Dass die Polizisten den Berufungsführer also – wie das Beweisergebnis ergeben hat – darauf aufmerksam machten, dass er gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO der Vorladung grundsätzlich Folge zu leisten habe, und ihm im Falle einer Weigerung eine polizeiliche Vorführung drohe, ist nicht zu beanstanden. Auch die schriftlich zugestellte Vorladung enthält im Kanton Bern standardmässig den Hinweis auf die entsprechende Rechtsfolge. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass das Vorgehen der Polizei gerade noch als rechtmässig zu beurteilen ist.