1. Soweit auf die Berufung eingetreten wird, wird festgestellt, dass die Vorladung vom 10. Dezember 2016 an C.________ als polizeiliches Handeln rechtmässig war. 2. Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, sind durch den unterliegenden Berufungsführer zu tragen. 4. Zu eröffnen: - dem Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Polizeikommando des Kantons Bern - der Vorinstanz