SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 2 zu Art. 203). Dringlichkeit liegt schliesslich auch vor, wenn im Rahmen der Untersuchung eines schwerwiegenden Delikts unter anderem von einer Auskunftsperson Erkenntnisse zu erwarten sind, welche Grundlage weiterer Ermittlungen oder Untersuchungen bilden können (ULRICH WEDER, a.a.O., N 8 zu Art. 203). Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden vorliegend ein versuchtes Tötungsdelikt zu untersuchen hatten, welches sich rund zwei Wochen zuvor vor der Reithalle in Bern ereignet hatte.