Weiter war auch unklar, ob das Opfer überhaupt noch sachdienliche Angaben würde machen können. Dass die Strafuntersuchungsbehörden aufgrund dieser Ausgangslage – immerhin war ein Verbrechen gegen das menschliche Leben als höchstes aller Rechtsgüter zu untersuchen – alle Möglichkeiten ausschöpften und die Verfahrenshandlungen als zeitlich dringlich einstuften, ist nachvollziehbar.