Zusammengefasst geht die Kammer davon aus, dass die Polizisten den Berufungsführer auf seine Pflicht, der mündlichen Vorladung Folge zu leisten, aufmerksam gemacht und ihm die Rechtsfolgen einer Weigerung aufgezeigt haben. Insbesondere machten sie ihn darauf aufmerksam, dass im Falle der Weigerung die polizeiliche Vorführung drohe, was üblicherweise auch durch das Umfeld bzw. die Nachbarschaft wahrgenommen wird.