Auch wenn die Beamten wie erwähnt durchaus ein Interesse daran gehabt haben dürften, den Berufungsführer dazu zu bewegen, mit ihnen mitzukommen, ist nicht davon auszugehen, dass sie ihm Handlungen angedroht haben, für welche sie sich selbst einer strafrechtlichen Verfolgung (Verletzung Amtsgeheimnis) ausgesetzt hätten. Dass die Polizisten dem Berufungsführer jedoch im Falle der Weigerung eine polizeiliche Vorführung in Aussicht gestellt haben, welche naturgemäss regelmässig zur Kenntnisnahme durch die Nachbarschaft führt, erachtet die Kammer als erstellt.