Dass die Strafuntersuchungsbehörden aufgrund dieser Ausgangslage – immerhin war ein Verbrechen gegen das menschliche Leben als höchstes aller Rechtsgüter zu untersuchen – alle Möglichkeiten ausschöpften und die Verfahrenshandlungen als zeitlich dringlich einstuften, ist nachvollziehbar. Dies hat umso mehr zu gelten, als – wie das Polizeikommando in der Stellungnahme vom 6. Februar 2016 zutreffend darlegte – das Geständnis des Beschuldigten zu verifizieren war und in Bezug auf den zu stellenden Haftantrag dringlich weitere Ermittlungen getätigt werden mussten.