203 StPO sind erfüllt und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei ist nicht zu beanstanden. Bleibt noch nachzutragen, dass es sich vorliegend klar um eine Vorladung und nicht um eine Vorführung gehandelt hat. Für eine Vorführung fehlte nicht nur der entsprechende schriftliche Befehl, auch wenn dieser gegebenenfalls auch erst nachträglich erstellt werden kann, sondern in erster Linie bereits schon die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden, was die Vorführung gerade auszeichnet (Art. 208 Abs. 2 StPO).