12. Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich das Vorgehen der Polizei insgesamt noch als rechtmässig erweist. Weil die Polizei aus nachvollziehbaren Gründen, welche sich aus den konkreten Umständen und den örtlichen Verhältnissen ergeben haben, versehentlich bis in die Wohnräume des Berufungsführers vorgedrungen ist, kann nicht von einer Zwangsmassnahme gesprochen werden. Die Vorladung durfte unter den gegebenen Umständen wie dargelegt ohne Beachtung der Formvorschriften zugestellt werden.