Für eine Vorführung fehlte nicht nur der entsprechende schriftliche Befehl, auch wenn dieser gegebenenfalls auch erst nachträglich erstellt werden kann, sondern in erster Linie bereits schon die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden, was die Vorführung gerade auszeichnet (Art. 208 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns daher im Rahmen der Vorschriften zur Vorladung gemäss Art. 201 ff StPO überprüft.