10. Rechtliche Würdigung der Rechtmässigkeit der Vorladung Der Berufungsführer bringt – mit Verweis auf entsprechende Literaturstellen – vor, das Vorgehen der Polizei sei als Vorführung zu qualifizieren, da die Polizei die Wohnung des Berufungsführers unrechtmässig betreten habe. Wie dargelegt, ist das Vorgehen der Polizei beim Betreten des Hauses angesichts der konkreten Umstände noch als rechtmässig zu qualifizieren. Auch die Tatsache, dass dem Berufungsführer im Falle seiner Weigerung, der mündlichen Vorladung Folge zu leisten, die Vorführung angedroht wurde, ist nicht zu beanstanden.