203 Abs. 1 Bst. a StPO). Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich nicht konkret zu möglichen Anwendungsfällen geäussert. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen bei erheblicher Erschwerung der Beizugsmöglichkeit von wichtigen Beweismitteln oder der Gefahr eines Verlusts eines solchen durch Zeitablauf erfüllt sind (JONAS WE- BER, a.a.O., N 1 zu Art.