Die Vorinstanz hat angesichts der Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Im oberinstanzlichen Verfahren sind die Kosten jedoch nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer als unterliegend zu gelten und dementsprechend die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 11 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: