Dies hat umso mehr zu gelten, als – wie das Polizeikommando in der Stellungnahme vom 6. Februar 2016 zutreffend darlegte – das Geständnis des Beschuldigten zu verifizieren war und in Bezug auf den zu stellenden Haftantrag dringlich weitere Ermittlungen getätigt werden mussten. Zudem konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Personen in das Verbrechen involviert waren. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Medienmitteilung vom 21. Dezember 2016, also nur zwei Tage nach der hier fraglichen Vorladung.