9 11. Prüfung der Voraussetzungen von Art. 203 StPO Der Berufungsführer rügt weiter, die Voraussetzungen für eine unmittelbare und mündliche Vorladung für die Einvernahme als Auskunftsperson seien nicht gegeben gewesen. Der Beschuldigte, gegen welchen das Strafverfahren geführt werde, habe bereits ein Geständnis abgelegt gehabt, und andere Auskunftspersonen seien ordentlich vorgeladen worden. In dringenden Fällen kann eine Vorladung anders als in der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen (Art. 203 Abs. 1 Bst.