Die Vorladung durfte unter den gegebenen Umständen wie dargelegt ohne Beachtung der Formvorschriften zugestellt werden. Und dass die Polizei dem Berufungsführer erläutert hat, dass er zum Erscheinen verpflichtet ist, und ihm bei Zuwiderhandlung eine polizeiliche Vorführung droht, entspricht den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und erweist sich damit ebenfalls als rechtmässig. III. Kosten und Entschädigung