Demnach enthält die Vorladung unter anderem den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens (Art. 201 Abs. 2 Bst. f StPO). Dazu gehört auch die Möglichkeit der polizeilichen Vorführung (Art. 205 Abs. 4 und Art. 207 Bst. a StPO), welche, wie dargelegt, auch aufgrund der Tatsache, dass sie vom Umfeld der betroffenen Person eher wahrgenommen wird, einen stärkeren Eingriff in dessen Rechte darstellt. Dass die Polizisten den Berufungsführer also – wie das Beweisergebnis ergeben hat – darauf aufmerksam machten, dass er gemäss Art.