden; 4. C.________ einen Betrag von CHF 170‘000.00 zu schulden; 5. E.________ einen Betrag von CHF 13‘764.25 zu schulden; 6. F.________ einen Betrag von CHF 53‘404.00 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 2‘500.00 zu schulden; 7. Z.________ einen Betrag von CHF 200‘000.00 zu schulden; 8. H.________ einen Betrag von CHF 140‘000.00 zuzüglich Zins von 4% ab dem 25.05.2011 zu schulden; 9. Die Zivilklage von J.________ wird in Anwendung von Art. 312 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________ verurteilt, CHF 4‘700.00 zu bezah- len. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. D. Weiter verfügt wurde: Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im Juli 2013 in N.________(Ort) CN.________ (Kanton), zum Nachteil von F.________, im De- liktsbetrag von CHF 44‘000.00; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 111 III. A.________ wird schuldig erklärt: des gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu, begangen in der Zeit von Mai 2011 bis April 2016 in L.________(Ort) CQ.________ (Kanton), M.________(Ort) CQ.________ (Kanton), N.________(Ort) CN.________ (Kanton), O.________(Ort) CP.________ (Kanton), P.________(Ort) CO.________ (Kanton) und anderswo in der Schweiz, im Gesamtbetrag von CHF 1‘472‘400.00 (vollendet) und CHF 20‘000.00 (ver- sucht), nämlich 1. am 8. November 2013, zum Nachteil von Q.________, im Deliktsbetrag von CHF 52‘800.00; 2. am 24. Januar 2014, zum Nachteil von R.________, im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00; 3. im Mai 2014, zum Nachteil von K.________, im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00; 4. am 28. Mai 2014, zum Nachteil von S.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00; 5. am 2. Juli 2014, zum Nachteil von T.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00; 6. im Sommer 2014, zum Nachteil von U.________, im Deliktsbetrag von CHF 76‘000.00; 7. zwischen dem 22. August und dem 16. November 2014, zum Nachteil von E.________, im Deliktsbetrag von CHF 13‘500.00; 8. im September 2014, zum Nachteil von V.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00; 9. im Oktober 2014, zum Nachteil von W.________, im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00; 10. am 27. Oktober 2014, zum Nachteil von X.________, im Deliktsbetrag von CHF 9‘000.00; 11. am 31. Oktober 2014, zum Nachteil von Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 8‘000.00; 12. am 19. Dezember 2014, zum Nachteil von Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 200‘000.00; 13. am 6. Februar 2015, zum Nachteil von AA.________, im Deliktsbetrag von CHF 27‘000.00; 14. am 4. März 2015, zum Nachteil von AC.________, im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00; 112 15. zwischen Mai 2011 und März 2014, zum Nachteil von H.________, im Deliktsbetrag von CHF 140‘000.00; 16. am 15. April 2015, zum Nachteil von AB.________ und AC.________, im Deliktsbe- trag von CHF 10‘000.00; 17. zwischen dem 17. und dem 20. April 2015, zum Nachteil von AD.________, im De- liktsbetrag von CHF 9‘500.00; 18. zwischen dem 15. und dem 17. Mai 2015, zum Nachteil von AE.________, im Delikts- betrag von CHF 75‘000.00; 19. am 26. Mai 2015, zum Nachteil von AF.________, im Deliktsbetrag von CHF 7‘000.00; 20. zwischen dem 29. Mai und dem 1. Juni 2015, zum Nachteil von AG.________, im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00; 21. am 8. August 2015, zum Nachteil von AH.________, im Deliktsbetrag von CHF 6‘000.00; 22. zwischen dem 14. und dem 20. August 2015, zum Nachteil von AI.________, im De- liktsbetrag von CHF 369‘000.00; 23. zwischen dem 4. November 2015 und dem 12. Februar 2016, zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von CHF 147‘000.00; 24. am 13. November 2015, zum Nachteil von AJ.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00; 25. am 9. Dezember 2014, zum Nachteil von AK.________, im Deliktsbetrag von CHF 3‘500.00; 26. am 20. Januar 2016, zum Nachteil von AL.________, im Deliktsbetrag von mind. CHF 20‘000.00 (Versuch); 27. zwischen Frühling 2015 und April 2016, zum Nachteil von AM.________, im Delikts- betrag von CHF 80‘100.00. IV. A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche hiervor und gestützt auf die rechtskräfti- gen Schuldsprüche in Ziffer I.B. und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 22, 40, 47, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 51, 146 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 251 aStGB 10 Abs. 2, 16c, 16d, 54 Abs. 5 und 95 Abs. 1 Bst. b sowie 97 SVG 426, 428 StPO 113 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 15. August 2016. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30‘361.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘000.00. V. Weiter wird verfügt: 1. Der bereits bezahlte Vorschuss für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde durch die Staatsanwaltschaft für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit vor dem 29. September 2016 wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.77 200.00 CHF 4'953.30 amtliche 21.08 100.00 CHF 2'108.35 Entschädigung MLaw Auslagen MWST-pflichtig CHF 211.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'273.50 CHF 581.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'855.40 Die amtliche Entschädigung von CHF 7‘855.40 wurde bereits ausbezahlt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung (Vorschuss) von insgesamt CHF 7‘855.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zum vollen Honorar verzichtet. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 29. Sep- tember 2016 wie folgt bestimmt: 114 StundenSatz amtliche Entschädigung 42.60 200.00 CHF 8'520.00 amtliche Entschädigung 15.92 120.00 CHF 1'910.00 amtliche Entschädigung 0.25 110.00 CHF 27.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 313.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'771.25 CHF 861.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'632.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘632.95 zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zum vollen Honorar verzichtet. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.91 200.00 CHF 383.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 11.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 394.85 CHF 31.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 426.45 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 17.01 200.00 CHF 3'402.00 amtliche Entschädigung 65.71 100.00 CHF 6'574.50 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 266.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'542.85 CHF 811.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'354.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 11‘781.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zum vollen Honorar verzichtet. 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 115 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt AO.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte - dem Straf- und Zivilkläger 4, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - dem Straf- und Zivilkläger 5 - dem Straf- und Zivilkläger 6 - dem Straf- und Zivilkläger 7 - dem Straf- und Zivilkläger 9 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons CP.________ (nur Dispositiv; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 28. März 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. August 2019) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 116