Zudem ist verständlich, dass die Polizei die Absicht verfolgte, die Auskunftsperson resp. vorliegend den Berufungsführer so zu befragen, dass eine vorgängige Absprache mit weiteren Personen vermieden werden konnte. Die zeitliche Dringlichkeit ist daher zu bejahen und es war den Strafverfolgungsbehörden nicht zuzumuten, die in Art. 201 StPO vorgeschriebenen Formvorschriften einzuhalten. Die Voraussetzungen von Art. 203 StPO sind erfüllt und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei ist nicht zu beanstanden.